§ 5 KVSG

KVSG - Kriegs- und Verfolgungssachschädengesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 15.08.2026
  1. (1)Absatz eins,Für die Wegnahme, den Verlust oder die Zerstörung von Gegenständen des Hausrates ist eine Entschädigung nach Maßgabe der Bestimmungen der Anlage zu gewähren, wenn die nach der Anlage für die weggenommenen, verlorenen oder zerstörten Gegenstände ermittelte Punkteanzahl wenigstens den im folgenden genannten Bruchteil der Höchstpunkteanzahl, die für den betreffenden Haushalt nach Z. 2 der Anlage zulässig ist, erreicht: bei einem Einkommen des Geschädigten im Jahre 1955 bis zu 48.000 S wenigstens ein Viertel der Höchstpunkteanzahl und bei einem Einkommen des Geschädigten im Jahre 1955 bis zu 72.000 S wenigstens ein Drittel der Höchstpunkteanzahl.Für die Wegnahme, den Verlust oder die Zerstörung von Gegenständen des Hausrates ist eine Entschädigung nach Maßgabe der Bestimmungen der Anlage zu gewähren, wenn die nach der Anlage für die weggenommenen, verlorenen oder zerstörten Gegenstände ermittelte Punkteanzahl wenigstens den im folgenden genannten Bruchteil der Höchstpunkteanzahl, die für den betreffenden Haushalt nach Ziffer 2, der Anlage zulässig ist, erreicht: bei einem Einkommen des Geschädigten im Jahre 1955 bis zu 48.000 S wenigstens ein Viertel der Höchstpunkteanzahl und bei einem Einkommen des Geschädigten im Jahre 1955 bis zu 72.000 S wenigstens ein Drittel der Höchstpunkteanzahl.
  2. (2)Absatz 2,Wenn das Einkommen des Geschädigten im Jahre 1955 72.000 S überstiegen hat, wird eine Entschädigung nicht gewährt.
  3. (3)Absatz 3,Ist der Geschädigte vor Ende des Jahres 1955 verstorben, so müssen die in den Abs. 1 und 2 hinsichtlich der Einkommenshöhe angegebenen Voraussetzungen in der Person des sonst Anspruchsberechtigten und, wenn der Geschädigte nach 1955 verstorben ist, sowohl in der Person des Geschädigten als auch in der Person des sonst Anspruchsberechtigten gegeben sein.Ist der Geschädigte vor Ende des Jahres 1955 verstorben, so müssen die in den Absatz eins und 2 hinsichtlich der Einkommenshöhe angegebenen Voraussetzungen in der Person des sonst Anspruchsberechtigten und, wenn der Geschädigte nach 1955 verstorben ist, sowohl in der Person des Geschädigten als auch in der Person des sonst Anspruchsberechtigten gegeben sein.
  4. (4)Absatz 4,Handelt es sich um Personen, die bei Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes das 70. Lebensjahr vollendet haben oder deren Jahreseinkommen im Jahre 1955 den Betrag von 15.000 S nicht überstiegen hat, so ist eine Entschädigung auch dann zu gewähren, wenn der in Abs. 1 genannte Bruchteil der Höchstpunkteanzahl nicht erreicht wird.Handelt es sich um Personen, die bei Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes das 70. Lebensjahr vollendet haben oder deren Jahreseinkommen im Jahre 1955 den Betrag von 15.000 S nicht überstiegen hat, so ist eine Entschädigung auch dann zu gewähren, wenn der in Absatz eins, genannte Bruchteil der Höchstpunkteanzahl nicht erreicht wird.
  5. (5)Absatz 5,Für jedes im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes dem Geschädigten gegenüber unterhaltsberechtigte Kind erhöhen sich die in Abs. 1, 2 und 4 angegebenen Einkommensgrenzen um je 3000 S.Für jedes im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes dem Geschädigten gegenüber unterhaltsberechtigte Kind erhöhen sich die in Absatz eins, 2 und 4 angegebenen Einkommensgrenzen um je 3000 S.
In Kraft seit 05.07.1958 bis 31.12.9999
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