Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 15.08.2026
(1)Absatz eins,Die Finanzlandesdirektion hat den Entschädigungsanspruch zu prüfen und dem Geschädigten oder dem sonst Anspruchsberechtigten, insoweit sie dessen Begehren für begründet ansieht, einen Entschädigungsbetrag anzubieten.
(2)Absatz 2,Wird binnen sechs Monaten nach dem gemäß § 16 festgesetzten Termin von der Finanzlandesdirektion kein Entschädigungsbetrag angeboten oder kommt innerhalb dieser Frist keine schriftliche Einigung über die angebotene Entschädigung zustande, so kann der Geschädigte oder der sonst Anspruchsberechtigte den Anspruch binnen einer weiteren Frist von sechs Monaten bei der Bundesentschädigungskommission (§ 17) geltend machen.Wird binnen sechs Monaten nach dem gemäß Paragraph 16, festgesetzten Termin von der Finanzlandesdirektion kein Entschädigungsbetrag angeboten oder kommt innerhalb dieser Frist keine schriftliche Einigung über die angebotene Entschädigung zustande, so kann der Geschädigte oder der sonst Anspruchsberechtigte den Anspruch binnen einer weiteren Frist von sechs Monaten bei der Bundesentschädigungskommission (Paragraph 17,) geltend machen.
In Kraft seit 05.07.1958 bis 31.12.9999
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