Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 15.08.2026
(1)Absatz eins,Über Ansprüche auf Gewährung einer Entschädigung und über Ansuchen wegen Gewährung eines Härteausgleiches nach diesem Bundesgesetz entscheidet die Bundesentschädigungskommission, die nach den Bestimmungen des Besatzungsschädengesetzes, BGBl. Nr. 126/1958, beim Bundesministerium für Finanzen in Wien errichtet wird.Über Ansprüche auf Gewährung einer Entschädigung und über Ansuchen wegen Gewährung eines Härteausgleiches nach diesem Bundesgesetz entscheidet die Bundesentschädigungskommission, die nach den Bestimmungen des Besatzungsschädengesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 126 aus 1958,, beim Bundesministerium für Finanzen in Wien errichtet wird.
(2)Absatz 2,Die §§ 20 bis 26 des Besatzungsschädengesetzes sind sinngemäß anzuwenden.Die Paragraphen 20 bis 26 des Besatzungsschädengesetzes sind sinngemäß anzuwenden.
(3)Absatz 3,Der Vorsitzende der Bundesentschädigungskommission hat bei voller Wahrung der Unabhängigkeit der Mitglieder der Bundesentschädigungskommission Vorsorge zu treffen, daß bei Entscheidungen gemäß § 11 Abs. 2 einheitlich vorgegangen wird.Der Vorsitzende der Bundesentschädigungskommission hat bei voller Wahrung der Unabhängigkeit der Mitglieder der Bundesentschädigungskommission Vorsorge zu treffen, daß bei Entscheidungen gemäß Paragraph 11, Absatz 2, einheitlich vorgegangen wird.
In Kraft seit 05.07.1958 bis 31.12.9999
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