§ 21 KVSG

KVSG - Kriegs- und Verfolgungssachschädengesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 15.08.2026

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind das Bundesministerium für Finanzen und hinsichtlich des § 17 das Bundesministerium für Justiz im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Finanzen betraut. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind das Bundesministerium für Finanzen und hinsichtlich des Paragraph 17, das Bundesministerium für Justiz im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Finanzen betraut.

In Kraft seit 05.07.1958 bis 31.12.9999
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