Anl. 1 KVSG

KVSG - Kriegs- und Verfolgungssachschädengesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 16.08.2026

1.Ziffer eins Der Bemessung der Entschädigung von Gegenständen des Hausrates (§ 5 des Kriegs- und Verfolgungssachschädengesetzes) sind die in der angeschlossenen Liste verzeichneten Einrichtungsgegenstände mit den darin angegebenen Berechnungspunkten nach Maßgabe des tatsächlichen Verlustes zu Grunde zu legen.Der Bemessung der Entschädigung von Gegenständen des Hausrates (Paragraph 5, des Kriegs- und Verfolgungssachschädengesetzes) sind die in der angeschlossenen Liste verzeichneten Einrichtungsgegenstände mit den darin angegebenen Berechnungspunkten nach Maßgabe des tatsächlichen Verlustes zu Grunde zu legen.

2.Ziffer 2 Die mögliche Höchstpunkteanzahl für jede Wohnung ist entsprechend den tatsächlich eingerichtet gewesenen Räumen derart begrenzt, daß für die einzelnen Räume die nachstehend verzeichnete Punkteanzahl nicht überschritten werden darf:

3.Ziffer 3 Der Ermittlung der Höchstpunkteanzahl für jede Wohnung darf im Rahmen der tatsächlichen Verhältnisse je ein Nebenraum der gleichen Kategorie und höchstens drei Wohnräume (hievon höchstens zwei Zimmer) zu Grunde gelegt werden.

4.Ziffer 4 Für folgende nicht in der Liste verzeichnete Hausratsgegenstände sind nach Maßgabe des tatsächlichen Verlustes unbeschadet der gemäß den Ziffern 1 bis 3 ermittelten Punkte weitere Punkte zuzuerkennen, die begrenzt sind wie folgt:

5.Ziffer 5 Die Höchstpunkteanzahl gemäß Ziffer 4 ist für Totalverlust in jeder Kategorie unter der Voraussetzung zu gewähren, daß der Haushalt für zwei Personen angemessen eingerichtet war.

6.Ziffer 6 Wenn einem geschädigten Haushalt zum Zeitpunkt des Schadenseintrittes mehr als zwei Personen (Erwachsene oder Kinder) angehörten, erhöht sich die Höchstpunkteanzahl gemäß den vorangehenden Ziffern 1 bis 5 um je 10 v. H.

7.Ziffer 7 Für die Ermittlung der Entschädigung ist jeder Punkt mit S 1,80 zu bewerten.

In Kraft seit 05.07.1958 bis 31.12.9999
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