§ 20 KVSG

KVSG - Kriegs- und Verfolgungssachschädengesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 15.08.2026

Das Bundesministerium für Finanzen ist ermächtigt, unbeschadet der Beschränkungen, welche sich aus den jeweiligen Bundesfinanzgesetzen und den Anlagen zu diesen Gesetzen (Dienstpostenpläne) ergeben, die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Personalneueinstellungen sowie die zusätzlichen Mittel zu genehmigen, welche zur Unterbringung und Einrichtung der Entschädigungsabteilungen bei den Finanzlandesdirektionen mit Büromobiliar und Maschinen unbedingt erforderlich sind.

In Kraft seit 05.07.1958 bis 31.12.9999
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