Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 15.08.2026
(1)Absatz eins,Für die Wegnahme, den Verlust oder die Zerstörung von den in § 9 genannten Gegenständen ist dem Geschädigten eine Entschädigung im Ausmaß von zwei Drittel des gemeinen Wertes der weggenommenen, verlorenen oder zerstörten Gegenstände nach den Preisverhältnissen im Zeitpunkt der Festsetzung der Entschädigung zu gewähren.Für die Wegnahme, den Verlust oder die Zerstörung von den in Paragraph 9, genannten Gegenständen ist dem Geschädigten eine Entschädigung im Ausmaß von zwei Drittel des gemeinen Wertes der weggenommenen, verlorenen oder zerstörten Gegenstände nach den Preisverhältnissen im Zeitpunkt der Festsetzung der Entschädigung zu gewähren.
(2)Absatz 2,Die einer geschädigten Person nach Abs. 1 zu gewährende Entschädigung darf den Betrag von 25.000 S nicht übersteigen. Dabei darf auf einen beschädigten Betrieb, auch wenn er zwei oder mehreren Personen als Miteigentümern nach bürgerlichem Recht oder als Gesellschaftern einer Personenvereinigung nach Handelsrecht gehört oder gehört hat, nicht mehr als 25.000 S entfallen.Die einer geschädigten Person nach Absatz eins, zu gewährende Entschädigung darf den Betrag von 25.000 S nicht übersteigen. Dabei darf auf einen beschädigten Betrieb, auch wenn er zwei oder mehreren Personen als Miteigentümern nach bürgerlichem Recht oder als Gesellschaftern einer Personenvereinigung nach Handelsrecht gehört oder gehört hat, nicht mehr als 25.000 S entfallen.
In Kraft seit 05.07.1958 bis 31.12.9999
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