Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 15.08.2026
(1)Absatz eins,Wenn einem Geschädigten oder sonst Anspruchsberechtigten, der ein Hausratsdarlehen auf Grund der Hausratsverordnung, BGBl. Nr. 238/1948, erhalten hat, eine Entschädigung für Hausrat gewährt wurde, hat die Finanzlandesdirektion mit der Entschädigung zunächst das aushaftende Darlehen abzudecken.Wenn einem Geschädigten oder sonst Anspruchsberechtigten, der ein Hausratsdarlehen auf Grund der Hausratsverordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 238 aus 1948,, erhalten hat, eine Entschädigung für Hausrat gewährt wurde, hat die Finanzlandesdirektion mit der Entschädigung zunächst das aushaftende Darlehen abzudecken.
(2)Absatz 2,Ein nach Abdeckung des Darlehens verbleibender Entschädigungsrest ist auszuzahlen.
(3)Absatz 3,Ein nach Anrechnung der Entschädigung verbleibender Darlehensrest ist entsprechend den Bestimmungen über die Rückzahlung von Hausratsdarlehen zurückzuzahlen; durch die Anrechnung werden jedoch hinsichtlich des Darlehensrestes die Fälligkeiten nicht hinausgeschoben.
In Kraft seit 05.07.1958 bis 31.12.9999
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