§ 14 KVSG

KVSG - Kriegs- und Verfolgungssachschädengesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 17.08.2026
  1. (1)Absatz eins,In der Anmeldung (dem Ansuchen) ist der für die Begründung des Anspruches auf Entschädigung oder des Ansuchens um Härteausgleich maßgebende Sachverhalt unter Angabe der Beweismittel wahrheitsgemäß und vollständig anzuführen.
  2. (2)Absatz 2,Die Finanzlandesdirektion kann verlangen, daß der Geschädigte, der sonst Anspruchsberechtigte oder der Härteausgleichswerber über fehlende oder beschädigte Sachen Auskünfte erteilt und Urkunden vorlegt, sowie, daß er einen Augenschein zum Zwecke der Feststellung von Schäden zuläßt.
In Kraft seit 05.07.1958 bis 31.12.9999
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