§ 50 ZLPV (weggefallen)

Zivilluftfahrt-Personalverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2009 bis 31.12.9999
§ 50 ZLPV seit 31.12.2008 weggefallen. Bewerbung um einen Linienpilotenschein.Paragraph 50, Bewerbung um einen Linienpilotenschein.

  1. (1)Absatz eins,Wer sich um einen Linienpilotenschein bewirbt, muss nachweisen, dass er
    1. 1.Ziffer einseinen gültigen Berufspilotenschein mit Instrumentenflugberechtigung für Motorflugzeuge besitzt und
    2. 2.Ziffer 2Motorflüge von insgesamt wenigstens 1500 Stunden Dauer ausgeführt hat.
  2. (2)Absatz 2,In der gemäß Abs. 1 lit. b erforderlichen Flugzeit müssen Flüge als verantwortlicher Pilot von insgesamt wenigstens 250 Stunden Dauer enthalten sein. Auf Antrag sind Motorflüge als zweiter Pilot bis zum Ausmaß von 200 Stunden Dauer auf die erforderliche Flugzeit als verantwortlicher Pilot zur Hälfte anzurechnen, wenn der Bewerber nachweist, daß er bei diesen Flügen die Aufgaben eines verantwortlichen Piloten unter der Aufsicht eines verantwortlichen Piloten ausgeführt hat, und wenn die Flüge auf einem Motorflugzeug ausgeführt worden sind, das mit einem zweiten Piloten geflogen werden muß.In der gemäß Absatz eins, Litera b, erforderlichen Flugzeit müssen Flüge als verantwortlicher Pilot von insgesamt wenigstens 250 Stunden Dauer enthalten sein. Auf Antrag sind Motorflüge als zweiter Pilot bis zum Ausmaß von 200 Stunden Dauer auf die erforderliche Flugzeit als verantwortlicher Pilot zur Hälfte anzurechnen, wenn der Bewerber nachweist, daß er bei diesen Flügen die Aufgaben eines verantwortlichen Piloten unter der Aufsicht eines verantwortlichen Piloten ausgeführt hat, und wenn die Flüge auf einem Motorflugzeug ausgeführt worden sind, das mit einem zweiten Piloten geflogen werden muß.
  3. (3)Absatz 3,In der gemäß Abs. 1 Z 2 erforderlichen Flugzeit müssen außerdem enthalten sein:In der gemäß Absatz eins, Ziffer 2, erforderlichen Flugzeit müssen außerdem enthalten sein:
    1. 1.Ziffer einsÜberlandflüge von wenigstens 200 Stunden Dauer, davon nicht weniger als 100 Stunden bei Nacht (§ 2 Luftverkehrsregeln 1967), sowieÜberlandflüge von wenigstens 200 Stunden Dauer, davon nicht weniger als 100 Stunden bei Nacht (Paragraph 2, Luftverkehrsregeln 1967), sowie
    2. 2.Ziffer 2Instrumentenflüge von insgesamt wenigstens 75 Stunden Dauer, wobei Übungen auf einem Instrumentenflugübungsgerät bis zum Ausmaß von 25 Stunden voll anzurechnen sind.

Stand vor dem 31.12.2008

In Kraft vom 15.09.2004 bis 31.12.2008
§ 50 ZLPV seit 31.12.2008 weggefallen. Bewerbung um einen Linienpilotenschein.Paragraph 50, Bewerbung um einen Linienpilotenschein.

  1. (1)Absatz eins,Wer sich um einen Linienpilotenschein bewirbt, muss nachweisen, dass er
    1. 1.Ziffer einseinen gültigen Berufspilotenschein mit Instrumentenflugberechtigung für Motorflugzeuge besitzt und
    2. 2.Ziffer 2Motorflüge von insgesamt wenigstens 1500 Stunden Dauer ausgeführt hat.
  2. (2)Absatz 2,In der gemäß Abs. 1 lit. b erforderlichen Flugzeit müssen Flüge als verantwortlicher Pilot von insgesamt wenigstens 250 Stunden Dauer enthalten sein. Auf Antrag sind Motorflüge als zweiter Pilot bis zum Ausmaß von 200 Stunden Dauer auf die erforderliche Flugzeit als verantwortlicher Pilot zur Hälfte anzurechnen, wenn der Bewerber nachweist, daß er bei diesen Flügen die Aufgaben eines verantwortlichen Piloten unter der Aufsicht eines verantwortlichen Piloten ausgeführt hat, und wenn die Flüge auf einem Motorflugzeug ausgeführt worden sind, das mit einem zweiten Piloten geflogen werden muß.In der gemäß Absatz eins, Litera b, erforderlichen Flugzeit müssen Flüge als verantwortlicher Pilot von insgesamt wenigstens 250 Stunden Dauer enthalten sein. Auf Antrag sind Motorflüge als zweiter Pilot bis zum Ausmaß von 200 Stunden Dauer auf die erforderliche Flugzeit als verantwortlicher Pilot zur Hälfte anzurechnen, wenn der Bewerber nachweist, daß er bei diesen Flügen die Aufgaben eines verantwortlichen Piloten unter der Aufsicht eines verantwortlichen Piloten ausgeführt hat, und wenn die Flüge auf einem Motorflugzeug ausgeführt worden sind, das mit einem zweiten Piloten geflogen werden muß.
  3. (3)Absatz 3,In der gemäß Abs. 1 Z 2 erforderlichen Flugzeit müssen außerdem enthalten sein:In der gemäß Absatz eins, Ziffer 2, erforderlichen Flugzeit müssen außerdem enthalten sein:
    1. 1.Ziffer einsÜberlandflüge von wenigstens 200 Stunden Dauer, davon nicht weniger als 100 Stunden bei Nacht (§ 2 Luftverkehrsregeln 1967), sowieÜberlandflüge von wenigstens 200 Stunden Dauer, davon nicht weniger als 100 Stunden bei Nacht (Paragraph 2, Luftverkehrsregeln 1967), sowie
    2. 2.Ziffer 2Instrumentenflüge von insgesamt wenigstens 75 Stunden Dauer, wobei Übungen auf einem Instrumentenflugübungsgerät bis zum Ausmaß von 25 Stunden voll anzurechnen sind.

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