§ 107 ZLPV (weggefallen)

Zivilluftfahrt-Personalverordnung

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2009 bis 31.12.9999
Erweiterung der Grundberechtigung für Fallschirmspringer

§ 107 ZLPV seit 31.12.2008 weggefallen. (1) Die Grundberechtigung für Fallschirmspringer ist auf Antrag um die Berechtigung zu erweitern, Absprünge mit Fallschirmen einer anderen Type als die üblicher Bauart auszuführen, für die der Bewerber seine fachliche Befähigung bei einer Zusatzprüfung nachgewiesen hat.Paragraph 107, (1) Die Grundberechtigung für Fallschirmspringer ist auf Antrag um die Berechtigung zu erweitern, Absprünge mit Fallschirmen einer anderen Type als die üblicher Bauart auszuführen, für die der Bewerber seine fachliche Befähigung bei einer Zusatzprüfung nachgewiesen hat.

  1. (2)Absatz 2,Die theoretische Zusatzprüfung umfasst die in § 105 Z 1 bis 4 bezeichneten Gegenstände unter besonderer Berücksichtigung jener Type, auf die sich die Erweiterung der Berechtigung erstrecken soll. Die praktische Zusatzprüfung besteht darin, dass der Bewerber mit einem Fallschirm jener Type, auf die sich die Erweiterung der Berechtigung erstrecken soll, die in § 106 bezeichnete Prüfungsaufgabe auszuführen hat.Die theoretische Zusatzprüfung umfasst die in Paragraph 105, Ziffer eins bis 4 bezeichneten Gegenstände unter besonderer Berücksichtigung jener Type, auf die sich die Erweiterung der Berechtigung erstrecken soll. Die praktische Zusatzprüfung besteht darin, dass der Bewerber mit einem Fallschirm jener Type, auf die sich die Erweiterung der Berechtigung erstrecken soll, die in Paragraph 106, bezeichnete Prüfungsaufgabe auszuführen hat.

Stand vor dem 31.12.2008

In Kraft vom 18.10.2000 bis 31.12.2008
Erweiterung der Grundberechtigung für Fallschirmspringer

§ 107 ZLPV seit 31.12.2008 weggefallen. (1) Die Grundberechtigung für Fallschirmspringer ist auf Antrag um die Berechtigung zu erweitern, Absprünge mit Fallschirmen einer anderen Type als die üblicher Bauart auszuführen, für die der Bewerber seine fachliche Befähigung bei einer Zusatzprüfung nachgewiesen hat.Paragraph 107, (1) Die Grundberechtigung für Fallschirmspringer ist auf Antrag um die Berechtigung zu erweitern, Absprünge mit Fallschirmen einer anderen Type als die üblicher Bauart auszuführen, für die der Bewerber seine fachliche Befähigung bei einer Zusatzprüfung nachgewiesen hat.

  1. (2)Absatz 2,Die theoretische Zusatzprüfung umfasst die in § 105 Z 1 bis 4 bezeichneten Gegenstände unter besonderer Berücksichtigung jener Type, auf die sich die Erweiterung der Berechtigung erstrecken soll. Die praktische Zusatzprüfung besteht darin, dass der Bewerber mit einem Fallschirm jener Type, auf die sich die Erweiterung der Berechtigung erstrecken soll, die in § 106 bezeichnete Prüfungsaufgabe auszuführen hat.Die theoretische Zusatzprüfung umfasst die in Paragraph 105, Ziffer eins bis 4 bezeichneten Gegenstände unter besonderer Berücksichtigung jener Type, auf die sich die Erweiterung der Berechtigung erstrecken soll. Die praktische Zusatzprüfung besteht darin, dass der Bewerber mit einem Fallschirm jener Type, auf die sich die Erweiterung der Berechtigung erstrecken soll, die in Paragraph 106, bezeichnete Prüfungsaufgabe auszuführen hat.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten