§ 18 PatV-EG Internationale Recherchenbehörde und mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragte Behörde

Patentverträge-Einführungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2008 bis 31.12.9999
vorläufigen Prüfung beauftragte Behörde
  1. (1)Absatz eins,(Verfassungsbestimmung) Die Zustimmung zur Einsetzung des Österreichischen Patentamtes als Internationale Recherchenbehörde (Art. 16 Abs. 3 lit. b PCT) oder als mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragten Behörde (Art. 32 Abs. 3 PCT) erteilt der Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie.(Verfassungsbestimmung) Die Zustimmung zur Einsetzung des Österreichischen Patentamtes als Internationale Recherchenbehörde (Artikel 16, Absatz 3, Litera b, PCT) oder als mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragten Behörde (Artikel 32, Absatz 3, PCT) erteilt der Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie.
  2. (2)Absatz 2,Nach dem Inkrafttreten des EPÜ für die Republik Österreich kann der Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie die Zustimmung erteilen, wenn die Voraussetzungen nach Abs. 3 oder nach dem Zentralisierungsprotokoll gegeben sind.Nach dem Inkrafttreten des EPÜ für die Republik Österreich kann der Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie die Zustimmung erteilen, wenn die Voraussetzungen nach Absatz 3, oder nach dem Zentralisierungsprotokoll gegeben sind.
  3. (3)Absatz 3,(Verfassungsbestimmung) In einem Vertrag zwischen dem Präsidenten des Europäischen Patentamtes und dem Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie kann dem Österreichischen Patentamt die selbständige Durchführung von internationalen Recherchen und internationalen vorläufigen Prüfungen nach dem PCT zugunsten von Entwicklungsländern übertragen werden.
  4. (4)Absatz 4,(Verfassungsbestimmung) In den zwischen dem Generaldirektor der Weltorganisation für geistiges Eigentum und dem Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie abzuschließenden Verträgen (Art. 16 Abs. 3 lit. b und Art. 32 Abs. 3 PCT) sind die die Durchführung der internationalen Recherche und der internationalen vorläufigen Prüfung betreffenden Rechte und Pflichten der Vertragsparteien, insbesondere die ausdrückliche Verpflichtung zur Anwendung und Beachtung der gemeinsamen Regeln für die Durchführung internationaler Recherchen und internationaler vorläufiger Prüfungen, festzulegen.(Verfassungsbestimmung) In den zwischen dem Generaldirektor der Weltorganisation für geistiges Eigentum und dem Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie abzuschließenden Verträgen (Artikel 16, Absatz 3, Litera b und Artikel 32, Absatz 3, PCT) sind die die Durchführung der internationalen Recherche und der internationalen vorläufigen Prüfung betreffenden Rechte und Pflichten der Vertragsparteien, insbesondere die ausdrückliche Verpflichtung zur Anwendung und Beachtung der gemeinsamen Regeln für die Durchführung internationaler Recherchen und internationaler vorläufiger Prüfungen, festzulegen.
  5. (1)Absatz eins,Vereinbarungen gemäß Art. 16 Abs. 3 lit. b PCT dürfen nur abgeschlossen werden, wenn sie die Einsetzung des Österreichischen Patentamtes als Internationale Recherchenbehörde zugunsten von Entwicklungsländern zum Inhalt haben.Vereinbarungen gemäß Artikel 16, Absatz 3, Litera b, PCT dürfen nur abgeschlossen werden, wenn sie die Einsetzung des Österreichischen Patentamtes als Internationale Recherchenbehörde zugunsten von Entwicklungsländern zum Inhalt haben.
  6. (2)Absatz 2,Auf die Beauftragung des Österreichischen Patentamtes mit der internationalen vorläufigen Prüfung gemäß Art. 32 Abs. 3 PCT ist Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.Auf die Beauftragung des Österreichischen Patentamtes mit der internationalen vorläufigen Prüfung gemäß Artikel 32, Absatz 3, PCT ist Absatz eins, sinngemäß anzuwenden.

Stand vor dem 31.12.2007

In Kraft vom 15.02.1979 bis 31.12.2007
vorläufigen Prüfung beauftragte Behörde
  1. (1)Absatz eins,(Verfassungsbestimmung) Die Zustimmung zur Einsetzung des Österreichischen Patentamtes als Internationale Recherchenbehörde (Art. 16 Abs. 3 lit. b PCT) oder als mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragten Behörde (Art. 32 Abs. 3 PCT) erteilt der Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie.(Verfassungsbestimmung) Die Zustimmung zur Einsetzung des Österreichischen Patentamtes als Internationale Recherchenbehörde (Artikel 16, Absatz 3, Litera b, PCT) oder als mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragten Behörde (Artikel 32, Absatz 3, PCT) erteilt der Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie.
  2. (2)Absatz 2,Nach dem Inkrafttreten des EPÜ für die Republik Österreich kann der Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie die Zustimmung erteilen, wenn die Voraussetzungen nach Abs. 3 oder nach dem Zentralisierungsprotokoll gegeben sind.Nach dem Inkrafttreten des EPÜ für die Republik Österreich kann der Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie die Zustimmung erteilen, wenn die Voraussetzungen nach Absatz 3, oder nach dem Zentralisierungsprotokoll gegeben sind.
  3. (3)Absatz 3,(Verfassungsbestimmung) In einem Vertrag zwischen dem Präsidenten des Europäischen Patentamtes und dem Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie kann dem Österreichischen Patentamt die selbständige Durchführung von internationalen Recherchen und internationalen vorläufigen Prüfungen nach dem PCT zugunsten von Entwicklungsländern übertragen werden.
  4. (4)Absatz 4,(Verfassungsbestimmung) In den zwischen dem Generaldirektor der Weltorganisation für geistiges Eigentum und dem Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie abzuschließenden Verträgen (Art. 16 Abs. 3 lit. b und Art. 32 Abs. 3 PCT) sind die die Durchführung der internationalen Recherche und der internationalen vorläufigen Prüfung betreffenden Rechte und Pflichten der Vertragsparteien, insbesondere die ausdrückliche Verpflichtung zur Anwendung und Beachtung der gemeinsamen Regeln für die Durchführung internationaler Recherchen und internationaler vorläufiger Prüfungen, festzulegen.(Verfassungsbestimmung) In den zwischen dem Generaldirektor der Weltorganisation für geistiges Eigentum und dem Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie abzuschließenden Verträgen (Artikel 16, Absatz 3, Litera b und Artikel 32, Absatz 3, PCT) sind die die Durchführung der internationalen Recherche und der internationalen vorläufigen Prüfung betreffenden Rechte und Pflichten der Vertragsparteien, insbesondere die ausdrückliche Verpflichtung zur Anwendung und Beachtung der gemeinsamen Regeln für die Durchführung internationaler Recherchen und internationaler vorläufiger Prüfungen, festzulegen.
  5. (1)Absatz eins,Vereinbarungen gemäß Art. 16 Abs. 3 lit. b PCT dürfen nur abgeschlossen werden, wenn sie die Einsetzung des Österreichischen Patentamtes als Internationale Recherchenbehörde zugunsten von Entwicklungsländern zum Inhalt haben.Vereinbarungen gemäß Artikel 16, Absatz 3, Litera b, PCT dürfen nur abgeschlossen werden, wenn sie die Einsetzung des Österreichischen Patentamtes als Internationale Recherchenbehörde zugunsten von Entwicklungsländern zum Inhalt haben.
  6. (2)Absatz 2,Auf die Beauftragung des Österreichischen Patentamtes mit der internationalen vorläufigen Prüfung gemäß Art. 32 Abs. 3 PCT ist Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.Auf die Beauftragung des Österreichischen Patentamtes mit der internationalen vorläufigen Prüfung gemäß Artikel 32, Absatz 3, PCT ist Absatz eins, sinngemäß anzuwenden.

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