§ 18 PatV-EG (Patentverträge-Einführungsgesetz), Internationale Recherchenbehörde und mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragte Behörde - JUSLINE Österreich
§ 18 PatV-EG Internationale Recherchenbehörde und mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragte Behörde
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 15.08.2026
(1)Absatz eins,Vereinbarungen gemäß Art. 16 Abs. 3 lit. b PCT dürfen nur abgeschlossen werden, wenn sie die Einsetzung des Österreichischen Patentamtes als Internationale Recherchenbehörde zugunsten von Entwicklungsländern zum Inhalt haben.Vereinbarungen gemäß Artikel 16, Absatz 3, Litera b, PCT dürfen nur abgeschlossen werden, wenn sie die Einsetzung des Österreichischen Patentamtes als Internationale Recherchenbehörde zugunsten von Entwicklungsländern zum Inhalt haben.
(2)Absatz 2,Auf die Beauftragung des Österreichischen Patentamtes mit der internationalen vorläufigen Prüfung gemäß Art. 32 Abs. 3 PCT ist Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.Auf die Beauftragung des Österreichischen Patentamtes mit der internationalen vorläufigen Prüfung gemäß Artikel 32, Absatz 3, PCT ist Absatz eins, sinngemäß anzuwenden.
In Kraft seit 01.01.2008 bis 31.12.9999
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