§ 14e PatV-EG Verzicht auf ein europäisches Patent mit einheitlicher Wirkung

PatV-EG - Patentverträge-Einführungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 15.08.2026

§ 46 Abs. 1 Z 3 PatG findet auf europäische Patente mit einheitlicher Wirkung keine Anwendung. Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer 3, PatG findet auf europäische Patente mit einheitlicher Wirkung keine Anwendung.

In Kraft seit 01.06.2023 bis 31.12.9999
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