Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 15.08.2026
(1)Absatz eins,Die Zuständigkeit für Erledigungen bei europäischen und internationalen Patentanmeldungen sowie bei europäischen Patenten richtet sich, sofern in diesem Bundesgesetz nicht anders verfügt, nach den sinngemäß anzuwendenden Bestimmungen des PatG.
(2)Absatz 2,Durch Verordnung des Präsidenten des Österreichischen Patentamtes können Bedienstete, die nicht Mitglieder des Patentamtes sind, zur Besorgung von der Art nach bestimmt zu bezeichnenden Angelegenheiten europäischer und internationaler Patentanmeldungen sowie europäischer Patente, insbesondere der Formalprüfung, ermächtigt werden, sofern dies wegen der Einfachheit der Erledigung zweckmäßig ist und die Ausbildung dieser Bediensteten (Formalprüfer) Gewähr für ordnungsgemäße Erledigung bietet. Die Formalprüfer sind an die Weisungen des nach der Geschäftsverteilung zuständigen Mitgliedes des Österreichischen Patentamtes gebunden. Dieses kann die Erledigung jederzeit sich vorbehalten oder an sich ziehen.
(3)Absatz 3,§ 76 PatG ist auf die Formalprüfer sinngemäß anzuwenden.Paragraph 76, PatG ist auf die Formalprüfer sinngemäß anzuwenden.
(4)Absatz 4,Die Beschlüsse der Formalprüfer können wie die des zuständigen Mitgliedes angefochten werden.
In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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