Gesamte Rechtsvorschrift PatV-EG

Patentverträge-Einführungsgesetz

PatV-EG
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Stand der Gesetzesgebung: 14.08.2026

§ 1 PatV-EG Begriffsbestimmungen


In diesem Bundesgesetz bedeuten

  1. 1.Ziffer eins„EPÜ“ das am 5. Oktober 1973 in München abgeschlossene Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente (Europäisches Patentübereinkommen);
  2. 2.Ziffer 2„Zentralisierungsprotokoll“ das Protokoll über die Zentralisierung des europäischen Patentsystems und seine Einführung, das gemäß Art. 164 EPÜ Bestandteil dieses Übereinkommens ist;„Zentralisierungsprotokoll“ das Protokoll über die Zentralisierung des europäischen Patentsystems und seine Einführung, das gemäß Artikel 164, EPÜ Bestandteil dieses Übereinkommens ist;
  3. 3.Ziffer 3„PCT“ den am 19. Juni 1970 in Washington abgeschlossenen Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens;
  4. 4.Ziffer 4„europäische Patentanmeldung“ eine auf Grund des EPÜ eingereichte Anmeldung, in der die Republik Österreich als Vertragsstaat benannt und demgemäß in diesem Staat für die Erfindung Schutz begehrt wird;
  5. 5.Ziffer 5„europäisches Patent“ ein Patent, das auf Grund des EPÜ für die Republik Österreich als benannten Vertragsstaat erteilt wurde;
  6. 5a.Ziffer 5 a„europäisches Patent mit einheitlicher Wirkung“ ein europäisches Patent, das aufgrund der Verordnung (EU) Nr. 1257/2012 über die Umsetzung der Verstärkten Zusammenarbeit im Bereich der Schaffung eines einheitlichen Patentschutzes, ABl. Nr. L 361 vom 31.12.2012, S.1, einheitliche Wirkung in den teilnehmenden Mitgliedstaaten hat;„europäisches Patent mit einheitlicher Wirkung“ ein europäisches Patent, das aufgrund der Verordnung (EU) Nr. 1257 aus 2012, über die Umsetzung der Verstärkten Zusammenarbeit im Bereich der Schaffung eines einheitlichen Patentschutzes, ABl. Nr. L 361 vom 31.12.2012, S.1, einheitliche Wirkung in den teilnehmenden Mitgliedstaaten hat;
  7. 6.Ziffer 6„internationale Anmeldung“ eine auf Grund des PCT getätigte Anmeldung, in der die Republik Österreich als Vertragsstaat bestimmt und demgemäß in diesem Staat Schutz für die Erfindung auf Grundlage der internationalen Anmeldung begehrt wird;
  8. 7.Ziffer 7„PatG“ das Patentgesetz 1970, BGBl. Nr. 259/1970,„PatG“ das Patentgesetz 1970, Bundesgesetzblatt Nr. 259 aus 1970,,
  9. 8.Ziffer 8„GMG“das Gebrauchsmustergesetz, BGBl. Nr. 211/1994.„GMG“das Gebrauchsmustergesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 211 aus 1994,.

§ 3 PatV-EG Unterrichtung der Öffentlichkeit


  1. (1)Absatz eins,Das Europäische Patentblatt, die gemäß Art. 93 EPÜ veröffentlichten europäischen Patentanmeldungen samt hiezu eingereichten Übersetzungen (§ 4 Abs. 2) und die europäischen Patentschriften sind im Patentamt zur allgemeinen Einsicht zur Verfügung zu halten.Das Europäische Patentblatt, die gemäß Artikel 93, EPÜ veröffentlichten europäischen Patentanmeldungen samt hiezu eingereichten Übersetzungen (Paragraph 4, Absatz 2,) und die europäischen Patentschriften sind im Patentamt zur allgemeinen Einsicht zur Verfügung zu halten.
  2. (2)Absatz 2,Über veröffentlichte europäische Patentanmeldungen und europäische Patente sind Verzeichnisse zu führen, die eine rasche und zuverlässige Unterrichtung der Öffentlichkeit über diese Schutzrechte ermöglichen.

§ 4 PatV-EG Rechte aus der europäischen Patentanmeldung nach ihrer Veröffentlichung; Übersetzung


  1. (1)Absatz eins,Die europäische Patentanmeldung gibt dem Anmelder vom Tag ihrer Veröffentlichung gemäß Art. 93 EPÜ an einstweilen gegen denjenigen einen Anspruch auf ein angemessenes Entgelt, der den Gegenstand der Anmeldung unbefugt benützt hat. Ab diesem Zeitpunkt besteht für die im § 22c Abs. 2 und 3 des PatG vorgesehene Befugnis ein Anspruch auf angemessene Entschädigung. Diese Ansprüche verjähren nicht vor dem Ablauf eines Jahres nach der Erteilung des Patentes. Der europäischen Anmeldung wird der Schutz nach Art. 64 EPÜ nicht gewährt.Die europäische Patentanmeldung gibt dem Anmelder vom Tag ihrer Veröffentlichung gemäß Artikel 93, EPÜ an einstweilen gegen denjenigen einen Anspruch auf ein angemessenes Entgelt, der den Gegenstand der Anmeldung unbefugt benützt hat. Ab diesem Zeitpunkt besteht für die im Paragraph 22 c, Absatz 2 und 3 des PatG vorgesehene Befugnis ein Anspruch auf angemessene Entschädigung. Diese Ansprüche verjähren nicht vor dem Ablauf eines Jahres nach der Erteilung des Patentes. Der europäischen Anmeldung wird der Schutz nach Artikel 64, EPÜ nicht gewährt.
  2. (2)Absatz 2,Ist die europäische Patentanmeldung nicht in deutscher Sprache veröffentlicht worden, so besteht der Anspruch gemäß Abs. 1 erst von dem Tag an, an dem eine vom Anmelder eingereichte Übersetzung der Patentansprüche ins Deutsche vom Patentamt nach Zahlung der Veröffentlichungsgebühr veröffentlicht und ein Hinweis darauf im Patentblatt bekanntgemacht worden ist oder dem Benützer des Gegenstandes der Anmeldung übermittelt worden ist.Ist die europäische Patentanmeldung nicht in deutscher Sprache veröffentlicht worden, so besteht der Anspruch gemäß Absatz eins, erst von dem Tag an, an dem eine vom Anmelder eingereichte Übersetzung der Patentansprüche ins Deutsche vom Patentamt nach Zahlung der Veröffentlichungsgebühr veröffentlicht und ein Hinweis darauf im Patentblatt bekanntgemacht worden ist oder dem Benützer des Gegenstandes der Anmeldung übermittelt worden ist.

§ 5 PatV-EG Übersetzung der europäischen Patentschrift


  1. (1)Absatz eins,Wird die europäische Patentschrift nicht in deutscher Sprache herausgegeben, so ist spätestens drei Monate nach der Veröffentlichung des Hinweises auf die Erteilung des europäischen Patentes im Europäischen Patentblatt beim Patentamt eine Übersetzung der Patentschrift ins Deutsche einzureichen und eine Veröffentlichungsgebühr zu zahlen. Die Übersetzung wird vom Patentamt veröffentlicht.
  2. (2)Absatz 2,Abs. 1 ist sinngemäß anzuwenden, wenn das europäische Patent in geänderter oder beschränkter Fassung aufrechterhalten wird. In diesem Fall ist die Übersetzung spätestens drei Monate nach der Veröffentlichung des Hinweises auf die Aufrechterhaltung in geänderter oder beschränkter Fassung im Europäischen Patentblatt einzureichen.Absatz eins, ist sinngemäß anzuwenden, wenn das europäische Patent in geänderter oder beschränkter Fassung aufrechterhalten wird. In diesem Fall ist die Übersetzung spätestens drei Monate nach der Veröffentlichung des Hinweises auf die Aufrechterhaltung in geänderter oder beschränkter Fassung im Europäischen Patentblatt einzureichen.
  3. (3)Absatz 3,Wird die Frist (Abs. 1 und 2) zur Einreichung der erforderlichen Übersetzung nicht eingehalten, werden innerhalb der hiefür einzuräumenden Frist die Zahlung der Veröffentlichungsgebühr nicht ordnungsgemäß nachgewiesen oder sonstige Formalmängel nicht behoben, so gelten die Wirkungen des europäischen Patentes als von Anfang an nicht eingetreten.Wird die Frist (Absatz eins und 2) zur Einreichung der erforderlichen Übersetzung nicht eingehalten, werden innerhalb der hiefür einzuräumenden Frist die Zahlung der Veröffentlichungsgebühr nicht ordnungsgemäß nachgewiesen oder sonstige Formalmängel nicht behoben, so gelten die Wirkungen des europäischen Patentes als von Anfang an nicht eingetreten.

§ 6 PatV-EG Verbindliche Fassung einer europäischen Patentanmeldung und eines europäischen Patentes; Berichtigung der Übersetzung


  1. (1)Absatz eins,Ist nach den §§ 4 oder 5 eine Übersetzung ins Deutsche vorgeschrieben, so richtet sich der Schutzbereich der europäischen Patentanmeldung oder des europäischen Patentes nach dieser Übersetzung, sofern der sich aus der Übersetzung ergebende Schutzbereich enger ist als der Schutzbereich in der Verfahrenssprache. Dies gilt jedoch nicht für das Verfahren auf Nichtigerklärung oder Aberkennung des Patentes.Ist nach den Paragraphen 4, oder 5 eine Übersetzung ins Deutsche vorgeschrieben, so richtet sich der Schutzbereich der europäischen Patentanmeldung oder des europäischen Patentes nach dieser Übersetzung, sofern der sich aus der Übersetzung ergebende Schutzbereich enger ist als der Schutzbereich in der Verfahrenssprache. Dies gilt jedoch nicht für das Verfahren auf Nichtigerklärung oder Aberkennung des Patentes.
  2. (2)Absatz 2,Der Anmelder eines europäischen Patentes oder dessen Inhaber kann die Berichtigung der Übersetzung beantragen. Sie wird mit dem Tag wirksam, an dem sie vom Patentamt nach Entrichtung der Veröffentlichungsgebühr veröffentlicht worden und ein Hinweis darauf im Patentblatt bekanntgemacht worden ist.
  3. (3)Absatz 3,Beruft sich jemand auf den engeren Schutzbereich der deutschen Übersetzung einer veröffentlichten Patentanmeldung, so wird die Berichtigung ihm gegenüber auch dann wirksam, wenn der Anmelder ihm die berichtigte deutsche Übersetzung übermittelt hat.
  4. (4)Absatz 4,Die Wirkung der Berichtigung tritt gegen denjenigen nicht ein, der vor ihrem Wirksamwerden den Gegenstand der europäischen Patentanmeldung oder des europäischen Patentes in gutem Glauben im Inland in Benützung genommen oder die zu solcher Benützung erforderlichen Veranstaltungen getroffen hat (Zwischenbenützer). Die Rechte des Zwischenbenützers richten sich nach den sinngemäß anzuwendenden Bestimmungen des § 23 Abs. 2 bis 4 PatG. Besteht hinsichtlich des von der Berichtigung erfaßten Schutzbereiches ein vor der Berichtigung abgeschlossener Lizenzvertrag und wird das Recht des Lizenznehmers durch die Berichtigung beeinträchtigt, so kann der Lizenznehmer eine den Umständen des Falles angemessene Minderung des bedungenen Entgeltes verlangen oder den Vertrag auflösen, wenn für ihn wegen dieser Beeinträchtigung an der weiteren Erfüllung des Vertrages kein Interesse besteht.Die Wirkung der Berichtigung tritt gegen denjenigen nicht ein, der vor ihrem Wirksamwerden den Gegenstand der europäischen Patentanmeldung oder des europäischen Patentes in gutem Glauben im Inland in Benützung genommen oder die zu solcher Benützung erforderlichen Veranstaltungen getroffen hat (Zwischenbenützer). Die Rechte des Zwischenbenützers richten sich nach den sinngemäß anzuwendenden Bestimmungen des Paragraph 23, Absatz 2 bis 4 PatG. Besteht hinsichtlich des von der Berichtigung erfaßten Schutzbereiches ein vor der Berichtigung abgeschlossener Lizenzvertrag und wird das Recht des Lizenznehmers durch die Berichtigung beeinträchtigt, so kann der Lizenznehmer eine den Umständen des Falles angemessene Minderung des bedungenen Entgeltes verlangen oder den Vertrag auflösen, wenn für ihn wegen dieser Beeinträchtigung an der weiteren Erfüllung des Vertrages kein Interesse besteht.

§ 7 PatV-EG Patentregister


Eintragungen zu europäischen Patenten sind in einen besonderen Teil des Patentregisters (§ 80 PatG) vorzunehmen und haben dieselbe Wirkung wie Eintragungen im übrigen Teil des Registers. Eintragungen zu europäischen Patenten sind in einen besonderen Teil des Patentregisters (Paragraph 80, PatG) vorzunehmen und haben dieselbe Wirkung wie Eintragungen im übrigen Teil des Registers.

§ 8 PatV-EG (weggefallen)


§ 8 PatV-EG seit 30.06.2005 weggefallen.

§ 9 PatV-EG Umwandlung


  1. (1)Absatz eins,Auf Antrag des Anmelders einer europäischen Patentanmeldung leitet das Österreichische Patentamt das Verfahren auf Erteilung eines Patentes oder auf Registrierung eines Gebrauchsmusters ein, wenn die europäische Patentanmeldung nach Art. 77 Abs. 3 EPÜ als zurückgenommen gilt (Umwandlungsantrag).Auf Antrag des Anmelders einer europäischen Patentanmeldung leitet das Österreichische Patentamt das Verfahren auf Erteilung eines Patentes oder auf Registrierung eines Gebrauchsmusters ein, wenn die europäische Patentanmeldung nach Artikel 77, Absatz 3, EPÜ als zurückgenommen gilt (Umwandlungsantrag).
  2. (2)Absatz 2,Ist der Umwandlungsantrag dem Österreichischen Patentamt übermittelt worden oder, wenn der Antrag beim Österreichischen Patentamt zu stellen war, dort eingereicht worden, so ist der Antragsteller aufzufordern, innerhalb einer verlängerbaren Frist von zwei Monaten
    1. 1.Ziffer einsdie Gebühr für die Umwandlung zu zahlen und
    2. 2.Ziffer 2wenn die Patentanmeldung nicht in deutscher Sprache eingereicht wurde, eine Übersetzung der europäischen Patentanmeldung ins Deutsche vorzulegen, und zwar der ursprünglich eingereichten Fassung sowie gegebenenfalls einer geänderten Fassung, die der Anmelder dem Verfahren vor dem Österreichischen Patentamt zugrunde zu legen wünscht.
  3. (3)Absatz 3,Wird der Aufforderung gemäß Abs. 2 innerhalb der gesetzten Frist nicht entsprochen, gilt der Antrag als zurückgenommen.Wird der Aufforderung gemäß Absatz 2, innerhalb der gesetzten Frist nicht entsprochen, gilt der Antrag als zurückgenommen.
  4. (4)Absatz 4,Bei vorschriftsmäßig umgewandelten Patent- und Gebrauchsmusteranmeldungen gilt der Anmeldetag der europäischen Patentanmeldung als Tag der Anmeldung (§ 87 Abs. 2 PatG; § 13 Abs. 1 GMG). Für die europäische Patentanmeldung beanspruchte Prioritätsrechte bleiben für die umgewandelten Patent- und Gebrauchsmusteranmeldungen erhalten. Auf umgewandelte Patent- und Gebrauchsmusteranmeldungen sind im übrigen die Bestimmungen des PatG und des GMG anzuwenden.Bei vorschriftsmäßig umgewandelten Patent- und Gebrauchsmusteranmeldungen gilt der Anmeldetag der europäischen Patentanmeldung als Tag der Anmeldung (Paragraph 87, Absatz 2, PatG; Paragraph 13, Absatz eins, GMG). Für die europäische Patentanmeldung beanspruchte Prioritätsrechte bleiben für die umgewandelten Patent- und Gebrauchsmusteranmeldungen erhalten. Auf umgewandelte Patent- und Gebrauchsmusteranmeldungen sind im übrigen die Bestimmungen des PatG und des GMG anzuwenden.

§ 9a PatV-EG Anspruch auf Erteilung eines europäischen Patentes


Für Verfahren im Sinn des Art. 1 des Anerkennungsprotokolls, BGBl. Nr. 350/1979, ist in Österreich die Nichtigkeitsabteilung des Patentamtes zuständig. Für Verfahren im Sinn des Artikel eins, des Anerkennungsprotokolls, Bundesgesetzblatt Nr. 350 aus 1979,, ist in Österreich die Nichtigkeitsabteilung des Patentamtes zuständig.

§ 10 PatV-EG Nichtigkeitsgründe


  1. (1)Absatz eins,Europäische Patente können aus den im Art. 138 Abs. 1 lit. a bis d EPÜ, im § 48 Abs. 1 Z 1 PatG in Verbindung mit § 3 Abs. 2 PatG und im § 48 Abs. 1 Z 4 PatG vorgesehenen Gründen nichtig erklärt und aus dem im Art. 138 Abs. 1 lit. e EPÜ vorgesehenen Grund aberkannt werden.Europäische Patente können aus den im Artikel 138, Absatz eins, Litera a bis d EPÜ, im Paragraph 48, Absatz eins, Ziffer eins, PatG in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz 2, PatG und im Paragraph 48, Absatz eins, Ziffer 4, PatG vorgesehenen Gründen nichtig erklärt und aus dem im Artikel 138, Absatz eins, Litera e, EPÜ vorgesehenen Grund aberkannt werden.
  2. (2)Absatz 2,Soweit und solange ein Vorbehalt Österreichs gemäß Art. 167 Abs. 2 lit. a EPÜ in der Fassung vor dem In-Kraft-Treten der revidierten Fassung wirksam ist, können europäische Patente nichtig erklärt werden, soweit sie Schutz für chemische Erzeugnisse als solche, für Nahrungsmittel als solche für Menschen oder für Arzneimittel als solche gewähren, es sei denn, das Patent betrifft ein Verfahren zur Herstellung oder Verwendung eines chemischen Erzeugnisses oder ein Verfahren zur Herstellung eines Nahrungsmittels für Menschen oder eines Arzneimittels.Soweit und solange ein Vorbehalt Österreichs gemäß Artikel 167, Absatz 2, Litera a, EPÜ in der Fassung vor dem In-Kraft-Treten der revidierten Fassung wirksam ist, können europäische Patente nichtig erklärt werden, soweit sie Schutz für chemische Erzeugnisse als solche, für Nahrungsmittel als solche für Menschen oder für Arzneimittel als solche gewähren, es sei denn, das Patent betrifft ein Verfahren zur Herstellung oder Verwendung eines chemischen Erzeugnisses oder ein Verfahren zur Herstellung eines Nahrungsmittels für Menschen oder eines Arzneimittels.

    (Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 175/1998)Anmerkung, Absatz 3, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 175 aus 1998,)

§ 11 PatV-EG Unterbrechung des Anfechtungsverfahrens


Ein vor dem Österreichischen Patentamt anhängiges Verfahren auf Nichtigerklärung eines europäischen Patentes ist von Amts wegen insoweit zu unterbrechen, als ein dieselbe Sache betreffendes Einspruchsverfahren (Art. 99 EPÜ) vor dem Europäischen Patentamt anhängig ist oder anhängig gemacht wird. Das unterbrochene Verfahren ist nach rechtskräftigem Abschluß des Einspruchsverfahrens auf Antrag fortzusetzen, wenn vom Europäischen Patentamt eine Entscheidung in der Sache selbst nicht gefällt wurde. Andernfalls ist das Verfahren auf Antrag oder von Amts wegen einzustellen. Ein vor dem Österreichischen Patentamt anhängiges Verfahren auf Nichtigerklärung eines europäischen Patentes ist von Amts wegen insoweit zu unterbrechen, als ein dieselbe Sache betreffendes Einspruchsverfahren (Artikel 99, EPÜ) vor dem Europäischen Patentamt anhängig ist oder anhängig gemacht wird. Das unterbrochene Verfahren ist nach rechtskräftigem Abschluß des Einspruchsverfahrens auf Antrag fortzusetzen, wenn vom Europäischen Patentamt eine Entscheidung in der Sache selbst nicht gefällt wurde. Andernfalls ist das Verfahren auf Antrag oder von Amts wegen einzustellen.

§ 12 PatV-EG Verletzungsklagen


Ist ein Verfahren über eine Verletzungsklage gemäß § 156 Abs. 3 PatG unterbrochen worden, kann der Beklagte anstelle des Nachweises, daß er beim Österreichischen Patentamt einen Nichtigkeitsantrag eingebracht hat, daß ein Nichtigkeitsverfahren zwischen den Streitteilen bereits anhängig ist oder daß er sich einem solchen Verfahren als Nebenintervenient angeschlossen hat, den Nachweis erbringen, daß er gegen das europäische Patent beim Europäischen Patentamt Einspruch (Art. 99 EPÜ) eingelegt hat oder sonst Partei eines bereits zwischen den Streitteilen anhängigen, gegen das europäische Patent gerichteten Einspruchsverfahrens ist. Ist ein Verfahren über eine Verletzungsklage gemäß Paragraph 156, Absatz 3, PatG unterbrochen worden, kann der Beklagte anstelle des Nachweises, daß er beim Österreichischen Patentamt einen Nichtigkeitsantrag eingebracht hat, daß ein Nichtigkeitsverfahren zwischen den Streitteilen bereits anhängig ist oder daß er sich einem solchen Verfahren als Nebenintervenient angeschlossen hat, den Nachweis erbringen, daß er gegen das europäische Patent beim Europäischen Patentamt Einspruch (Artikel 99, EPÜ) eingelegt hat oder sonst Partei eines bereits zwischen den Streitteilen anhängigen, gegen das europäische Patent gerichteten Einspruchsverfahrens ist.

§ 13 PatV-EG Ergänzende Recherche des Österreichischen Patentamtes


  1. (1)Absatz eins,Jedermann kann beim Österreichischen Patentamt den Antrag auf Durchführung einer ergänzenden Recherche zu einer veröffentlichten europäischen Patentanmeldung oder zu einem europäischen Patent stellen. Die Recherche hat sich auf jene österreichischen Patentschriften zu erstrecken, die im Prüfstoff des Europäischen Patentamtes nicht enthalten sind, und hat vom Österreichischen Patentamt erteilte Patente zu ermitteln, die gegenüber der europäischen Patentanmeldung oder dem europäischen Patent einen älteren Anmeldetag aufweisen.
  2. (2)Absatz 2,Im Patentregister ist die Durchführung einer ergänzenden Recherche anzumerken. Jedermann kann in den Recherchenbericht Einsicht nehmen.

    (Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 149/2004)Anmerkung, Absatz 3, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 149 aus 2004,)

§ 14 PatV-EG Rechtshilfeersuchen


  1. (1)Absatz eins,Das Österreichische Patentamt hat die Rechtshilfeersuchen des Europäischen Patentamtes (Art. 131 Abs. 2 EPÜ) entgegenzunehmen. Die Rechtshilfeersuchen sind von dem nach der Geschäftsverteilung zuständigen Mitglied der Rechtsabteilung unter Beiziehung des für das betreffende technische Gebiet zuständigen fachtechnischen Mitgliedes zu erledigen.Das Österreichische Patentamt hat die Rechtshilfeersuchen des Europäischen Patentamtes (Artikel 131, Absatz 2, EPÜ) entgegenzunehmen. Die Rechtshilfeersuchen sind von dem nach der Geschäftsverteilung zuständigen Mitglied der Rechtsabteilung unter Beiziehung des für das betreffende technische Gebiet zuständigen fachtechnischen Mitgliedes zu erledigen.
  2. (2)Absatz 2,Das Gebührenanspruchsgesetz 1975, BGBl. Nr. 136, ist anzuwenden.Das Gebührenanspruchsgesetz 1975, Bundesgesetzblatt Nr. 136, ist anzuwenden.

§ 14b PatV-EG Übersetzung der europäischen Patentschrift


Wird der Antrag des Inhabers eines europäischen Patentes auf einheitliche Wirkung zurückgewiesen, beginnt die im § 5 vorgesehene dreimonatige Frist zur Vorlage der Übersetzung mit dem Tag zu laufen, Wird der Antrag des Inhabers eines europäischen Patentes auf einheitliche Wirkung zurückgewiesen, beginnt die im Paragraph 5, vorgesehene dreimonatige Frist zur Vorlage der Übersetzung mit dem Tag zu laufen,

  1. 1.Ziffer einsan dem die Entscheidung des Europäischen Patentamtes oder
  2. 2.Ziffer 2bei einer Klage nach Art. 32 Abs. 1 lit. i des Übereinkommens über ein Einheitliches Patentgericht, BGBl. III Nr. 13/2022, an dem die Entscheidung des Einheitlichen Patentgerichtesbei einer Klage nach Artikel 32, Absatz eins, Litera i, des Übereinkommens über ein Einheitliches Patentgericht, Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 13 aus 2022,, an dem die Entscheidung des Einheitlichen Patentgerichtes

Rechtskraft erlangt.

§ 14c PatV-EG Ergänzende Schutzzertifikate


Ein europäisches Patent mit einheitlicher Wirkung ist in Bezug auf ergänzende Schutzzertifikate als ein in Österreich geltendes Patent im Sinne des § 1 des Schutzzertifikatsgesetzes 1996, BGBl. I Nr. 11/1997, zu behandeln. Ein europäisches Patent mit einheitlicher Wirkung ist in Bezug auf ergänzende Schutzzertifikate als ein in Österreich geltendes Patent im Sinne des Paragraph eins, des Schutzzertifikatsgesetzes 1996, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 11 aus 1997,, zu behandeln.

§ 14d PatV-EG Zwangslizenzen


Ein europäisches Patent mit einheitlicher Wirkung ist in Bezug auf die §§ 36 bis 38 PatG wie ein in Österreich geltendes Patent zu behandeln. Ein europäisches Patent mit einheitlicher Wirkung ist in Bezug auf die Paragraphen 36 bis 38 PatG wie ein in Österreich geltendes Patent zu behandeln.

§ 14e PatV-EG Verzicht auf ein europäisches Patent mit einheitlicher Wirkung


§ 46 Abs. 1 Z 3 PatG findet auf europäische Patente mit einheitlicher Wirkung keine Anwendung. Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer 3, PatG findet auf europäische Patente mit einheitlicher Wirkung keine Anwendung.

§ 14f PatV-EG Zwangsvollstreckung aus Entscheidungen und Anordnungen des Einheitlichen Patentgerichtes


Den in § 2 Abs. 2 der Exekutionsordnung (EO), RGBl. Nr. 79/1896, genannten Akten und Urkunden stehen die Entscheidungen und Anordnungen des Einheitlichen Patentgerichts gemäß Art. 82 des Übereinkommens über ein Einheitliches Patentgericht gleich. Die Vollstreckung erfolgt ohne gesonderte Vollstreckbarerklärung unter den gleichen Bedingungen wie bei einem im Geltungsgebiet dieses Gesetzes errichteten Exekutionstitel. Den in Paragraph 2, Absatz 2, der Exekutionsordnung (EO), RGBl. Nr. 79 aus 1896,, genannten Akten und Urkunden stehen die Entscheidungen und Anordnungen des Einheitlichen Patentgerichts gemäß Artikel 82, des Übereinkommens über ein Einheitliches Patentgericht gleich. Die Vollstreckung erfolgt ohne gesonderte Vollstreckbarerklärung unter den gleichen Bedingungen wie bei einem im Geltungsgebiet dieses Gesetzes errichteten Exekutionstitel.

§ 16 PatV-EG Bestimmungsamt


  1. (1)Absatz eins,Das Patentamt ist für internationale Anmeldungen Bestimmungsamt, es sei denn, der Anmelder hat die Erteilung eines europäischen Patentes beantragt. Wird auf Grund der internationalen Anmeldung die Erteilung eines Patentes und die Registrierung eines Gebrauchsmusters beantragt, dann sind, sofern nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, die in den Abs. 2 bis 4 genannten Erfordernisse sowohl hinsichtlich der Patentanmeldung als auch hinsichtlich der Gebrauchsmusteranmeldung zu erfüllen.Das Patentamt ist für internationale Anmeldungen Bestimmungsamt, es sei denn, der Anmelder hat die Erteilung eines europäischen Patentes beantragt. Wird auf Grund der internationalen Anmeldung die Erteilung eines Patentes und die Registrierung eines Gebrauchsmusters beantragt, dann sind, sofern nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, die in den Absatz 2 bis 4 genannten Erfordernisse sowohl hinsichtlich der Patentanmeldung als auch hinsichtlich der Gebrauchsmusteranmeldung zu erfüllen.
  2. (2)Absatz 2,Ist das Patentamt Bestimmungsamt, so hat der Anmelder innerhalb der hiefür im Art. 22 PCT vorgesehenen Frist, wenn das Österreichische Patentamt nicht zugleich Anmeldeamt ist, eine Gebühr für die Einleitung der nationalen Phase zu zahlen. Ist die Anmeldung nicht in deutscher Sprache abgefasst, so ist ferner innerhalb der gleichen Frist eine Übersetzung ins Deutsche einzureichen.Ist das Patentamt Bestimmungsamt, so hat der Anmelder innerhalb der hiefür im Artikel 22, PCT vorgesehenen Frist, wenn das Österreichische Patentamt nicht zugleich Anmeldeamt ist, eine Gebühr für die Einleitung der nationalen Phase zu zahlen. Ist die Anmeldung nicht in deutscher Sprache abgefasst, so ist ferner innerhalb der gleichen Frist eine Übersetzung ins Deutsche einzureichen.
  3. (3)Absatz 3,Eine Entscheidung über die Weiterbehandlung einer internationalen Anmeldung gemäß Art. 25 Abs. 2 lit. a PCT ist vom Österreichischen Patentamt nur zu treffen, wenn fristgerecht eine Gebühr für die Weiterbehandlung gezahlt und gegebenenfalls eine Übersetzung der internationalen Anmeldung ins Deutsche eingereicht wird.Eine Entscheidung über die Weiterbehandlung einer internationalen Anmeldung gemäß Artikel 25, Absatz 2, Litera a, PCT ist vom Österreichischen Patentamt nur zu treffen, wenn fristgerecht eine Gebühr für die Weiterbehandlung gezahlt und gegebenenfalls eine Übersetzung der internationalen Anmeldung ins Deutsche eingereicht wird.
  4. (4)Absatz 4,Ist die Zahlung von Gebühren gemäß Abs. 2 und 3 nicht ordnungsgemäß nachgewiesen worden, so ist eine angemessene Nachfrist zu setzen.Ist die Zahlung von Gebühren gemäß Absatz 2 und 3 nicht ordnungsgemäß nachgewiesen worden, so ist eine angemessene Nachfrist zu setzen.
  5. (5)Absatz 5,Sind bei einer internationalen Anmeldung, aufgrund der die Erteilung eines Patentes beantragt wird, die Voraussetzungen der Abs. 2 und 4 erfüllt, dann ist vom Patentamt ein ergänzender Recherchenbericht zu erstellen, der veröffentlicht wird.Sind bei einer internationalen Anmeldung, aufgrund der die Erteilung eines Patentes beantragt wird, die Voraussetzungen der Absatz 2 und 4 erfüllt, dann ist vom Patentamt ein ergänzender Recherchenbericht zu erstellen, der veröffentlicht wird.

§ 17 PatV-EG Ausgewähltes Amt


  1. (1)Absatz eins,Wird in der internationalen Anmeldung die Republik Österreich gemäß Art. 31 Abs. 4 lit. a PCT als Vertragsstaat angegeben, in dem der Anmelder die Ergebnisse der internationalen vorläufigen Prüfung verwerten will, und hat er die Erteilung eines europäischen Patentes nicht beantragt, ist das Patentamt ausgewähltes Amt, und es finden Abs. 2 bis 4 Anwendung.Wird in der internationalen Anmeldung die Republik Österreich gemäß Artikel 31, Absatz 4, Litera a, PCT als Vertragsstaat angegeben, in dem der Anmelder die Ergebnisse der internationalen vorläufigen Prüfung verwerten will, und hat er die Erteilung eines europäischen Patentes nicht beantragt, ist das Patentamt ausgewähltes Amt, und es finden Absatz 2 bis 4 Anwendung.
  2. (2)Absatz 2,Wird die Auswahlerklärung vor Ablauf des 19. Monats seit dem Prioritätsdatum vorgenommen, so ist für die im § 16 Abs. 2 genannten Handlungen die Frist gemäß Art. 39 Abs. 1 lit. a PCT maßgebend. Dies gilt jedoch nicht, wenn der Anmelder die Begünstigung des Art. 37 Abs. 4 lit. b PCT in Anspruch nehmen will.Wird die Auswahlerklärung vor Ablauf des 19. Monats seit dem Prioritätsdatum vorgenommen, so ist für die im Paragraph 16, Absatz 2, genannten Handlungen die Frist gemäß Artikel 39, Absatz eins, Litera a, PCT maßgebend. Dies gilt jedoch nicht, wenn der Anmelder die Begünstigung des Artikel 37, Absatz 4, Litera b, PCT in Anspruch nehmen will.
  3. (3)Absatz 3,Prüfungsberichte, die nicht in deutscher, englischer oder französischer Sprache abgefasst sind, sind gemäß Art. 36 Abs. 2 PCT in die englische Sprache zu übersetzen.Prüfungsberichte, die nicht in deutscher, englischer oder französischer Sprache abgefasst sind, sind gemäß Artikel 36, Absatz 2, PCT in die englische Sprache zu übersetzen.
  4. (4)Absatz 4,§ 16 Abs. 1 zweiter Satz, Abs. 4 und 5 ist sinngemäß anzuwenden.Paragraph 16, Absatz eins, zweiter Satz, Absatz 4 und 5 ist sinngemäß anzuwenden.

§ 18 PatV-EG Internationale Recherchenbehörde und mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragte Behörde


  1. (1)Absatz eins,Vereinbarungen gemäß Art. 16 Abs. 3 lit. b PCT dürfen nur abgeschlossen werden, wenn sie die Einsetzung des Österreichischen Patentamtes als Internationale Recherchenbehörde zugunsten von Entwicklungsländern zum Inhalt haben.Vereinbarungen gemäß Artikel 16, Absatz 3, Litera b, PCT dürfen nur abgeschlossen werden, wenn sie die Einsetzung des Österreichischen Patentamtes als Internationale Recherchenbehörde zugunsten von Entwicklungsländern zum Inhalt haben.
  2. (2)Absatz 2,Auf die Beauftragung des Österreichischen Patentamtes mit der internationalen vorläufigen Prüfung gemäß Art. 32 Abs. 3 PCT ist Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.Auf die Beauftragung des Österreichischen Patentamtes mit der internationalen vorläufigen Prüfung gemäß Artikel 32, Absatz 3, PCT ist Absatz eins, sinngemäß anzuwenden.

§ 19 PatV-EG (weggefallen)


§ 19 PatV-EG seit 30.06.2005 weggefallen.

§ 20 PatV-EG Unterrichtung der Öffentlichkeit; Rechte aus der internationalen Anmeldung


  1. (1)Absatz eins,Das Blatt des Internationalen Büros der Weltorganisation für geistiges Eigentum (Art. 55 Abs. 4 PCT) und die internationalen Anmeldungen, die vom Internationalen Büro der Weltorganisation für geistiges Eigentum gemäß Art. 21 PCT veröffentlicht werden, sind samt den hiezu eingereichten Übersetzungen im Patentamt zur allgemeinen Einsicht zur Verfügung zu halten.Das Blatt des Internationalen Büros der Weltorganisation für geistiges Eigentum (Artikel 55, Absatz 4, PCT) und die internationalen Anmeldungen, die vom Internationalen Büro der Weltorganisation für geistiges Eigentum gemäß Artikel 21, PCT veröffentlicht werden, sind samt den hiezu eingereichten Übersetzungen im Patentamt zur allgemeinen Einsicht zur Verfügung zu halten.
  2. (2)Absatz 2,Die Veröffentlichung der internationalen Anmeldung, mit der die Erteilung eines Patentes beantragt wird, durch das Internationale Büro der Weltorganisation für geistiges Eigentum hat die gleiche Wirkung wie die Veröffentlichung einer Anmeldung nach § 101 PatG. Ist die internationale Anmeldung nicht in deutscher Sprache veröffentlicht worden, dann treten die Wirkungen des § 101 Abs. 5 PatG erst mit dem Tag ein, an dem die Voraussetzungen des § 16 Abs. 2 erfüllt worden sind und die vom Anmelder eingereichte Übersetzung der internationalen Anmeldung ins Deutsche vom Patentamt veröffentlicht und ein Hinweis darauf im Patentblatt bekanntgemacht worden ist.Die Veröffentlichung der internationalen Anmeldung, mit der die Erteilung eines Patentes beantragt wird, durch das Internationale Büro der Weltorganisation für geistiges Eigentum hat die gleiche Wirkung wie die Veröffentlichung einer Anmeldung nach Paragraph 101, PatG. Ist die internationale Anmeldung nicht in deutscher Sprache veröffentlicht worden, dann treten die Wirkungen des Paragraph 101, Absatz 5, PatG erst mit dem Tag ein, an dem die Voraussetzungen des Paragraph 16, Absatz 2, erfüllt worden sind und die vom Anmelder eingereichte Übersetzung der internationalen Anmeldung ins Deutsche vom Patentamt veröffentlicht und ein Hinweis darauf im Patentblatt bekanntgemacht worden ist.
  3. (3)Absatz 3,Über internationale Anmeldungen sind Verzeichnisse zu führen, die eine rasche und zuverlässige Unterrichtung der Öffentlichkeit über diese Anmeldungen ermöglichen.

§ 22 PatV-EG (weggefallen)


§ 22 PatV-EG seit 30.06.2005 weggefallen.

§ 23 PatV-EG Zuständigkeit für Erledigungen; Formalprüfer


  1. (1)Absatz eins,Die Zuständigkeit für Erledigungen bei europäischen und internationalen Patentanmeldungen sowie bei europäischen Patenten richtet sich, sofern in diesem Bundesgesetz nicht anders verfügt, nach den sinngemäß anzuwendenden Bestimmungen des PatG.
  2. (2)Absatz 2,Durch Verordnung des Präsidenten des Österreichischen Patentamtes können Bedienstete, die nicht Mitglieder des Patentamtes sind, zur Besorgung von der Art nach bestimmt zu bezeichnenden Angelegenheiten europäischer und internationaler Patentanmeldungen sowie europäischer Patente, insbesondere der Formalprüfung, ermächtigt werden, sofern dies wegen der Einfachheit der Erledigung zweckmäßig ist und die Ausbildung dieser Bediensteten (Formalprüfer) Gewähr für ordnungsgemäße Erledigung bietet. Die Formalprüfer sind an die Weisungen des nach der Geschäftsverteilung zuständigen Mitgliedes des Österreichischen Patentamtes gebunden. Dieses kann die Erledigung jederzeit sich vorbehalten oder an sich ziehen.
  3. (3)Absatz 3,§ 76 PatG ist auf die Formalprüfer sinngemäß anzuwenden.Paragraph 76, PatG ist auf die Formalprüfer sinngemäß anzuwenden.
  4. (4)Absatz 4,Die Beschlüsse der Formalprüfer können wie die des zuständigen Mitgliedes angefochten werden.

§ 24 PatV-EG Ergänzende Anwendung des PatG


Auf europäische und internationale Patentanmeldungen, auf europäische Patente sowie auf europäische Patente mit einheitlicher Wirkung und auf Verfahren, die diese Schutzrechte betreffen, sind ergänzend zu den Bestimmungen des EPÜ, des PCT, des Übereinkommens über ein einheitliches Patentgericht und dieses Bundesgesetzes die Vorschriften des PatG sinngemäß anzuwenden.

§ 24a PatV-EG Schluß- und Übergangsbestimmungen


Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese, sofern nichts anderes bestimmt wird, in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

§ 24b PatV-EG


Bei allen in diesem Bundesgesetz verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen gilt die gewählte Form für beide Geschlechter.

§ 25 PatV-EG Inkrafttreten


  1. (1)Absatz eins,Dieses Bundesgesetz tritt hinsichtlich europäischer Patentanmeldungen und Patente mit dem Inkrafttreten des EPÜ für die Republik Österreich (Art. 169 EPÜ), hinsichtlich internationaler Anmeldungen mit dem Inkrafttreten des PCT für die Republik Österreich (Art. 63 PCT) in Kraft.Dieses Bundesgesetz tritt hinsichtlich europäischer Patentanmeldungen und Patente mit dem Inkrafttreten des EPÜ für die Republik Österreich (Artikel 169, EPÜ), hinsichtlich internationaler Anmeldungen mit dem Inkrafttreten des PCT für die Republik Österreich (Artikel 63, PCT) in Kraft.
  2. (2)Absatz 2,§ 5 Abs. 3, § 13 Abs. 3, § 15 Abs. 2, § 16 Abs. 4, § 19 Abs. 6, §§ 22 sowie 25 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 418/1992 treten mit Beginn des vierten auf die Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 418/1992 folgenden Monats in Kraft.Paragraph 5, Absatz 3,, Paragraph 13, Absatz 3,, Paragraph 15, Absatz 2,, Paragraph 16, Absatz 4,, Paragraph 19, Absatz 6,, Paragraphen 22, sowie 25 Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 418 aus 1992, treten mit Beginn des vierten auf die Kundmachung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 418 aus 1992, folgenden Monats in Kraft.
  3. (3)Absatz 3,§ 8 Abs. 2 und § 26 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 181/1996 treten mit Beginn des dritten auf die Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 181/1996 folgenden Monats in Kraft.Paragraph 8, Absatz 2 und Paragraph 26, Absatz 4, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 181 aus 1996, treten mit Beginn des dritten auf die Kundmachung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 181 aus 1996, folgenden Monats in Kraft.
  4. (4)Absatz 4,§ 1 Z 7 und 8, § 3 samt Überschrift, § 9 samt Überschrift, § 10 Abs. 1, §§ 24a und 24b sowie § 26 Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 175/1998 treten mit Beginn des zweiten auf die Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 175/1998 folgenden Monats in Kraft. Zugleich tritt § 10 Abs. 3 außer Kraft.Paragraph eins, Ziffer 7 und 8, Paragraph 3, samt Überschrift, Paragraph 9, samt Überschrift, Paragraph 10, Absatz eins,, Paragraphen 24 a und 24 b sowie Paragraph 26, Absatz 5, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 175 aus 1998, treten mit Beginn des zweiten auf die Kundmachung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 175 aus 1998, folgenden Monats in Kraft. Zugleich tritt Paragraph 10, Absatz 3, außer Kraft.
  5. (5)Absatz 5,§ 15 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 175/1998 tritt mit 1. Juli 1998 in Kraft.Paragraph 15, Absatz 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 175 aus 1998, tritt mit 1. Juli 1998 in Kraft.
  6. (6)Absatz 6,§ 22 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 143/2001 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.Paragraph 22, Absatz 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 143 aus 2001, tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.
  7. (7)Absatz 7,§ 1 Z 7, die Überschrift des § 3, §§ 3, 4, 5 Abs. 1 und 3, § 6 Abs. 2 bis 4, § 9 Abs. 2 Z 1, die Überschrift des § 9a, §§ 9a, 10 Abs. 1, § 14a Abs. 2, §§ 15, 16, 17 Abs. 1, 3 und 4, die Überschrift des § 20, §§ 20, 23 Abs. 3 und 4 und § 26 Abs. 4 bis 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 149/2004 treten mit Beginn des siebenten auf die Kundmachung des genannten Bundesgesetzes folgenden Monats in Kraft. Zugleich treten § 6 Abs. 3 und 4, die Überschrift des § 8, § 8, § 13 Abs. 3, die Überschrift des § 19, § 19, die Überschrift des § 22, §§ 22 und 26 Abs. 4 in der bisher geltenden Fassung außer Kraft.Paragraph eins, Ziffer 7,, die Überschrift des Paragraph 3,, Paragraphen 3, 4, 5, Absatz eins und 3, Paragraph 6, Absatz 2 bis 4, Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins,, die Überschrift des Paragraph 9 a,, Paragraphen 9 a, 10, Absatz eins,, Paragraph 14 a, Absatz 2,, Paragraphen 15, 16, 17, Absatz eins, 3 und 4, die Überschrift des Paragraph 20,, Paragraphen 20, 23, Absatz 3 und 4 und Paragraph 26, Absatz 4 bis 6 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 149 aus 2004, treten mit Beginn des siebenten auf die Kundmachung des genannten Bundesgesetzes folgenden Monats in Kraft. Zugleich treten Paragraph 6, Absatz 3 und 4, die Überschrift des Paragraph 8,, Paragraph 8,, Paragraph 13, Absatz 3,, die Überschrift des Paragraph 19,, Paragraph 19,, die Überschrift des Paragraph 22,, Paragraphen 22 und 26 Absatz 4, in der bisher geltenden Fassung außer Kraft.
  8. (8)Absatz 8,§ 4 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 42/2005 (Biotechnologie-Richtlinie – Umsetzungsnovelle) tritt mit Beginn des auf die Kundmachung des genannten Bundesgesetzes folgenden Tages in Kraft. Zugleich tritt § 4 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 149/2004 (Patentrechts- und Gebührennovelle 2004) außer Kraft.Paragraph 4, Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 42 aus 2005, (Biotechnologie-Richtlinie – Umsetzungsnovelle) tritt mit Beginn des auf die Kundmachung des genannten Bundesgesetzes folgenden Tages in Kraft. Zugleich tritt Paragraph 4, Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 149 aus 2004, (Patentrechts- und Gebührennovelle 2004) außer Kraft.
  9. (9)Absatz 9,Die §§ 2, 5 Abs. 2, § 9 Abs. 1 und § 10 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 81/2007 treten mit dem In-Kraft-Treten der revidierten Fassung des Europäischen Patentübereinkommens in Kraft.Die Paragraphen 2, 5, Absatz 2,, Paragraph 9, Absatz eins und Paragraph 10, Absatz 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 81 aus 2007, treten mit dem In-Kraft-Treten der revidierten Fassung des Europäischen Patentübereinkommens in Kraft.
  10. (10)Absatz 10,§ 6 samt Überschrift und § 26 Abs. 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 126/2009 treten mit dem Inkrafttreten des Übereinkommens über die Anwendung des Artikels 65 des Übereinkommens über die Erteilung europäischer Patente in Kraft. Gleichzeitig tritt § 5 samt Überschrift außer Kraft.Paragraph 6, samt Überschrift und Paragraph 26, Absatz 7, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2009, treten mit dem Inkrafttreten des Übereinkommens über die Anwendung des Artikels 65 des Übereinkommens über die Erteilung europäischer Patente in Kraft. Gleichzeitig tritt Paragraph 5, samt Überschrift außer Kraft.

§ 25a PatV-EG


Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes in seiner jeweiligen Fassung dürfen bereits von dem Tag an erlassen werden, der der Kundmachung des durchzuführenden Bundesgesetzes folgt; sie dürfen jedoch nicht vor den durchzuführenden Gesetzesbestimmungen in Kraft treten.

§ 25b PatV-EG


§ 16 Abs. 2 und § 23 Abs. 3 in der Fassung der Patent- und Markenrechts-Novelle 2014, BGBl. I Nr. 126/2013, treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft. Paragraph 16, Absatz 2 und Paragraph 23, Absatz 3, in der Fassung der Patent- und Markenrechts-Novelle 2014, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2013,, treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.

§ 25c PatV-EG


§ 1 Z 5a, §§ 14 bis 14f samt Überschriften und § 24 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 51/2023 treten mit dem Inkrafttreten des Übereinkommens über ein einheitliches Patentgericht in Kraft. § 14b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 51/2023 tritt mit dem Inkrafttreten des Übereinkommens über die Anwendung des Artikels 65 des Übereinkommens über die Erteilung europäischer Patente außer Kraft; zugleich tritt § 26 Abs. 8 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 51/2023 in Kraft. Paragraph eins, Ziffer 5 a,, Paragraphen 14 bis 14 f samt Überschriften und Paragraph 24, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2023, treten mit dem Inkrafttreten des Übereinkommens über ein einheitliches Patentgericht in Kraft. Paragraph 14 b, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2023, tritt mit dem Inkrafttreten des Übereinkommens über die Anwendung des Artikels 65 des Übereinkommens über die Erteilung europäischer Patente außer Kraft; zugleich tritt Paragraph 26, Absatz 8, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2023, in Kraft.

§ 26 PatV-EG Außerkrafttreten und Übergangsbestimmungen


  1. (1)Absatz eins,(Verfassungsbestimmung) Dieses Bundesgesetz tritt
    1. 1.Ziffer einsfür Anmeldungen nach dem EPÜ mit dem Außerkrafttreten des EPÜ für die Republik Österreich außer Kraft;
    2. 2.Ziffer 2für Anmeldungen nach dem PCT mit dem Außerkrafttreten des PCT für die Republik Österreich außer Kraft.
  2. (2)Absatz 2,Art. 175 EPÜ bleibt unberührt.Artikel 175, EPÜ bleibt unberührt.
  3. (3)Absatz 3,Art. 66 Abs. 2 PCT bleibt unberührt.Artikel 66, Absatz 2, PCT bleibt unberührt.
  4. (4)Absatz 4,Auf europäische Patente, deren Anmeldetag vor dem 1. Jänner 1994 liegt, ist § 10 Abs. 1 und 3 in der vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 175/1998 geltenden Fassung weiter anzuwenden.Auf europäische Patente, deren Anmeldetag vor dem 1. Jänner 1994 liegt, ist Paragraph 10, Absatz eins und 3 in der vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 175 aus 1998, geltenden Fassung weiter anzuwenden.
  5. (5)Absatz 5,Für Anträge, die vor dem In-Kraft-Treten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 149/2004 eingereicht werden, sind hinsichtlich der Höhe der Gebühren § 9 Abs. 2 Z 1, § 13 Abs. 3, § 15 Abs. 2, § 16 Abs. 2 und 3, §§ 19 und 22 in der vor dem In-Kraft-Treten des genannten Bundesgesetzes geltenden Fassung weiter anzuwenden. Für Jahresgebühren, deren Fälligkeitstag vor dem In-Kraft-Treten des genannten Bundesgesetzes liegt, sind §§ 8 und 26 Abs. 4 in der vor dem In-Kraft-Treten des genannten Bundesgesetzes geltenden Fassung weiter anzuwenden. Dies gilt auch für Jahresgebühren, deren Fälligkeitstag nach dem In-Kraft-Treten des genannten Bundesgesetzes liegt, die aber vor dem In-Kraft-Treten des genannten Bundesgesetzes bereits ordnungsgemäß gezahlt werden.Für Anträge, die vor dem In-Kraft-Treten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 149 aus 2004, eingereicht werden, sind hinsichtlich der Höhe der Gebühren Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins,, Paragraph 13, Absatz 3,, Paragraph 15, Absatz 2,, Paragraph 16, Absatz 2 und 3, Paragraphen 19 und 22 in der vor dem In-Kraft-Treten des genannten Bundesgesetzes geltenden Fassung weiter anzuwenden. Für Jahresgebühren, deren Fälligkeitstag vor dem In-Kraft-Treten des genannten Bundesgesetzes liegt, sind Paragraphen 8 und 26 Absatz 4, in der vor dem In-Kraft-Treten des genannten Bundesgesetzes geltenden Fassung weiter anzuwenden. Dies gilt auch für Jahresgebühren, deren Fälligkeitstag nach dem In-Kraft-Treten des genannten Bundesgesetzes liegt, die aber vor dem In-Kraft-Treten des genannten Bundesgesetzes bereits ordnungsgemäß gezahlt werden.
  6. (6)Absatz 6,§§ 16, 17 Abs. 1, 3 und 4 und § 20 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 149/2004 sind auch auf jene Anmeldungen anzuwenden, hinsichtlich der die Einleitung der nationalen Phase bereits vor dem In-Kraft-Treten des genannten Bundesgesetzes erfolgt ist und, wenn die Erteilung eines Patentes beantragt wird, der Bekanntmachungsbeschluss gemäß § 101 PatG in der vor dem In-Kraft-Treten des genannten Bundesgesetzes geltenden Fassung nicht gefasst worden ist. Die Rechte aus einer gemäß Art. 21 PCT veröffentlichten internationalen Anmeldung, die aufgrund des § 20 Abs. 2 in der vor dem In-Kraft-Treten des genannten Bundesgesetzes geltenden Fassung entstanden sind, bleiben jedoch unberührt.Paragraphen 16, 17, Absatz eins, 3 und 4 und Paragraph 20, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 149 aus 2004, sind auch auf jene Anmeldungen anzuwenden, hinsichtlich der die Einleitung der nationalen Phase bereits vor dem In-Kraft-Treten des genannten Bundesgesetzes erfolgt ist und, wenn die Erteilung eines Patentes beantragt wird, der Bekanntmachungsbeschluss gemäß Paragraph 101, PatG in der vor dem In-Kraft-Treten des genannten Bundesgesetzes geltenden Fassung nicht gefasst worden ist. Die Rechte aus einer gemäß Artikel 21, PCT veröffentlichten internationalen Anmeldung, die aufgrund des Paragraph 20, Absatz 2, in der vor dem In-Kraft-Treten des genannten Bundesgesetzes geltenden Fassung entstanden sind, bleiben jedoch unberührt.

§ 27 PatV-EG Vollziehung


Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist die Bundesregierung betraut, soweit sie nicht gemäß dem Bundesministeriengesetz 1973, BGBl. Nr. 389, dem Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie und dem Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten obliegt. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist die Bundesregierung betraut, soweit sie nicht gemäß dem Bundesministeriengesetz 1973, Bundesgesetzblatt Nr. 389, dem Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie und dem Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten obliegt.

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