Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 15.08.2026
(1)Absatz eins,Europäische Patente können aus den im Art. 138 Abs. 1 lit. a bis d EPÜ, im § 48 Abs. 1 Z 1 PatG in Verbindung mit § 3 Abs. 2 PatG und im § 48 Abs. 1 Z 4 PatG vorgesehenen Gründen nichtig erklärt und aus dem im Art. 138 Abs. 1 lit. e EPÜ vorgesehenen Grund aberkannt werden.Europäische Patente können aus den im Artikel 138, Absatz eins, Litera a bis d EPÜ, im Paragraph 48, Absatz eins, Ziffer eins, PatG in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz 2, PatG und im Paragraph 48, Absatz eins, Ziffer 4, PatG vorgesehenen Gründen nichtig erklärt und aus dem im Artikel 138, Absatz eins, Litera e, EPÜ vorgesehenen Grund aberkannt werden.
(2)Absatz 2,Soweit und solange ein Vorbehalt Österreichs gemäß Art. 167 Abs. 2 lit. a EPÜ in der Fassung vor dem In-Kraft-Treten der revidierten Fassung wirksam ist, können europäische Patente nichtig erklärt werden, soweit sie Schutz für chemische Erzeugnisse als solche, für Nahrungsmittel als solche für Menschen oder für Arzneimittel als solche gewähren, es sei denn, das Patent betrifft ein Verfahren zur Herstellung oder Verwendung eines chemischen Erzeugnisses oder ein Verfahren zur Herstellung eines Nahrungsmittels für Menschen oder eines Arzneimittels.Soweit und solange ein Vorbehalt Österreichs gemäß Artikel 167, Absatz 2, Litera a, EPÜ in der Fassung vor dem In-Kraft-Treten der revidierten Fassung wirksam ist, können europäische Patente nichtig erklärt werden, soweit sie Schutz für chemische Erzeugnisse als solche, für Nahrungsmittel als solche für Menschen oder für Arzneimittel als solche gewähren, es sei denn, das Patent betrifft ein Verfahren zur Herstellung oder Verwendung eines chemischen Erzeugnisses oder ein Verfahren zur Herstellung eines Nahrungsmittels für Menschen oder eines Arzneimittels.
(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 175/1998)Anmerkung, Absatz 3, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 175 aus 1998,)
In Kraft seit 13.12.2007 bis 31.12.9999
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