Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 15.08.2026
(1)Absatz eins,Das Europäische Patentblatt, die gemäß Art. 93 EPÜ veröffentlichten europäischen Patentanmeldungen samt hiezu eingereichten Übersetzungen (§ 4 Abs. 2) und die europäischen Patentschriften sind im Patentamt zur allgemeinen Einsicht zur Verfügung zu halten.Das Europäische Patentblatt, die gemäß Artikel 93, EPÜ veröffentlichten europäischen Patentanmeldungen samt hiezu eingereichten Übersetzungen (Paragraph 4, Absatz 2,) und die europäischen Patentschriften sind im Patentamt zur allgemeinen Einsicht zur Verfügung zu halten.
(2)Absatz 2,Über veröffentlichte europäische Patentanmeldungen und europäische Patente sind Verzeichnisse zu führen, die eine rasche und zuverlässige Unterrichtung der Öffentlichkeit über diese Schutzrechte ermöglichen.
In Kraft seit 01.07.2005 bis 31.12.9999
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