Für Verfahren im Sinn des Art. 1 des Anerkennungsprotokolls, BGBl. Nr. 350/1979, ist in Österreich die Nichtigkeitsabteilung des Patentamtes zuständig. Für Verfahren im Sinn des Artikel eins, des Anerkennungsprotokolls, Bundesgesetzblatt Nr. 350 aus 1979,, ist in Österreich die Nichtigkeitsabteilung des Patentamtes zuständig.
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