Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 15.08.2026
(1)Absatz eins,Das Österreichische Patentamt hat die Rechtshilfeersuchen des Europäischen Patentamtes (Art. 131 Abs. 2 EPÜ) entgegenzunehmen. Die Rechtshilfeersuchen sind von dem nach der Geschäftsverteilung zuständigen Mitglied der Rechtsabteilung unter Beiziehung des für das betreffende technische Gebiet zuständigen fachtechnischen Mitgliedes zu erledigen.Das Österreichische Patentamt hat die Rechtshilfeersuchen des Europäischen Patentamtes (Artikel 131, Absatz 2, EPÜ) entgegenzunehmen. Die Rechtshilfeersuchen sind von dem nach der Geschäftsverteilung zuständigen Mitglied der Rechtsabteilung unter Beiziehung des für das betreffende technische Gebiet zuständigen fachtechnischen Mitgliedes zu erledigen.
(2)Absatz 2,Das Gebührenanspruchsgesetz 1975, BGBl. Nr. 136, ist anzuwenden.Das Gebührenanspruchsgesetz 1975, Bundesgesetzblatt Nr. 136, ist anzuwenden.
In Kraft seit 01.06.2023 bis 31.12.9999
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