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Österreichische Patentamt
§ 14. (Verfassungsbestimmung) In Verträgen betreffend die Bearbeitung europäischer Patentanmeldungen durch das Österreichische Patentamt, die gemäß Abschnitt IV Nr. 1 und 2 des Zentralisierungsprotokolles zwischen dem Präsidenten des Europäischen Patentamtes und dem Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie abgeschlossen werden, können insbesondere die Art, der Ursprung und die Anzahl der europäischen Patentanmeldungen, die bearbeitet werden sollen, der Zeitraum der Übertragung, das Verfahren zur Feststellung der dem Österreichischen Patentamt für die Bearbeitung der europäischen Patentanmeldungen zu ersetzenden Kosten und die Verpflichtung des Österreichischen Patentamtes festgelegt werden, die Richtlinien des Europäischen Patentamtes für europäische Recherchen und Prüfungen zu beachten. Paragraph 14, (Verfassungsbestimmung) In Verträgen betreffend die Bearbeitung europäischer Patentanmeldungen durch das Österreichische Patentamt, die gemäß Abschnitt römisch vier Nr. 1 und 2 des Zentralisierungsprotokolles zwischen dem Präsidenten des Europäischen Patentamtes und dem Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie abgeschlossen werden, können insbesondere die Art, der Ursprung und die Anzahl der europäischen Patentanmeldungen, die bearbeitet werden sollen, der Zeitraum der Übertragung, das Verfahren zur Feststellung der dem Österreichischen Patentamt für die Bearbeitung der europäischen Patentanmeldungen zu ersetzenden Kosten und die Verpflichtung des Österreichischen Patentamtes festgelegt werden, die Richtlinien des Europäischen Patentamtes für europäische Recherchen und Prüfungen zu beachten.
Österreichische Patentamt
§ 14. (Verfassungsbestimmung) In Verträgen betreffend die Bearbeitung europäischer Patentanmeldungen durch das Österreichische Patentamt, die gemäß Abschnitt IV Nr. 1 und 2 des Zentralisierungsprotokolles zwischen dem Präsidenten des Europäischen Patentamtes und dem Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie abgeschlossen werden, können insbesondere die Art, der Ursprung und die Anzahl der europäischen Patentanmeldungen, die bearbeitet werden sollen, der Zeitraum der Übertragung, das Verfahren zur Feststellung der dem Österreichischen Patentamt für die Bearbeitung der europäischen Patentanmeldungen zu ersetzenden Kosten und die Verpflichtung des Österreichischen Patentamtes festgelegt werden, die Richtlinien des Europäischen Patentamtes für europäische Recherchen und Prüfungen zu beachten. Paragraph 14, (Verfassungsbestimmung) In Verträgen betreffend die Bearbeitung europäischer Patentanmeldungen durch das Österreichische Patentamt, die gemäß Abschnitt römisch vier Nr. 1 und 2 des Zentralisierungsprotokolles zwischen dem Präsidenten des Europäischen Patentamtes und dem Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie abgeschlossen werden, können insbesondere die Art, der Ursprung und die Anzahl der europäischen Patentanmeldungen, die bearbeitet werden sollen, der Zeitraum der Übertragung, das Verfahren zur Feststellung der dem Österreichischen Patentamt für die Bearbeitung der europäischen Patentanmeldungen zu ersetzenden Kosten und die Verpflichtung des Österreichischen Patentamtes festgelegt werden, die Richtlinien des Europäischen Patentamtes für europäische Recherchen und Prüfungen zu beachten.