§ 14 PatV-EG Rechtshilfeersuchen

Patentverträge-Einführungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.06.2023 bis 31.12.9999
Übertragung europäischer Patentanmeldungen zur Bearbeitung an das

Österreichische Patentamt

§ 14. (Verfassungsbestimmung) In Verträgen betreffend die Bearbeitung europäischer Patentanmeldungen durch das Österreichische Patentamt, die gemäß Abschnitt IV Nr. 1 und 2 des Zentralisierungsprotokolles zwischen dem Präsidenten des Europäischen Patentamtes und dem Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie abgeschlossen werden, können insbesondere die Art, der Ursprung und die Anzahl der europäischen Patentanmeldungen, die bearbeitet werden sollen, der Zeitraum der Übertragung, das Verfahren zur Feststellung der dem Österreichischen Patentamt für die Bearbeitung der europäischen Patentanmeldungen zu ersetzenden Kosten und die Verpflichtung des Österreichischen Patentamtes festgelegt werden, die Richtlinien des Europäischen Patentamtes für europäische Recherchen und Prüfungen zu beachten. Paragraph 14, (Verfassungsbestimmung) In Verträgen betreffend die Bearbeitung europäischer Patentanmeldungen durch das Österreichische Patentamt, die gemäß Abschnitt römisch vier Nr. 1 und 2 des Zentralisierungsprotokolles zwischen dem Präsidenten des Europäischen Patentamtes und dem Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie abgeschlossen werden, können insbesondere die Art, der Ursprung und die Anzahl der europäischen Patentanmeldungen, die bearbeitet werden sollen, der Zeitraum der Übertragung, das Verfahren zur Feststellung der dem Österreichischen Patentamt für die Bearbeitung der europäischen Patentanmeldungen zu ersetzenden Kosten und die Verpflichtung des Österreichischen Patentamtes festgelegt werden, die Richtlinien des Europäischen Patentamtes für europäische Recherchen und Prüfungen zu beachten.

  1. (1)Absatz eins,Das Österreichische Patentamt hat die Rechtshilfeersuchen des Europäischen Patentamtes (Art. 131 Abs. 2 EPÜ) entgegenzunehmen. Die Rechtshilfeersuchen sind von dem nach der Geschäftsverteilung zuständigen Mitglied der Rechtsabteilung unter Beiziehung des für das betreffende technische Gebiet zuständigen fachtechnischen Mitgliedes zu erledigen.Das Österreichische Patentamt hat die Rechtshilfeersuchen des Europäischen Patentamtes (Artikel 131, Absatz 2, EPÜ) entgegenzunehmen. Die Rechtshilfeersuchen sind von dem nach der Geschäftsverteilung zuständigen Mitglied der Rechtsabteilung unter Beiziehung des für das betreffende technische Gebiet zuständigen fachtechnischen Mitgliedes zu erledigen.
  2. (2)Absatz 2,Das Gebührenanspruchsgesetz 1975, BGBl. Nr. 136, ist anzuwenden.Das Gebührenanspruchsgesetz 1975, Bundesgesetzblatt Nr. 136, ist anzuwenden.

Stand vor dem 31.12.2007

In Kraft vom 15.02.1979 bis 31.12.2007
Übertragung europäischer Patentanmeldungen zur Bearbeitung an das

Österreichische Patentamt

§ 14. (Verfassungsbestimmung) In Verträgen betreffend die Bearbeitung europäischer Patentanmeldungen durch das Österreichische Patentamt, die gemäß Abschnitt IV Nr. 1 und 2 des Zentralisierungsprotokolles zwischen dem Präsidenten des Europäischen Patentamtes und dem Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie abgeschlossen werden, können insbesondere die Art, der Ursprung und die Anzahl der europäischen Patentanmeldungen, die bearbeitet werden sollen, der Zeitraum der Übertragung, das Verfahren zur Feststellung der dem Österreichischen Patentamt für die Bearbeitung der europäischen Patentanmeldungen zu ersetzenden Kosten und die Verpflichtung des Österreichischen Patentamtes festgelegt werden, die Richtlinien des Europäischen Patentamtes für europäische Recherchen und Prüfungen zu beachten. Paragraph 14, (Verfassungsbestimmung) In Verträgen betreffend die Bearbeitung europäischer Patentanmeldungen durch das Österreichische Patentamt, die gemäß Abschnitt römisch vier Nr. 1 und 2 des Zentralisierungsprotokolles zwischen dem Präsidenten des Europäischen Patentamtes und dem Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie abgeschlossen werden, können insbesondere die Art, der Ursprung und die Anzahl der europäischen Patentanmeldungen, die bearbeitet werden sollen, der Zeitraum der Übertragung, das Verfahren zur Feststellung der dem Österreichischen Patentamt für die Bearbeitung der europäischen Patentanmeldungen zu ersetzenden Kosten und die Verpflichtung des Österreichischen Patentamtes festgelegt werden, die Richtlinien des Europäischen Patentamtes für europäische Recherchen und Prüfungen zu beachten.

  1. (1)Absatz eins,Das Österreichische Patentamt hat die Rechtshilfeersuchen des Europäischen Patentamtes (Art. 131 Abs. 2 EPÜ) entgegenzunehmen. Die Rechtshilfeersuchen sind von dem nach der Geschäftsverteilung zuständigen Mitglied der Rechtsabteilung unter Beiziehung des für das betreffende technische Gebiet zuständigen fachtechnischen Mitgliedes zu erledigen.Das Österreichische Patentamt hat die Rechtshilfeersuchen des Europäischen Patentamtes (Artikel 131, Absatz 2, EPÜ) entgegenzunehmen. Die Rechtshilfeersuchen sind von dem nach der Geschäftsverteilung zuständigen Mitglied der Rechtsabteilung unter Beiziehung des für das betreffende technische Gebiet zuständigen fachtechnischen Mitgliedes zu erledigen.
  2. (2)Absatz 2,Das Gebührenanspruchsgesetz 1975, BGBl. Nr. 136, ist anzuwenden.Das Gebührenanspruchsgesetz 1975, Bundesgesetzblatt Nr. 136, ist anzuwenden.

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