§ 3 PatV-EG Unterrichtung der Öffentlichkeit

Patentverträge-Einführungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2005 bis 31.12.9999
Unterrichtung der Öffentlichkeit

§ 3. (1) Gemäß Art. 93 EPÜ veröffentlichte europäische Patentanmeldungen sind samt hiezu eingereichten Übersetzungen (§ 4 Abs. 2) bis zur Erteilung eines europäischen Patentes oder bis zum Untergang der europäischen Patentanmeldung vom Österreichischen Patentamt auszulegen. § 101 Abs. 3 PatG gilt sinngemäß.Paragraph 3, (1) Gemäß Artikel 93, EPÜ veröffentlichte europäische Patentanmeldungen sind samt hiezu eingereichten Übersetzungen (Paragraph 4, Absatz 2,) bis zur Erteilung eines europäischen Patentes oder bis zum Untergang der europäischen Patentanmeldung vom Österreichischen Patentamt auszulegen. Paragraph 101, Absatz 3, PatG gilt sinngemäß.

  1. (2)Absatz 2,Das Europäische Patentblatt, die veröffentlichten europäischen Patentanmeldungen und die europäischen Patentschriften sind im Österreichischen Patentamt zur allgemeinen Einsicht zur Verfügung zu halten.
  2. (1)Absatz eins,Das Europäische Patentblatt, die gemäß Art. 93 EPÜ veröffentlichten europäischen Patentanmeldungen samt hiezu eingereichten Übersetzungen (§ 4 Abs. 2) und die europäischen Patentschriften sind im Patentamt zur allgemeinen Einsicht zur Verfügung zu halten.Das Europäische Patentblatt, die gemäß Artikel 93, EPÜ veröffentlichten europäischen Patentanmeldungen samt hiezu eingereichten Übersetzungen (Paragraph 4, Absatz 2,) und die europäischen Patentschriften sind im Patentamt zur allgemeinen Einsicht zur Verfügung zu halten.
  3. (32)Absatz 32,Über veröffentlichte europäische Patentanmeldungen und europäische Patente sind Verzeichnisse zu führen, die eine rasche und zuverlässige Unterrichtung der Öffentlichkeit über diese Schutzrechte ermöglichen.

Stand vor dem 30.06.2005

In Kraft vom 01.02.1999 bis 30.06.2005
Unterrichtung der Öffentlichkeit

§ 3. (1) Gemäß Art. 93 EPÜ veröffentlichte europäische Patentanmeldungen sind samt hiezu eingereichten Übersetzungen (§ 4 Abs. 2) bis zur Erteilung eines europäischen Patentes oder bis zum Untergang der europäischen Patentanmeldung vom Österreichischen Patentamt auszulegen. § 101 Abs. 3 PatG gilt sinngemäß.Paragraph 3, (1) Gemäß Artikel 93, EPÜ veröffentlichte europäische Patentanmeldungen sind samt hiezu eingereichten Übersetzungen (Paragraph 4, Absatz 2,) bis zur Erteilung eines europäischen Patentes oder bis zum Untergang der europäischen Patentanmeldung vom Österreichischen Patentamt auszulegen. Paragraph 101, Absatz 3, PatG gilt sinngemäß.

  1. (2)Absatz 2,Das Europäische Patentblatt, die veröffentlichten europäischen Patentanmeldungen und die europäischen Patentschriften sind im Österreichischen Patentamt zur allgemeinen Einsicht zur Verfügung zu halten.
  2. (1)Absatz eins,Das Europäische Patentblatt, die gemäß Art. 93 EPÜ veröffentlichten europäischen Patentanmeldungen samt hiezu eingereichten Übersetzungen (§ 4 Abs. 2) und die europäischen Patentschriften sind im Patentamt zur allgemeinen Einsicht zur Verfügung zu halten.Das Europäische Patentblatt, die gemäß Artikel 93, EPÜ veröffentlichten europäischen Patentanmeldungen samt hiezu eingereichten Übersetzungen (Paragraph 4, Absatz 2,) und die europäischen Patentschriften sind im Patentamt zur allgemeinen Einsicht zur Verfügung zu halten.
  3. (32)Absatz 32,Über veröffentlichte europäische Patentanmeldungen und europäische Patente sind Verzeichnisse zu führen, die eine rasche und zuverlässige Unterrichtung der Öffentlichkeit über diese Schutzrechte ermöglichen.

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