§ 25c PatV-EG

PatV-EG - Patentverträge-Einführungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 15.08.2026

§ 1 Z 5a, §§ 14 bis 14f samt Überschriften und § 24 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 51/2023 treten mit dem Inkrafttreten des Übereinkommens über ein einheitliches Patentgericht in Kraft. § 14b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 51/2023 tritt mit dem Inkrafttreten des Übereinkommens über die Anwendung des Artikels 65 des Übereinkommens über die Erteilung europäischer Patente außer Kraft; zugleich tritt § 26 Abs. 8 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 51/2023 in Kraft. Paragraph eins, Ziffer 5 a,, Paragraphen 14 bis 14 f samt Überschriften und Paragraph 24, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2023, treten mit dem Inkrafttreten des Übereinkommens über ein einheitliches Patentgericht in Kraft. Paragraph 14 b, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2023, tritt mit dem Inkrafttreten des Übereinkommens über die Anwendung des Artikels 65 des Übereinkommens über die Erteilung europäischer Patente außer Kraft; zugleich tritt Paragraph 26, Absatz 8, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2023, in Kraft.

In Kraft seit 20.05.2023 bis 31.12.9999
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