§ 31 BB-PO 1966 Auf- und Abrundung des Auszahlungsbetrages

Bundesbahn-Pensionsordnung 1966

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.1967 bis 31.12.9999

Der Auszahlungsbetrag kann auf zehn Groschen in der Weise gerundet werden, daß Beträge unter fünf Groschen unberücksichtigt bleiben und Beträge von fünf und mehr Groschen auf zehn Groschen ergänzt werden.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.1967 bis 31.12.9999

Der Auszahlungsbetrag kann auf zehn Groschen in der Weise gerundet werden, daß Beträge unter fünf Groschen unberücksichtigt bleiben und Beträge von fünf und mehr Groschen auf zehn Groschen ergänzt werden.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten