Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 15.08.2026
Der Auszahlungsbetrag kann auf zehn Groschen in der Weise gerundet werden, daß Beträge unter fünf Groschen unberücksichtigt bleiben und Beträge von fünf und mehr Groschen auf zehn Groschen ergänzt werden.
In Kraft seit 01.01.1967 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 31 BB-PO 1966
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 31 BB-PO 1966 selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 31 BB-PO 1966