§ 32 BB-PO 1966 Auszahlung der Geldleistungen

BB-PO 1966 - Bundesbahn-Pensionsordnung 1966

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 15.08.2026
  1. (1)Absatz eins,Geldleistungen sind dem Anspruchsberechtigten oder seinem gesetzlichen Vertreter nach den für den Zahlungsverkehr der Österreichischen Bundesbahnen geltenden Vorschriften im Inland zuzustellen. Sie können auf Verlangen des Anspruchsberechtigten oder seines gesetzlichen Vertreters auch auf ein Scheckkonto bei der Österreichischen Postsparkasse oder auf ein Girokonto bei einer anderen inländischen Kreditunternehmung überwiesen werden.
  2. (2)Absatz 2,Die Gebühren für die Zustellung der Geldleistungen im Inland tragen die Österreichischen Bundesbahnen.
  3. (3)Absatz 3,Die Auszahlung wiederkehrender Geldleistungen durch Überweisung ist unter folgenden Voraussetzungen zulässig:
    1. a)Litera aÜber das Konto, auf das die Geldleistungen überwiesen werden sollen, muß der Anspruchsberechtigte allein verfügungsberechtigt sein. Außer dem Anspruchsberechtigten kann jedoch seiner Gattin die Verfügungsberechtigung eingeräumt werden, wenn sie sich unwiderruflich verpflichtet, den Österreichischen Bundesbahnen Geldleistungen, die infolge des Todes des Anspruchberechtigten zu Unrecht auf dessen Konto überwiesen worden sind, bis zur Höhe jenes Betrages zu ersetzen, den sie nach dem Tod des Anspruchberechtigten von dessen Konto abgehoben hat. Unter den gleichen Voraussetzungen kann die Verfügungsberechtigung nach dem Gatten einer Anspruchsberechtigten eingeräumt werden, sofern er Bundesbahnbeamter ist. Der Ersatz zu Unrecht empfangener Geldleistungen hat nach Maßgabe der Bestimmungen des § 36 Abs. 2 zu erfolgen.Über das Konto, auf das die Geldleistungen überwiesen werden sollen, muß der Anspruchsberechtigte allein verfügungsberechtigt sein. Außer dem Anspruchsberechtigten kann jedoch seiner Gattin die Verfügungsberechtigung eingeräumt werden, wenn sie sich unwiderruflich verpflichtet, den Österreichischen Bundesbahnen Geldleistungen, die infolge des Todes des Anspruchberechtigten zu Unrecht auf dessen Konto überwiesen worden sind, bis zur Höhe jenes Betrages zu ersetzen, den sie nach dem Tod des Anspruchberechtigten von dessen Konto abgehoben hat. Unter den gleichen Voraussetzungen kann die Verfügungsberechtigung nach dem Gatten einer Anspruchsberechtigten eingeräumt werden, sofern er Bundesbahnbeamter ist. Der Ersatz zu Unrecht empfangener Geldleistungen hat nach Maßgabe der Bestimmungen des Paragraph 36, Absatz 2, zu erfolgen.
    2. b)Litera bAußerdem muß sich die Kreditunternehmung verpflichten, die wiederkehrenden Geldleistungen, die infolge des Todes des Anspruchsberechtigten zu Unrecht auf dessen Konto überwiesen worden sind, den Österreichischen Bundesbahnen insoweit zu erstatten, als diese gemäß lit. a vom weiteren Verfügungsberechtigten zu ersetzen sind.Außerdem muß sich die Kreditunternehmung verpflichten, die wiederkehrenden Geldleistungen, die infolge des Todes des Anspruchsberechtigten zu Unrecht auf dessen Konto überwiesen worden sind, den Österreichischen Bundesbahnen insoweit zu erstatten, als diese gemäß Litera a, vom weiteren Verfügungsberechtigten zu ersetzen sind.
  4. (4)Absatz 4,Der Anspruchberechtigte hat auf Verlangen innerhalb einer festzusetzenden angemessenen Frist amtliche Lebensbestätigungen beizubringen.
  5. (5)Absatz 5,Der Anspruchsberechtigte, der seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland hat, muß alljährlich bis längstens 1. März eine amtliche Lebensbestätigung nach dem Stand vom 1. Jänner desselben Jahres und, wenn er die Haushaltszulage bezieht, eine amtliche Bestätigung über seinen Familienstand, der Ruhegenußempfänger auch den Nachweis über den ungeänderten Besitz der österreichischen Staatsbürgerschaft den Österreichischen Bundesbahnen vorlegen. Der überlebende Ehegatte und der frühere Ehegatte, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben, müssen außerdem alljährlich bis zu demselben Zeitpunkt eine amtliche Bestätigung darüber beibringen, daß sie nicht wieder geheiratet haben.
  6. (6)Absatz 6,Wenn die amtlichen Bestätigungen nicht rechtzeitig vorgelegt werden, ist bis zu ihrem Einlangen mit der Zahlung auszusetzen.
In Kraft seit 01.03.1985 bis 31.12.9999
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