Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 15.08.2026
(1)Absatz eins,Einer Person, die derart hilflos ist, daß sie ständig der Wartung und Hilfe bedarf, gebührt zum Ruhe- oder Versorgungsgenuß auf Antrag eine Hilflosenzulage. Der Waise gebührt die Hilflosenzulage frühestens von der Vollendung des 14. Lebensjahres an.
(2)Absatz 2,Die Hilflosenzulage beträgt monatlich in der Stufe
I ...........römisch eins ...........
..................... 10 vH,
II .................römisch zwei .................
............. 15 vH,
III .................römisch drei .................
............ 20 vH
des für Beamten des Dienststandes der Allgemeinen Verwaltung vorgesehenen Gehaltes der Gehaltstufe 2 der Dienstklasse V.des für Beamten des Dienststandes der Allgemeinen Verwaltung vorgesehenen Gehaltes der Gehaltstufe 2 der Dienstklasse römisch fünf.
In Kraft seit 01.03.1985 bis 31.12.9999
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