Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 15.08.2026
(1)Absatz eins,Ist die Witwe im Zeitpunkt des Todes des Beamten schwanger und hat sie nach § 13 Abs. 2 oder 3 keinen Anspruch auf Witwenversorgungsgenuß, so gebührt ihr auf die Dauer der Schwangerschaft ein monatlicher Übergangsbeitrag in der Höhe des Witwenversorgungsbezuges, auf den sie Anspruch hätte, wenn sie nach § 13 Abs. 2 oder 3 vom Anspruch auf Witwenversorgungsgenuß nicht ausgeschlossen wäre.Ist die Witwe im Zeitpunkt des Todes des Beamten schwanger und hat sie nach Paragraph 13, Absatz 2, oder 3 keinen Anspruch auf Witwenversorgungsgenuß, so gebührt ihr auf die Dauer der Schwangerschaft ein monatlicher Übergangsbeitrag in der Höhe des Witwenversorgungsbezuges, auf den sie Anspruch hätte, wenn sie nach Paragraph 13, Absatz 2, oder 3 vom Anspruch auf Witwenversorgungsgenuß nicht ausgeschlossen wäre.
(2)Absatz 2,Die Bestimmungen der §§ 26 bis 37 sind sinngemäß anzuwenden.Die Bestimmungen der Paragraphen 26 bis 37 sind sinngemäß anzuwenden.
(3)Absatz 3,Wird ein Kind nachgeboren, so ist der Übergangsbeitrag auf den gebührenden Witwenversorgungsbezug, ansonsten auf die gebührende Abfertigung anzurechnen.
In Kraft seit 01.01.1967 bis 31.12.9999
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