§ 10 BB-PO 1966 Bemessung des Ruhegenusses in Sonderfällen

BB-PO 1966 - Bundesbahn-Pensionsordnung 1966

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 15.08.2026
  1. (1)Absatz eins,Scheidet ein Beamter, dem aus Anlaß einer früheren Versetzung in den Ruhestand Begünstigungen nach den §§ 5 Abs. 3 und 9 Abs. 1 gewährt worden sind, aus dem Dienststand aus, so gebührt ihm, wenn es für ihn günstiger ist, der Ruhegenuß, auf den er Anspruch hätte, wenn er nicht wieder in den Dienststand aufgenommen worden wäre. Dienststrafrechtliche Maßnahmen werden hiedurch nicht berührt.Scheidet ein Beamter, dem aus Anlaß einer früheren Versetzung in den Ruhestand Begünstigungen nach den Paragraphen 5, Absatz 3 und 9 Absatz eins, gewährt worden sind, aus dem Dienststand aus, so gebührt ihm, wenn es für ihn günstiger ist, der Ruhegenuß, auf den er Anspruch hätte, wenn er nicht wieder in den Dienststand aufgenommen worden wäre. Dienststrafrechtliche Maßnahmen werden hiedurch nicht berührt.
  2. (2)Absatz 2,Wird ein Beamter, der auf Grund dieser Pensionsordnung Anspruch auf Ruhegenuß hat, durch ein inländisches Gericht wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz begangener strafbarer Handlungen zu einer mehr als einjährigen Freiheitsstrafe verurteilt, so beträgt der Ruhegenuß ab Rechtskraft des Urteils 75 v. H. des Ruhegenusses, der gebühren würde, wenn keine Verurteilung erfolgt wäre. Diese Rechtsfolge der Verurteilung tritt nicht ein, wenn sie bedingt nachgesehen wird, es sei denn, daß die Nachsicht widerrufen wird.
  3. (3)Absatz 3,Der gemäß Abs. 2 geminderte Ruhegenuß kann aus berücksichtigungswürdigen Gründen von dem der Tilgung der Verurteilung folgenden Monatsersten an von der Generaldirektion der Österreichischen Bundesbahnen auf das Ausmaß des Ruhegenusses erhöht werden, das gebühren würde, wenn keine Verurteilung erfolgt wäre.Der gemäß Absatz 2, geminderte Ruhegenuß kann aus berücksichtigungswürdigen Gründen von dem der Tilgung der Verurteilung folgenden Monatsersten an von der Generaldirektion der Österreichischen Bundesbahnen auf das Ausmaß des Ruhegenusses erhöht werden, das gebühren würde, wenn keine Verurteilung erfolgt wäre.
  4. (4)Absatz 4,Dienststrafrechtliche Maßnahmen sind bei der Bemessung des Ruhegenusses zu beachten.
In Kraft seit 01.03.1985 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 10 BB-PO 1966


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 10 BB-PO 1966 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 10 BB-PO 1966


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 10 BB-PO 1966


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 10 BB-PO 1966 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis BB-PO 1966 Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 9 BB-PO 1966
§ 11 BB-PO 1966