Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 15.08.2026
Anwendungsbereich
(1)Absatz eins,Diese Pensionsordnung regelt die Pensionsansprüche der Bundesbahnbeamten, ihrer Hinterbliebenen und Angehörigen.
(2)Absatz 2,Bundesbahnbeamte im Sinn dieser Pensionsordnung – im folgenden kurz „Beamte“ genannt – sind die im § 1 Abs. 1 erster Satz der Bundesbahn-Besoldungsordnung 1963, BGBl. Nr. 170, angeführten Personen.Bundesbahnbeamte im Sinn dieser Pensionsordnung – im folgenden kurz „Beamte“ genannt – sind die im Paragraph eins, Absatz eins, erster Satz der Bundesbahn-Besoldungsordnung 1963, Bundesgesetzblatt Nr. 170, angeführten Personen.
(3)Absatz 3,Hinterbliebene sind der überlebende Ehegatte, die Kinder und der frühere Ehegatte des verstorbenen Beamten.
(4)Absatz 4,Überlebender Ehegatte (Witwe, Witwer) ist, wer im Zeitpunkt des Todes des Beamten mit diesem verheiratet gewesen ist.
(5)Absatz 5,Kinder sind
a)Litera adie ehelichen Kinder,
b)Litera bdie legitimierten Kinder,
c)Litera cdie Wahlkinder,
d)Litera ddie unehelichen Kinder und
e)Litera edie Stiefkinder.
(6)Absatz 6,Früherer Ehegatte (frühere Ehefrau, früherer Ehemann) ist, wessen Ehe mit dem Beamten für nichtig erklärt, aufgehoben oder geschieden worden ist.
(7)Absatz 7,Angehörige sind die Personen, die im Fall des Todes des Beamten Hinterbliebene wären.
(8)Absatz 8,Diese Pensionsordnung ist auch auf Personen anzuwenden, die im § 1 der Bundesbahn-Pensionsüberleitungsverordnung, BGBl. Nr. 267/1949, angeführt und nicht schon durch die Bestimmungen des Abs. 2 erfaßt sind, sowie auf deren Hinterbliebene und Angehörige.Diese Pensionsordnung ist auch auf Personen anzuwenden, die im Paragraph eins, der Bundesbahn-Pensionsüberleitungsverordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 267 aus 1949,, angeführt und nicht schon durch die Bestimmungen des Absatz 2, erfaßt sind, sowie auf deren Hinterbliebene und Angehörige.
(9)Absatz 9,Ob und inwieweit auf andere als in den Abs. 1 bis 8 genannte Bedienstete, auf ihre Hinterbliebenen und Angehörigen die Bestimmungen dieser Pensionsordnung anzuwenden sind, wird jeweils im Dienstvertrag bestimmt.Ob und inwieweit auf andere als in den Absatz eins bis 8 genannte Bedienstete, auf ihre Hinterbliebenen und Angehörigen die Bestimmungen dieser Pensionsordnung anzuwenden sind, wird jeweils im Dienstvertrag bestimmt.
(Anm.: Abs. 10 aufgehoben durch Art I Z 3 BG, BGBl. Nr. 407/1985)Anmerkung, Absatz 10, aufgehoben durch Artikel römisch eins, Ziffer 3, BG, Bundesgesetzblatt Nr. 407 aus 1985,)
In Kraft seit 01.03.1985 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 1 BB-PO 1966
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 1 BB-PO 1966 selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 1 BB-PO 1966