Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 15.08.2026
(1)Absatz eins,Der ruhegenußfähige Monatsbezug besteht aus
a)Litera adem Gehalt und
b)Litera bden ruhegenußfähigen Zulagen,
die der besoldungsrechtlichen Stellung entsprechen, die der Beamte im Zeitpunkt seines Ausscheidens aus dem Dienststand erreicht hat, einschließliche der nach Maßgabe der Abs. 2 und 3 gebührenden Erhöhungen.die der besoldungsrechtlichen Stellung entsprechen, die der Beamte im Zeitpunkt seines Ausscheidens aus dem Dienststand erreicht hat, einschließliche der nach Maßgabe der Absatz 2 und 3 gebührenden Erhöhungen.
(2)Absatz 2,Ist im Zeitpunkt des Ausscheidens des Beamten aus dem Dienststand der für die nächste Vorrückung erforderliche Zeitraum zur Hälfte verstrichen, dann ist der Beamte so zu behandeln, als ob die Vorrückung eingetreten wäre. Würden innerhalb eines Zeitraumes von eineinhalb Jahren nach dem Zeitpunkt des Ausscheidens des Beamten aus dem Dienststand die Voraussetzungen für eine Bezugszuerkennung oder für die Zeitbeförderung gemäß Anlage 2 des Bundesbahn-Besoldungsordnung 1963, BGBl. Nr. 170, erfüllt werden, wird der Beamte so behandelt, als ob diese eingetreten wären; von der in Anlage 2 der Bundesbahn-Besoldungsordnung 1963 vorgeschriebenen Dauer der Gehaltsgruppenzugehörigkeit muß der Beamte jedoch bis zum Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Dienststand bei Zeitbeförderungen mindestens drei Jahre zurückgelegt haben.Ist im Zeitpunkt des Ausscheidens des Beamten aus dem Dienststand der für die nächste Vorrückung erforderliche Zeitraum zur Hälfte verstrichen, dann ist der Beamte so zu behandeln, als ob die Vorrückung eingetreten wäre. Würden innerhalb eines Zeitraumes von eineinhalb Jahren nach dem Zeitpunkt des Ausscheidens des Beamten aus dem Dienststand die Voraussetzungen für eine Bezugszuerkennung oder für die Zeitbeförderung gemäß Anlage 2 des Bundesbahn-Besoldungsordnung 1963, Bundesgesetzblatt Nr. 170, erfüllt werden, wird der Beamte so behandelt, als ob diese eingetreten wären; von der in Anlage 2 der Bundesbahn-Besoldungsordnung 1963 vorgeschriebenen Dauer der Gehaltsgruppenzugehörigkeit muß der Beamte jedoch bis zum Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Dienststand bei Zeitbeförderungen mindestens drei Jahre zurückgelegt haben.
(3)Absatz 3,Wenn nach Zurechnung eines Zeitraumes gemäß § 9 Abs. 1 der angemessene Lebensunterhalt des Beamten nicht gesichert ist, so kann die Generaldirektion der Österreichischen Bundesbahnen im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Finanzen zu seinem letzten Gehalt einen Zuschlag von Vorrückungsbeträgen insoweit bewilligen, als sie in zehn Jahren angefallen wären und dadurch das Entgelt beziehungsweise jene Gehaltsstufe nicht überschritten wird, die der Beamte bei einer Dienstleistung bis zum Ende des Kalenderjahres, in dem er sein 65. Lebensjahr vollendet, hätte erreichen können. Ein solcher Zuschlag von Vorrückungsbeträgen ist zu gewähren, wenn die Unfähigkeit zu einem zumutbaren Erwerb nach § 9 Abs. 1 auf Blindheit, praktische Blindheit oder Geisteskrankheit zurückzuführen ist. Die Bestimmungen des § 9 Abs. 2 und 3 sind sinngemäß anzuwenden. Maßgebend für die Beurteilung, ob der angemessene Lebensunterhalt gesichert ist, sind die Verhältnisse zur Zeit der Versetzung in den Ruhestand. Verfügungen nach diesem Absatz werden mit dem Tod des Beamten wirkungslos; die Bestimmungen des § 39 Abs. 2 werden hiedurch nicht berührt.Wenn nach Zurechnung eines Zeitraumes gemäß Paragraph 9, Absatz eins, der angemessene Lebensunterhalt des Beamten nicht gesichert ist, so kann die Generaldirektion der Österreichischen Bundesbahnen im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Finanzen zu seinem letzten Gehalt einen Zuschlag von Vorrückungsbeträgen insoweit bewilligen, als sie in zehn Jahren angefallen wären und dadurch das Entgelt beziehungsweise jene Gehaltsstufe nicht überschritten wird, die der Beamte bei einer Dienstleistung bis zum Ende des Kalenderjahres, in dem er sein 65. Lebensjahr vollendet, hätte erreichen können. Ein solcher Zuschlag von Vorrückungsbeträgen ist zu gewähren, wenn die Unfähigkeit zu einem zumutbaren Erwerb nach Paragraph 9, Absatz eins, auf Blindheit, praktische Blindheit oder Geisteskrankheit zurückzuführen ist. Die Bestimmungen des Paragraph 9, Absatz 2 und 3 sind sinngemäß anzuwenden. Maßgebend für die Beurteilung, ob der angemessene Lebensunterhalt gesichert ist, sind die Verhältnisse zur Zeit der Versetzung in den Ruhestand. Verfügungen nach diesem Absatz werden mit dem Tod des Beamten wirkungslos; die Bestimmungen des Paragraph 39, Absatz 2, werden hiedurch nicht berührt.
In Kraft seit 01.03.1985 bis 31.12.9999
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