§ 14 BB-PO 1966 Ausmaß des Witwen- und des Witwerversorgungsgenusses.

BB-PO 1966 - Bundesbahn-Pensionsordnung 1966

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 15.08.2026
  1. (1)Absatz eins,Der Witwen- und Witwerversorgungsgenuß beträgt

49.8 v. H. des sich gemäß § 5 Abs. 1 und 2 ergebenden ruhegenußfähigen Monatsbezuges des verstorbenen Beamten. Die Bestimmungen des § 10 Abs. 4 sind sinngemäß anzuwenden.49.8 v. H. des sich gemäß Paragraph 5, Absatz eins und 2 ergebenden ruhegenußfähigen Monatsbezuges des verstorbenen Beamten. Die Bestimmungen des Paragraph 10, Absatz 4, sind sinngemäß anzuwenden.

  1. (2)Absatz 2,Der Witwen- und Witwerversorgungsgenuß darf den Ruhegenuß nicht überschreiten, der dem verstorbenen Beamten gebührt hat oder gebührt hätte, falls er mit Ablauf des Sterbetages in den Ruhestand versetzt worden wäre. Kürzungen des Ruhegenusses gemäß den Bestimmungen des § 10 Abs. 2 und 4 bleiben hiebei außer Betracht.Der Witwen- und Witwerversorgungsgenuß darf den Ruhegenuß nicht überschreiten, der dem verstorbenen Beamten gebührt hat oder gebührt hätte, falls er mit Ablauf des Sterbetages in den Ruhestand versetzt worden wäre. Kürzungen des Ruhegenusses gemäß den Bestimmungen des Paragraph 10, Absatz 2 und 4 bleiben hiebei außer Betracht.
  2. (3)Absatz 3,Die Bestimmungen des § 10 Abs. 2 und 3 sind sinngemäß anzuwenden.Die Bestimmungen des Paragraph 10, Absatz 2 und 3 sind sinngemäß anzuwenden.

    (Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch Art I Z 3b BG, BGBl. Nr. 22/1975)Anmerkung, Absatz 4, aufgehoben durch Artikel römisch eins, Ziffer 3 b, BG, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1975,)

In Kraft seit 01.03.1985 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 14 BB-PO 1966


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 14 BB-PO 1966 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 14 BB-PO 1966


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 14 BB-PO 1966


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 14 BB-PO 1966 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis BB-PO 1966 Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 13 BB-PO 1966
§ 15 BB-PO 1966