Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 15.08.2026
(1)Absatz eins,Einer Person, die Anspruch auf Ruhe- oder Versorgungsgenuß hat und deren monatliches Gesamteinkommen die Höhe des Mindestsatzes (Abs. 5) nicht erreicht, gebührt auf Antrag eine Ergänzungszulage in der Höhe des Unterschiedes zwischen dem monatlichen Gesamteinkommen und dem Mindestsatz. Das Erfordernis der Antragstellung entfällt, wenn die Voraussetzungen für den Anspruch auf Ergänzungszulage schon beim Anfall des Ruhe- oder Versorgungsgenusses erfüllt sind.Einer Person, die Anspruch auf Ruhe- oder Versorgungsgenuß hat und deren monatliches Gesamteinkommen die Höhe des Mindestsatzes (Absatz 5,) nicht erreicht, gebührt auf Antrag eine Ergänzungszulage in der Höhe des Unterschiedes zwischen dem monatlichen Gesamteinkommen und dem Mindestsatz. Das Erfordernis der Antragstellung entfällt, wenn die Voraussetzungen für den Anspruch auf Ergänzungszulage schon beim Anfall des Ruhe- oder Versorgungsgenusses erfüllt sind.
(2)Absatz 2,Das monatliche Gesamteinkommen besteht aus
a)Litera adem Ruhe- oder Versorgungsbezug mit Ausnahme der Ergänzungszulage und der Hilflosenzulage,
b)Litera bden anderen Einkünften (§ 16 Abs. 5 und 6) des Anspruchsberechtigten undden anderen Einkünften (Paragraph 16, Absatz 5 und 6) des Anspruchsberechtigten und
c)Litera cden Einkünften (§ 16 Abs. 5 und 6) der Personen, die bei der Berechnung des Mindestsatzes zu berücksichtigen sind.den Einkünften (Paragraph 16, Absatz 5 und 6) der Personen, die bei der Berechnung des Mindestsatzes zu berücksichtigen sind.
(3)Absatz 3,Bei der Ermittlung der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit ist stets der im § 16 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes 1988, BGBl. Nr. 400, für den vollen Kalendermonat vorgesehene Pauschbetrag für Werbungskosten abzusetzen.Bei der Ermittlung der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit ist stets der im Paragraph 16, Absatz 3, des Einkommensteuergesetzes 1988, Bundesgesetzblatt Nr. 400, für den vollen Kalendermonat vorgesehene Pauschbetrag für Werbungskosten abzusetzen.
(4)Absatz 4,Für Zwecke der Ermittlung des monatlichen Gesamteinkommens gelten nicht als Einkünfte
a)Litera aSonderzahlungen, die neben den Ruhe- oder Versorgungsbezügen gebühren,
b)Litera bUnterhaltsleistungen bis zur Hälfte des jeweils in Betracht kommenden Mindestsatzes,
c)Litera cGrund- und Elternrenten nach dem Opferfürsorgegesetz, BGBl. Nr. 183/1947, und nach dem Kriegsopferversorgungsgesetz 1957, BGBl. Nr. 152, ein Drittel der Beschädigten- und Witwenrenten sowie die Elternrenten einschließlich einer allfälligen Zusatzrente nach dem Heeresversorgungsgesetz, BGBl. Nr. 27/1964,Grund- und Elternrenten nach dem Opferfürsorgegesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 183 aus 1947,, und nach dem Kriegsopferversorgungsgesetz 1957, BGBl. Nr. 152, ein Drittel der Beschädigten- und Witwenrenten sowie die Elternrenten einschließlich einer allfälligen Zusatzrente nach dem Heeresversorgungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 27 aus 1964,,
d)Litera dEinkünfte eines Kindes des Anspruchberechtigten, das bei der Berechnung des Mindestsatzes zu berücksichtigen ist, soweit sie den Betrag der für dieses Kind gebürhenden Erhöhung des Mindestsatzes übersteigen.
(5)Absatz 5,Bei der Bemessung von Ergänzungszulagen nach dieser Pensionsordnung sind die für die Bundesbeamten jeweils geltenden Mindestsätze anzuwenden.
(6)Absatz 6,Einem Beamten, der Anspruch auf Ruhegenuß hat, gebührt die Ergänzungszulage nicht, wenn die Einkünfte (§ 16 Abs. 5 und 6) des Ehegatten den für den Beamten maßgebenden Mindestsatz übersteigen. Die Ergänzungszulage gebührt außerdem nicht, wenn der Beamte bei der Berechnung des Mindestsatzes beim Ehegatten zu berücksichtigen ist.Einem Beamten, der Anspruch auf Ruhegenuß hat, gebührt die Ergänzungszulage nicht, wenn die Einkünfte (Paragraph 16, Absatz 5 und 6) des Ehegatten den für den Beamten maßgebenden Mindestsatz übersteigen. Die Ergänzungszulage gebührt außerdem nicht, wenn der Beamte bei der Berechnung des Mindestsatzes beim Ehegatten zu berücksichtigen ist.
(7)Absatz 7,Besteht neben dem Anspruch auf Ruhe- oder Versorgungsgenuß noch ein Anspruch auf eine Pension aus der gesetzlichen Pensionsversicherung, so gebührt die Ergänzungszulage nicht, wenn der Ruhe- oder Versorgungsbezug ohne Ergänzungszulage niedriger ist als die Pension ohne Ausgleichszulage.
(8)Absatz 8,Ist zur Entstehung des Anspruches auf Ergänzungszulage ein Antrag erforderlich, gebührt die Ergänzungszulage von dem der Einbringung des Antrages folgenden Monatsersten an; wird der Antrag an einem Monatsersten gestellt, so gebührt die Ergänzungszulage von diesem Tag an. Die Folge der verspäteten Antragstellung kann aus berücksichtigungswürdigen Gründen von der Generaldirektion der Österreichischen Bundesbahnen nachgesehen werden.
In Kraft seit 01.01.1989 bis 31.12.9999
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