Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 15.08.2026
(1)Absatz eins,Maßgebend für den einzelnen Anspruch auf monatlich wiederkehrende Geldleistungen sind die Verhältnisse am Fälligkeitstag. Die wiederkehrenden Geldleistungen gebühren erstmals vom Tag nach Ende des Anspruches auf Monats- beziehungsweise Ruhebezüge des Beamten an; die entsprechenden Bestimmungen der §§ 16 Abs. 7 und 18 Abs. 2 werden hiedurch nicht berührt.Maßgebend für den einzelnen Anspruch auf monatlich wiederkehrende Geldleistungen sind die Verhältnisse am Fälligkeitstag. Die wiederkehrenden Geldleistungen gebühren erstmals vom Tag nach Ende des Anspruches auf Monats- beziehungsweise Ruhebezüge des Beamten an; die entsprechenden Bestimmungen der Paragraphen 16, Absatz 7 und 18 Absatz 2, werden hiedurch nicht berührt.
(2)Absatz 2,Die monatlich wiederkehrenden Geldleistungen sind unmittelbar und jeweils am Monatsersten im voraus fällig.
(3)Absatz 3,Ist der Fälligkeitstag ein Samstag, ein Sonntag oder ein gesetzlicher Feiertag, so ist am vorhergehenden Werktag auszuzahlen. Darüber hinaus ist eine vorzeitige Auszahlung nur zulässig, wenn das Bundesministerium für Finanzen zustimmt.
In Kraft seit 01.01.1967 bis 31.12.9999
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