Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 15.08.2026
(1)Absatz eins,Einer Person, die Anspruch auf Ruhe- oder Versorgungsgenuß hat, gebührt eine Nebengebührenzulage.
(2)Absatz 2,Anspruchsbegründende Nebengebühren sind die gemäß § 27 der Bundesbahn-Besoldungsordnung 1963, BGBl. Nr. 170, zukommenden Nebenbezüge, die unter Berücksichtigung der einschlägigen Bestimmungen der Dienstordnung sowie der besonderen Betriebsbedürfnisse für Mehrleistungen, für Erschwernisse oder für Gefährdungen gewährt werden.Anspruchsbegründende Nebengebühren sind die gemäß Paragraph 27, der Bundesbahn-Besoldungsordnung 1963, Bundesgesetzblatt Nr. 170, zukommenden Nebenbezüge, die unter Berücksichtigung der einschlägigen Bestimmungen der Dienstordnung sowie der besonderen Betriebsbedürfnisse für Mehrleistungen, für Erschwernisse oder für Gefährdungen gewährt werden.
(3)Absatz 3,Die im Durchschnitt gebührenden anspruchsbegründenden Nebengebühren sind in einem Nebengebührendurchschnittssatz zusammengefaßt, der 10 v. H. des ruhegenußfähigen Monatsbezuges, höchstens jedoch 770 S beträgt.
(4)Absatz 4,Bemessungsgrundlage für die Nebengebührenzulage ist der dem ruhegenußfähigen Monatsbezug entsprechende Nebengebührendurchschnittssatz.
(5)Absatz 5,Das Ausmaß der Nebengebührenzulage richtet sich nach dem Hundertsatz des Ruhe- oder Versorgungsgenusses, zu dem sie gebührt.
In Kraft seit 01.01.1972 bis 31.12.9999
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