§ 35 BB-PO 1966 Meldepflicht

BB-PO 1966 - Bundesbahn-Pensionsordnung 1966

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 15.08.2026
  1. (1)Absatz eins,Der Anspruchsberechtigte ist verpflichtet, jede ihm bekannte Veränderung in den Voraussetzungen, die den Verlust oder die Minderung seines Anspruches oder das Ruhen der Leistung begründet, innerhalb eines Monates der Pensionsstelle der Österreichischen Bundesbahnen zu melden.
  2. (2)Absatz 2,Der Empfänger einer Ergänzungszulage hat innerhalb der in Abs. 1 genannten Frist jede Änderung seines Gesamteinkommens zu melden.Der Empfänger einer Ergänzungszulage hat innerhalb der in Absatz eins, genannten Frist jede Änderung seines Gesamteinkommens zu melden.
In Kraft seit 01.01.1967 bis 31.12.9999
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