§ 1 BB-PO 1966 ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Anwendungsbereich
- (1)Absatz eins,Diese Pensionsordnung regelt die Pensionsansprüche der Bundesbahnbeamten, ihrer Hinterbliebenen und Angehörigen.
- (2)Absatz 2,Bundesbahnbeamte im Sinn dieser Pensionsordnung – im folgenden kurz „Beamte“ genannt – sind die im § 1 Abs. 1 erster Satz der Bundesbahn-Besoldungsordnung 1963, BGBl. Nr. 170, angeführten Personen.Bundesbahnbeamte im Sinn dieser Pensionsordnung – im folgenden kurz „Beamte“ genannt – sind die im Paragraph eins, Absatz eins, erster Satz der Bundesbahn-Besoldungsordnung 1963, Bundesgesetzblatt Nr. 170, angeführten Personen.
- (3)Absatz 3,Hinterbliebene sind der überlebende Ehegatte, die Kinder und der frühere Ehegatte des verstorbenen Beamten.
- (4)Absatz 4,Überlebender Ehegatte (Witwe, Witwer) ist, wer im Zeitpunkt des Todes des Beamten mit diesem verheiratet gewesen ist.
- (5)Absatz 5,Kinder sind
- a)Litera adie ehelichen Kinder,
- b)Litera bdie legitimierten Kinder,
- c)Litera cdie Wahlkinder,
- d)Litera ddie unehelichen Kinder und
- e)Litera edie Stiefkinder.
- (6)Absatz 6,Früherer Ehegatte (frühere Ehefrau, früherer Ehemann) ist, wessen Ehe mit dem Beamten für nichtig erklärt, aufgehoben oder geschieden worden ist.
- (7)Absatz 7,Angehörige sind die Personen, die im Fall des Todes des Beamten Hinterbliebene wären.
- (8)Absatz 8,Diese Pensionsordnung ist auch auf Personen anzuwenden, die im § 1 der Bundesbahn-Pensionsüberleitungsverordnung, BGBl. Nr. 267/1949, angeführt und nicht schon durch die Bestimmungen des Abs. 2 erfaßt sind, sowie auf deren Hinterbliebene und Angehörige.Diese Pensionsordnung ist auch auf Personen anzuwenden, die im Paragraph eins, der Bundesbahn-Pensionsüberleitungsverordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 267 aus 1949,, angeführt und nicht schon durch die Bestimmungen des Absatz 2, erfaßt sind, sowie auf deren Hinterbliebene und Angehörige.
- (9)Absatz 9,Ob und inwieweit auf andere als in den Abs. 1 bis 8 genannte Bedienstete, auf ihre Hinterbliebenen und Angehörigen die Bestimmungen dieser Pensionsordnung anzuwenden sind, wird jeweils im Dienstvertrag bestimmt.Ob und inwieweit auf andere als in den Absatz eins bis 8 genannte Bedienstete, auf ihre Hinterbliebenen und Angehörigen die Bestimmungen dieser Pensionsordnung anzuwenden sind, wird jeweils im Dienstvertrag bestimmt.
(Anm.: Abs. 10 aufgehoben durch Art I Z 3 BG, BGBl. Nr. 407/1985)Anmerkung, Absatz 10, aufgehoben durch Artikel römisch eins, Ziffer 3, BG, Bundesgesetzblatt Nr. 407 aus 1985,)
§ 2 BB-PO 1966 Anwartschaft
- (1)Absatz eins,Der Beamte erwirbt vom Wirksamkeitsbeginn seiner Anstellung als Beamter an Anwartschaft auf Pensionsversorgung für sich und seine Angehörigen, es sei denn, daß er vorher auf die Pensionsversorgung verzichtet hat.
- (2)Absatz 2,Die Anwartschaft erlischt durch
- a)Litera aVerlust der österreichischen Staatsbürgerschaft,
- b)Litera bVerzicht,
- c)Litera cAustritt,
- d)Litera dKündigung,
- e)Litera eEntlassung.
§ 3 BB-PO 1966 Pensionsbeiträge
- (1)Absatz eins,Der Beamte hat einen monatlichen Pensionsbeitrag sowie einen Pensionsbeitrag von jeder Sonderzahlung zu entrichten, es sei denn, daß er auf die Pensionsversorgung verzichtet hat. Für die nicht ruhegenußfähige Zeit einer Beurlaubung gegen Karenz der Gebühren sind keine Pensionsbeiträge zu leisten.
- (2)Absatz 2,Die Grundlage für den monatlichen Pensionsbeitrag bilden das Gehalt, der der jeweiligen besoldungsrechtlichen Stellung des Beamten entsprechende Nebengebührendurchschnittssatz und die ruhegenußfähigen Zulagen, ausgenommen die Dienstalterszulage. Die Grundlage für den Pensionsbeitrag von der Sonderzahlung bildet der dem Gehalt und den ruhegenußfähigen beitragspflichtigen Zulagen entsprechende Teil der Sonderzahlung.
- (3)Absatz 3,Der Pensionsbeitrag beträgt für die Zeit
vom 1. Jänner 1989 bis 31. Dezember 1989 ..... | ......... 9,75 vH, |
vom 1. Jänner 1990 an ..................... | ............ 10 vH |
der Beitragsgrundlage gemäß Abs. 2.der Beitragsgrundlage gemäß Absatz 2,§ 4 BB-PO 1966 RUHEBEZUG
Anspruch auf Ruhegenuß
- (1)Absatz eins,Dem Beamten des Ruhestandes gebührt ein monatlicher Ruhegenuß, wenn seine ruhegenußfähige Gesamtdienstzeit mindestens zehn Jahre beträgt. Der Ruhegenuß wird auf der Grundlage des ruhegenußfähigen Monatsbezuges und der ruhegenußfähigen Gesamtdienstzeit ermittelt.
- (2)Absatz 2,Der Ruhegenuß und die nach dieser Pensionsordnung gebührenden Zulagen bilden zusammen den Ruhebezug des Beamten.
- (3)Absatz 3,Ist der Beamte infolge einer von ihm nicht vorsätzlich herbeigeführten Krankheit oder körperlichen Beschädigung dienstunfähig geworden und beträgt seine ruhegenußfähige Gesamtdienstzeit noch nicht zehn, jedoch mindestens fünf Jahre, dann ist er so zu behandeln, als ob er eine ruhegenußfähige Gesamtdienstzeit von zehn Jahren aufzuweisen hätte.
- (4)Absatz 4,Wird ein Beamter infolge
- a)Litera aeines in Ausübung seines Dienstes eingetretenen Arbeitsunfalles oder einer Berufskrankheit dienstunfähig oder
- b)Litera beiner ohne sein vorsätzliches Verschulden eingetretenen Erblindung oder Geistesstörung
zur weiteren Eisenbahndienstleistung oder zu einem zumutbaren Erwerb unfähig, so besteht der Anspruch nach Abs. 1 ohne Rücksicht auf die Dauer der ruhegenußfähigen Gesamtdienstzeit.zur weiteren Eisenbahndienstleistung oder zu einem zumutbaren Erwerb unfähig, so besteht der Anspruch nach Absatz eins, ohne Rücksicht auf die Dauer der ruhegenußfähigen Gesamtdienstzeit.
§ 5 BB-PO 1966 Ruhegenußfähiger Monatsbezug
- (1)Absatz eins,Der ruhegenußfähige Monatsbezug besteht aus
- a)Litera adem Gehalt und
- b)Litera bden ruhegenußfähigen Zulagen,
die der besoldungsrechtlichen Stellung entsprechen, die der Beamte im Zeitpunkt seines Ausscheidens aus dem Dienststand erreicht hat, einschließliche der nach Maßgabe der Abs. 2 und 3 gebührenden Erhöhungen.die der besoldungsrechtlichen Stellung entsprechen, die der Beamte im Zeitpunkt seines Ausscheidens aus dem Dienststand erreicht hat, einschließliche der nach Maßgabe der Absatz 2 und 3 gebührenden Erhöhungen. - (2)Absatz 2,Ist im Zeitpunkt des Ausscheidens des Beamten aus dem Dienststand der für die nächste Vorrückung erforderliche Zeitraum zur Hälfte verstrichen, dann ist der Beamte so zu behandeln, als ob die Vorrückung eingetreten wäre. Würden innerhalb eines Zeitraumes von eineinhalb Jahren nach dem Zeitpunkt des Ausscheidens des Beamten aus dem Dienststand die Voraussetzungen für eine Bezugszuerkennung oder für die Zeitbeförderung gemäß Anlage 2 des Bundesbahn-Besoldungsordnung 1963, BGBl. Nr. 170, erfüllt werden, wird der Beamte so behandelt, als ob diese eingetreten wären; von der in Anlage 2 der Bundesbahn-Besoldungsordnung 1963 vorgeschriebenen Dauer der Gehaltsgruppenzugehörigkeit muß der Beamte jedoch bis zum Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Dienststand bei Zeitbeförderungen mindestens drei Jahre zurückgelegt haben.Ist im Zeitpunkt des Ausscheidens des Beamten aus dem Dienststand der für die nächste Vorrückung erforderliche Zeitraum zur Hälfte verstrichen, dann ist der Beamte so zu behandeln, als ob die Vorrückung eingetreten wäre. Würden innerhalb eines Zeitraumes von eineinhalb Jahren nach dem Zeitpunkt des Ausscheidens des Beamten aus dem Dienststand die Voraussetzungen für eine Bezugszuerkennung oder für die Zeitbeförderung gemäß Anlage 2 des Bundesbahn-Besoldungsordnung 1963, Bundesgesetzblatt Nr. 170, erfüllt werden, wird der Beamte so behandelt, als ob diese eingetreten wären; von der in Anlage 2 der Bundesbahn-Besoldungsordnung 1963 vorgeschriebenen Dauer der Gehaltsgruppenzugehörigkeit muß der Beamte jedoch bis zum Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Dienststand bei Zeitbeförderungen mindestens drei Jahre zurückgelegt haben.
- (3)Absatz 3,Wenn nach Zurechnung eines Zeitraumes gemäß § 9 Abs. 1 der angemessene Lebensunterhalt des Beamten nicht gesichert ist, so kann die Generaldirektion der Österreichischen Bundesbahnen im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Finanzen zu seinem letzten Gehalt einen Zuschlag von Vorrückungsbeträgen insoweit bewilligen, als sie in zehn Jahren angefallen wären und dadurch das Entgelt beziehungsweise jene Gehaltsstufe nicht überschritten wird, die der Beamte bei einer Dienstleistung bis zum Ende des Kalenderjahres, in dem er sein 65. Lebensjahr vollendet, hätte erreichen können. Ein solcher Zuschlag von Vorrückungsbeträgen ist zu gewähren, wenn die Unfähigkeit zu einem zumutbaren Erwerb nach § 9 Abs. 1 auf Blindheit, praktische Blindheit oder Geisteskrankheit zurückzuführen ist. Die Bestimmungen des § 9 Abs. 2 und 3 sind sinngemäß anzuwenden. Maßgebend für die Beurteilung, ob der angemessene Lebensunterhalt gesichert ist, sind die Verhältnisse zur Zeit der Versetzung in den Ruhestand. Verfügungen nach diesem Absatz werden mit dem Tod des Beamten wirkungslos; die Bestimmungen des § 39 Abs. 2 werden hiedurch nicht berührt.Wenn nach Zurechnung eines Zeitraumes gemäß Paragraph 9, Absatz eins, der angemessene Lebensunterhalt des Beamten nicht gesichert ist, so kann die Generaldirektion der Österreichischen Bundesbahnen im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Finanzen zu seinem letzten Gehalt einen Zuschlag von Vorrückungsbeträgen insoweit bewilligen, als sie in zehn Jahren angefallen wären und dadurch das Entgelt beziehungsweise jene Gehaltsstufe nicht überschritten wird, die der Beamte bei einer Dienstleistung bis zum Ende des Kalenderjahres, in dem er sein 65. Lebensjahr vollendet, hätte erreichen können. Ein solcher Zuschlag von Vorrückungsbeträgen ist zu gewähren, wenn die Unfähigkeit zu einem zumutbaren Erwerb nach Paragraph 9, Absatz eins, auf Blindheit, praktische Blindheit oder Geisteskrankheit zurückzuführen ist. Die Bestimmungen des Paragraph 9, Absatz 2 und 3 sind sinngemäß anzuwenden. Maßgebend für die Beurteilung, ob der angemessene Lebensunterhalt gesichert ist, sind die Verhältnisse zur Zeit der Versetzung in den Ruhestand. Verfügungen nach diesem Absatz werden mit dem Tod des Beamten wirkungslos; die Bestimmungen des Paragraph 39, Absatz 2, werden hiedurch nicht berührt.
§ 6 BB-PO 1966 Ruhegenußfähige Gesamtdienstzeit
- (1)Absatz eins,Die ruhegenußfähige Gesamtdienstzeit setzt sich zusammen aus
- a)Litera ader ruhegenußfähigen Beamtendienstzeit,
- b)Litera bden angerechneten Ruhegenußvordienstzeiten,
- c)Litera cden angerechneten Ruhestandszeiten,
- d)Litera dden zugerechneten Zeiträumen,
- e)Litera eden durch besondere Bestimmungen als ruhegenußfähig erklärten Zeiten.
- (2)Absatz 2,Die ruhegenußfähige Gesamtdienstzeit ist in vollen Jahren auszudrücken. Hiebei werden Bruchteile eines Jahres, wenn sie mindestens sechs Monate betragen, als ein volles Jahr gerechnet, andernfalls bleiben sie unberücksichtigt.
§ 7 BB-PO 1966 Ruhegenußfähige Beamtendienstzeit
- (1)Absatz eins,Als ruhegenußfähige Beamtendienstzeit gelten die Zeiten,
- a)Litera adie der Beamte vom Tag des Wirksamwerdens seiner Anstellung als Beamter – frühestens vom 1. Mai 1945 an – bis zum Tag des Ausscheidens aus dem Dienststand beziehungsweise vom Tag seiner Reaktivierung bis zum Tag aus dem Dienststand oder im Dienst der ehemaligen Unternehmung „Österreichische Bundesbahn“ oder ihrer Betriebsvorgänger zurückgelegt hat, und
- b)Litera bsonstige Zeiten, soweit sie nach den am 13. März 1938 in Geltung gestandenen Bestimmungen bis zu diesem Zeitpunkt und ab 1. Mai 1945 als ruhegenußfähig anerkannt worden sind.
- (2)Absatz 2,Ob und inwieweit die Zeit der Beurlaubung gegen Karenz der Gebühren ruhegenußfähig ist, wird im Einzelfall bestimmt; fehlt ein bezüglicher Hinweis, dann ist diese Zeit ruhegenußfähig.
§ 8 BB-PO 1966 Ausmaß des Ruhegenusses
- (1)Absatz eins,Der Ruhegenuß beträgt bei einer ruhegenußfähigen Gesamtdienstzeit von zehn Jahren 40 v. H. des ruhegenußfähigen Monatsbezuges.
- (2)Absatz 2,Dieser Hundertsatz erhöht sich für das elfte bis vierunddreißigste ruhegenußfähige Dienstjahr um je 1.7 v. H. und für das fünfunddreißigste ruhegenußfähige Dienstjahr um 2.2 v. H. des ruhegenußfähigen Monatsbezuges.
- (3)Absatz 3,Das Höchstausmaß des Ruhegenusses beträgt 83 v. H. des ruhegenußfähigen Monatsbezuges.
§ 9 BB-PO 1966 Begünstigungen bei Erwerbsunfähigkeit
- (1)Absatz eins,Ist der Beamte ohne sein vorsätzliches Verschulden zu einem zumutbaren Erwerb unfähig geworden, so ist ihm aus Anlaß der Versetzung in den Ruhestand zu einer ruhegenußfähigen Beamtendienstzeit ein Zeitraum, der für die Erlangung des Höchstausmaßes des Ruhegenusses erforderlich ist, höchstens jedoch zehn Jahre, zuzurechnen.
- (2)Absatz 2,Ist der Beamte wieder zu einem zumutbaren Erwerb fähig geworden und übt er ihn aus, so ruht auf die Dauer der Erwerbstätigkeit die durch Maßnahme nach Abs. 1 bewirkte Erhöhung des Ruhegenusses. Das Ruhen endet mit dem Ablauf des Jahres, in dem der Beamte das 65. Lebensjahr vollendet.Ist der Beamte wieder zu einem zumutbaren Erwerb fähig geworden und übt er ihn aus, so ruht auf die Dauer der Erwerbstätigkeit die durch Maßnahme nach Absatz eins, bewirkte Erhöhung des Ruhegenusses. Das Ruhen endet mit dem Ablauf des Jahres, in dem der Beamte das 65. Lebensjahr vollendet.
- (3)Absatz 3,Wird einem Beamten gemäß den Bestimmungen des Abs. 1 ein Zeitraum zugerechnet und erhält er infolge der Schädigung, für die die Zurechnung erfolgte wiederkehrende Geldleistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung, nach dem Opferfürsorgegesetz, BGBl. Nr. 183/1947, dem Kriegsopferversorgungsgesetz 1957, BGBl. Nr. 152, dem Heeresversorgungsgesetz, BGBl. Nr. 27/1964, und nach gleichartigen landesgesetzliche Vorschriften, so ruht die durch die Maßnahme nach Abs. 1 bewirkte Erhöhung des Ruhegenusses im Ausmaß dieser Geldleistungen.Wird einem Beamten gemäß den Bestimmungen des Absatz eins, ein Zeitraum zugerechnet und erhält er infolge der Schädigung, für die die Zurechnung erfolgte wiederkehrende Geldleistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung, nach dem Opferfürsorgegesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 183 aus 1947,, dem Kriegsopferversorgungsgesetz 1957, BGBl. Nr. 152, dem Heeresversorgungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 27 aus 1964,, und nach gleichartigen landesgesetzliche Vorschriften, so ruht die durch die Maßnahme nach Absatz eins, bewirkte Erhöhung des Ruhegenusses im Ausmaß dieser Geldleistungen.
§ 10 BB-PO 1966 Bemessung des Ruhegenusses in Sonderfällen
- (1)Absatz eins,Scheidet ein Beamter, dem aus Anlaß einer früheren Versetzung in den Ruhestand Begünstigungen nach den §§ 5 Abs. 3 und 9 Abs. 1 gewährt worden sind, aus dem Dienststand aus, so gebührt ihm, wenn es für ihn günstiger ist, der Ruhegenuß, auf den er Anspruch hätte, wenn er nicht wieder in den Dienststand aufgenommen worden wäre. Dienststrafrechtliche Maßnahmen werden hiedurch nicht berührt.Scheidet ein Beamter, dem aus Anlaß einer früheren Versetzung in den Ruhestand Begünstigungen nach den Paragraphen 5, Absatz 3 und 9 Absatz eins, gewährt worden sind, aus dem Dienststand aus, so gebührt ihm, wenn es für ihn günstiger ist, der Ruhegenuß, auf den er Anspruch hätte, wenn er nicht wieder in den Dienststand aufgenommen worden wäre. Dienststrafrechtliche Maßnahmen werden hiedurch nicht berührt.
- (2)Absatz 2,Wird ein Beamter, der auf Grund dieser Pensionsordnung Anspruch auf Ruhegenuß hat, durch ein inländisches Gericht wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz begangener strafbarer Handlungen zu einer mehr als einjährigen Freiheitsstrafe verurteilt, so beträgt der Ruhegenuß ab Rechtskraft des Urteils 75 v. H. des Ruhegenusses, der gebühren würde, wenn keine Verurteilung erfolgt wäre. Diese Rechtsfolge der Verurteilung tritt nicht ein, wenn sie bedingt nachgesehen wird, es sei denn, daß die Nachsicht widerrufen wird.
- (3)Absatz 3,Der gemäß Abs. 2 geminderte Ruhegenuß kann aus berücksichtigungswürdigen Gründen von dem der Tilgung der Verurteilung folgenden Monatsersten an von der Generaldirektion der Österreichischen Bundesbahnen auf das Ausmaß des Ruhegenusses erhöht werden, das gebühren würde, wenn keine Verurteilung erfolgt wäre.Der gemäß Absatz 2, geminderte Ruhegenuß kann aus berücksichtigungswürdigen Gründen von dem der Tilgung der Verurteilung folgenden Monatsersten an von der Generaldirektion der Österreichischen Bundesbahnen auf das Ausmaß des Ruhegenusses erhöht werden, das gebühren würde, wenn keine Verurteilung erfolgt wäre.
- (4)Absatz 4,Dienststrafrechtliche Maßnahmen sind bei der Bemessung des Ruhegenusses zu beachten.
§ 12 BB-PO 1966 Ablösung des Ruhebezuges
- (1)Absatz eins,Dem Beamten, der sich im dauernden Ruhestand befindet, kann auf Antrag die Ablösung befindet, kann auf Antrag die Ablösung des Ruhebezuges bewilligt werden, wenn
- a)Litera aberücksichtigungswürdige Gründe vorhanden sind und
- b)Litera bdie Personen, für die der Beamte Anwartschaft auf Pensionsversorgung erworben hat, über die Rechtsfolgen der Ablösung schriftlich belehrt worden sind und nach der Belehrung schriftlich erklärt haben, daß sie mit der Ablösung einverstanden sind. Die Echtheit der Unterschrift auf der Erklärung muß gerichtlich oder notariell beglaubigt sein.
- (2)Absatz 2,Die Ablösung bewilligt die Generaldirektion der Österreichischen Bundesbahnen.
- (3)Absatz 3,Die Bemessungsgrundlage der Ablösung bildet der Ruhebezug, der dem Beamten für den Monat gebührt hat, in dem die Ablösung bewilligt worden ist. Die Ergänzungszulage ist in die Bemessungsgrundlage nicht einzubeziehen.
- (4)Absatz 4,Die Ablösung ist nach der Lebenserwartung des Beamten zu bemessen. Sie darf jedoch das Siebzigfache der Bemessungsgrundlage nicht übersteigen.
- (5)Absatz 5,Bevor die Ablösung bewilligt wird, ist dem Beamten die Höhe der beabsichtigten Ablösung mitzuteilen und ihm Gelegenheit zu geben, dazu innerhalb einer angemessenen Frist Stellung zu nehmen.
- (6)Absatz 6,Die Ablösung ist innerhalb von zwei Monaten nach Erhalt der Mitteilung, mit der sie bewilligt worden ist, auszuzahlen.
§ 13 BB-PO 1966 VERSORGUNGSBEZÜGE DER HINTERBLIEBENEN
Anspruch auf Witwen- und Witwerversorgungsgenuß
- (1)Absatz eins,Dem überlebenden Ehegatten eines Beamten gebührt ein monatlicher Versorgungsgenuß, wenn der Beamte am Sterbetag Anspruch auf Ruhegenuß gehabt hat oder im Fall der mit Ablauf dieses Tages erfolgten Versetzung in den Ruhestand gehabt hätte.
- (2)Absatz 2,Der überlebende Ehegatte hat keinen Anspruch auf Versorgungsgenuß, wenn er am Sterbetag des Beamten das 35. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Dies gilt nicht, wenn
- a)Litera ader Beamte an den Folgen eines Dienstunfalles oder einer Berufskrankheit gestorben ist,
- b)Litera bdie Ehe mindestens zehn Jahre gedauert hat,
- c)Litera caus der Ehe ein Kind hervorgegangen ist oder hervorgeht,
- d)Litera ddurch die Eheschließung ein Kind legitimiert worden ist oder
- e)Litera eam Sterbetag des Beamten dem Haushalt des überlebenden Ehegatten ein anderes als in lit. c oder d genanntes Kind des verstorbenen Beamten angehört, das Anspruch auf Waisenversorgungsgenuß hat.am Sterbetag des Beamten dem Haushalt des überlebenden Ehegatten ein anderes als in Litera c, oder d genanntes Kind des verstorbenen Beamten angehört, das Anspruch auf Waisenversorgungsgenuß hat.
- (3)Absatz 3,Der überlebende Ehegatte hat ferner keinen Anspruch auf Versorgungsgenuß, wenn die Ehe erst während des Ruhestandes des Beamten geschlossen worden ist. Dies gilt nicht, wenn
- a)Litera adie Ehe mindestens drei Jahre gedauert und der Altersunterschied der Ehegatten nicht mehr als 20 Jahre betragen hat oder die Ehe mindestens fünf Jahre gedauert und der Altersunterschied der Ehegatten nicht mehr als 25 Jahre betragen hat oder die Ehe mindestens zehn Jahre gedauert und der Altersunterschied der Ehegatten mehr als 25 Jahre betragen hat.
- b)Litera bder Beamte nach der Eheschließung wieder in den Dienststand aufgenommen worden ist,
- c)Litera caus der Ehe ein Kind hervorgegangen ist oder hervorgeht,
- d)Litera ddurch die Eheschließung ein Kind legitimiert worden ist oder
- e)Litera eam Sterbetag des Beamten dem Haushalt des überlebenden Ehegatten ein anderes als in lit. c oder d genanntes Kind des verstorbenen Beamten angehört, das Anspruch auf Waisenversorgungsgenuß hat.am Sterbetag des Beamten dem Haushalt des überlebenden Ehegatten ein anderes als in Litera c, oder d genanntes Kind des verstorbenen Beamten angehört, das Anspruch auf Waisenversorgungsgenuß hat.
- (4)Absatz 4,Hat sich der Beamte mit seinem früheren Ehegatten wieder verehelicht, so sind bei der Berechnung der Ehedauer die einzelnen Ehezeiten zusammenzuzählen.
- (5)Absatz 5,Der überlebende Ehegatte, der den Tod des Beamten durch eine oder mehrere mit Vorsatz begangene strafbare Handlungen herbeigeführt hat und deshalb zu einer Freiheitsstrafe verurteilt wurde, hat ab Rechtskraft des Urteiles keinen Anspruch auf Versorgungsgenuß.
- (6)Absatz 6,Der Versorgungsgenuß und die nach dieser Pensionsordnung gebührenden Zulagen bilden zusammen den Versorgungsbezug.
§ 14 BB-PO 1966 Ausmaß des Witwen- und des Witwerversorgungsgenusses.
- (1)Absatz eins,Der Witwen- und Witwerversorgungsgenuß beträgt
49.8 v. H. des sich gemäß § 5 Abs. 1 und 2 ergebenden ruhegenußfähigen Monatsbezuges des verstorbenen Beamten. Die Bestimmungen des § 10 Abs. 4 sind sinngemäß anzuwenden.49.8 v. H. des sich gemäß Paragraph 5, Absatz eins und 2 ergebenden ruhegenußfähigen Monatsbezuges des verstorbenen Beamten. Die Bestimmungen des Paragraph 10, Absatz 4, sind sinngemäß anzuwenden.
- (2)Absatz 2,Der Witwen- und Witwerversorgungsgenuß darf den Ruhegenuß nicht überschreiten, der dem verstorbenen Beamten gebührt hat oder gebührt hätte, falls er mit Ablauf des Sterbetages in den Ruhestand versetzt worden wäre. Kürzungen des Ruhegenusses gemäß den Bestimmungen des § 10 Abs. 2 und 4 bleiben hiebei außer Betracht.Der Witwen- und Witwerversorgungsgenuß darf den Ruhegenuß nicht überschreiten, der dem verstorbenen Beamten gebührt hat oder gebührt hätte, falls er mit Ablauf des Sterbetages in den Ruhestand versetzt worden wäre. Kürzungen des Ruhegenusses gemäß den Bestimmungen des Paragraph 10, Absatz 2 und 4 bleiben hiebei außer Betracht.
- (3)Absatz 3,Die Bestimmungen des § 10 Abs. 2 und 3 sind sinngemäß anzuwenden.Die Bestimmungen des Paragraph 10, Absatz 2 und 3 sind sinngemäß anzuwenden.
(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch Art I Z 3b BG, BGBl. Nr. 22/1975)Anmerkung, Absatz 4, aufgehoben durch Artikel römisch eins, Ziffer 3 b, BG, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1975,)
§ 15 BB-PO 1966 Übergangsbeitrag
- (1)Absatz eins,Ist die Witwe im Zeitpunkt des Todes des Beamten schwanger und hat sie nach § 13 Abs. 2 oder 3 keinen Anspruch auf Witwenversorgungsgenuß, so gebührt ihr auf die Dauer der Schwangerschaft ein monatlicher Übergangsbeitrag in der Höhe des Witwenversorgungsbezuges, auf den sie Anspruch hätte, wenn sie nach § 13 Abs. 2 oder 3 vom Anspruch auf Witwenversorgungsgenuß nicht ausgeschlossen wäre.Ist die Witwe im Zeitpunkt des Todes des Beamten schwanger und hat sie nach Paragraph 13, Absatz 2, oder 3 keinen Anspruch auf Witwenversorgungsgenuß, so gebührt ihr auf die Dauer der Schwangerschaft ein monatlicher Übergangsbeitrag in der Höhe des Witwenversorgungsbezuges, auf den sie Anspruch hätte, wenn sie nach Paragraph 13, Absatz 2, oder 3 vom Anspruch auf Witwenversorgungsgenuß nicht ausgeschlossen wäre.
- (2)Absatz 2,Die Bestimmungen der §§ 26 bis 37 sind sinngemäß anzuwenden.Die Bestimmungen der Paragraphen 26 bis 37 sind sinngemäß anzuwenden.
- (3)Absatz 3,Wird ein Kind nachgeboren, so ist der Übergangsbeitrag auf den gebührenden Witwenversorgungsbezug, ansonsten auf die gebührende Abfertigung anzurechnen.
§ 16 BB-PO 1966 Anspruch auf Waisenversorgungsgenuß
- (1)Absatz eins,Dem Kind eines verstorbenen Beamten, das das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, gebührt ein monatlicher Waisenversorgungsgenuß, wenn der Beamte am Sterbetag Anspruch auf Ruhegenuß gehabt hat oder im Fall der mit Ablauf dieses Tages erfolgter Versetzung in den Ruhestand gehabt hätte. Ein Stiefkind hat nur dann Anspruch auf Waisenversorgungsgenuß, wenn es am Sterbetag des Beamten bei der Bemessung der Haushaltszulage zu berücksichtigen gewesen ist.
- (2)Absatz 2,Dem Kind eines verstorbenen Beamten, das das 18., aber noch nicht das 27. Lebensjahr vollendet hat, gebührt auf Antrag ein monatlicher Waisenversorgungsgenuß, solange es sich in einer Schul- oder Berufsausbildung befindet, die seine Arbeitskraft überwiegend beansprucht.
- (2a)Absatz 2 a,Besucht ein Kind eine im § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, genannte Einrichtung, gilt das Erfordernis des Abs. 2 nur dann als erfüllt, wenn es im ersten Studienabschnitt nach jedem Studienjahr nachweist:Besucht ein Kind eine im Paragraph 3, des Studienförderungsgesetzes 1992, Bundesgesetzblatt Nr. 305, genannte Einrichtung, gilt das Erfordernis des Absatz 2, nur dann als erfüllt, wenn es im ersten Studienabschnitt nach jedem Studienjahr nachweist:
- 1.Ziffer einsdie Ablegung einer Teilprüfung der ersten Diplomprüfung oder des ersten Rigorosums oder
- 2.Ziffer 2die Ablegung von Prüfungen aus Pflicht- oder Wahlfächern des betriebenen Studiums im Gesamtumfang von acht Semesterwochenstunden.
- (2b)Absatz 2 b,Die Aufnahme als ordentlicher Hörer gilt als Anspruchsvoraussetzung für das erste Studienjahr. Die Erbringung des Studiennachweises ist Voraussetzung für den Anspruch ab dem zweiten und in den folgenden Studienjahren des ersten Studienabschnittes. Der Nachweis ist erstmals zu Beginn des Studienjahres 1993/94 und unabhängig von einem Wechsel der Einrichtung oder des Studiums durch Bestätigungen der im § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannten Einrichtungen zu erbringen.Die Aufnahme als ordentlicher Hörer gilt als Anspruchsvoraussetzung für das erste Studienjahr. Die Erbringung des Studiennachweises ist Voraussetzung für den Anspruch ab dem zweiten und in den folgenden Studienjahren des ersten Studienabschnittes. Der Nachweis ist erstmals zu Beginn des Studienjahres 1993/94 und unabhängig von einem Wechsel der Einrichtung oder des Studiums durch Bestätigungen der im Paragraph 3, des Studienförderungsgesetzes 1992 genannten Einrichtungen zu erbringen.
- (2c)Absatz 2 c,Der Nachweiszeitraum nach den Abs. 2a und 2b wird verlängert durchDer Nachweiszeitraum nach den Absatz 2 a und 2 b wird verlängert durch
- 1.Ziffer einseine vollständige Studienbehinderung infolge eines unvorhergesehenen oder unabwendbaren Ereignisses (zB Krankheit) oder
- 2.Ziffer 2ein nachgewiesenes Auslandsstudium.
Eine Studienbehinderung von jeweils drei Monaten bewirkt dabei eine Verlängerung des Nachweiszeitraumes um ein Semester. - (2d)Absatz 2 d,Der Ablauf des Nachweiszeitraumes nach den Abs. 2a und 2b wird gehemmt durchDer Ablauf des Nachweiszeitraumes nach den Absatz 2 a und 2 b wird gehemmt durch
- 1.Ziffer einsZeiten des Mutterschutzes oder
- 2.Ziffer 2Zeiten der Pflege und Erziehung eines eigenen Kindes bis zur Vollendung des zweiten Lebensjahres.
- (2e)Absatz 2 e,Zur Schul- oder Berufsausbildung zählt auch ein angemessener Zeitraum für die Vorbereitung auf die Ablegung der entsprechenden Abschlußprüfungen und auf die Erwerbung eines akademischen Grades. Im übrigen sind für die Beurteilung, ob die Schul- oder Berufsausbildung beendet ist, das gewählte Studien- oder Berufsziel und die für das Erreichen des gewählten Zieles geltenden Ausbildungsvorschriften maßgebend.
- (2f)Absatz 2 f,Hat das Kind eines verstorbenen Beamten, das das 27. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, gemäß § 6 Abs. 2 lit. a des Familienlastenausgleichsgesetzes, BGBl. Nr. 376/1967, Anspruch auf Familienbeihilfe, so gelten die Voraussetzungen des Abs. 2 als erfüllt. Abs. 1 letzter Satz wird dadurch nicht berührt.Hat das Kind eines verstorbenen Beamten, das das 27. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, gemäß Paragraph 6, Absatz 2, Litera a, des Familienlastenausgleichsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 376 aus 1967,, Anspruch auf Familienbeihilfe, so gelten die Voraussetzungen des Absatz 2, als erfüllt. Absatz eins, letzter Satz wird dadurch nicht berührt.
- (3)Absatz 3,Dem Kind eines verstorbenen Beamten, das das 18. Lebensjahr vollendet hat, gebührt auf Antrag ein monatlicher Waisenversorgungsgenuß, wenn es seit der Vollendung des 18. Lebensjahres oder seit dem Ablauf des im Abs. 2 genannten Zeitraumes infolge Krankheit oder Gebrechens erwerbsunfähig ist.Dem Kind eines verstorbenen Beamten, das das 18. Lebensjahr vollendet hat, gebührt auf Antrag ein monatlicher Waisenversorgungsgenuß, wenn es seit der Vollendung des 18. Lebensjahres oder seit dem Ablauf des im Absatz 2, genannten Zeitraumes infolge Krankheit oder Gebrechens erwerbsunfähig ist.
- (4)Absatz 4,Der Anspruch auf Waisenversorgungsgenuß nach den Abs. 2 und 3 ruht, wenn das KindDer Anspruch auf Waisenversorgungsgenuß nach den Absatz 2 und 3 ruht, wenn das Kind
- a)Litera aEinkünfte bezieht, die zur Bestreitung seines angemessenen Lebensunterhaltes ausreichen,
- b)Litera beinem Stift oder Kloster angehört und das Stift oder Kloster für den Lebensunterhalt des Kindes aufkommt.
- c)Litera cverheiratet ist und die Einkünfte der Ehegatten zur Bestreitung des angemessenen Lebensunterhaltes ausreichen.
- (5)Absatz 5,Einkünfte im Sinne dieser Pensionsordnung sind die im § 2 des Einkommensteuergesetzes 1988, BGBl. Nr. 400, angeführten Einkünfte, soweit sie nicht steuerfrei sind. Als Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit gelten jedoch auchEinkünfte im Sinne dieser Pensionsordnung sind die im Paragraph 2, des Einkommensteuergesetzes 1988, Bundesgesetzblatt Nr. 400, angeführten Einkünfte, soweit sie nicht steuerfrei sind. Als Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit gelten jedoch auch
- a)Litera awiederkehrende Geldleistungen aus der gesetzlichen Unfall- und Krankenversicherung, nach dem Opferfürsorgegesetz, BGBl. Nr. 183/1947, dem Kriegsopferversorgungsgesetz 1957, BGBl. Nr. 152, dem Heeresversorgungsgesetz, BGBl. Nr. 27/1964, dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, BGBl. Nr. 609, dem Karenzurlaubsgeldgesetz, BGBl. Nr. 395/1974, dem Bundesgesetz über die Gewährung von Überbrückungshilfen an ehemalige Bundesbedienstete, BGBl. Nr. 174/1963, und gleichartigen landesgesetzlichen Vorschriften,wiederkehrende Geldleistungen aus der gesetzlichen Unfall- und Krankenversicherung, nach dem Opferfürsorgegesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 183 aus 1947,, dem Kriegsopferversorgungsgesetz 1957, BGBl. Nr. 152, dem Heeresversorgungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 27 aus 1964,, dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, BGBl. Nr. 609, dem Karenzurlaubsgeldgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 395 aus 1974,, dem Bundesgesetz über die Gewährung von Überbrückungshilfen an ehemalige Bundesbedienstete, Bundesgesetzblatt Nr. 174 aus 1963,, und gleichartigen landesgesetzlichen Vorschriften,
- b)Litera bdie Barbezüge (abzüglich der Fahrtkostenvergütung), die Verpflegung, die Abfindung für die Verpflegung, der Familienunterhalt, die Wohnkostenbeihilfe und die Entschädigung bei Übungen nach dem Heeresgebührengesetz 1985, BGBl. Nr. 87,die Barbezüge (abzüglich der Fahrtkostenvergütung), die Verpflegung, die Abfindung für die Verpflegung, der Familienunterhalt, die Wohnkostenbeihilfe und die Entschädigung bei Übungen nach dem Heeresgebührengesetz 1985, Bundesgesetzblatt Nr. 87,
- c)Litera cdie Geldleistungen nach § 3 des Bundesgesetzes über die Entsendung von Angehörigen des Bundesheeres zur Hilfeleistung in das Ausland, BGBl. Nr. 233/1965,die Geldleistungen nach Paragraph 3, des Bundesgesetzes über die Entsendung von Angehörigen des Bundesheeres zur Hilfeleistung in das Ausland, Bundesgesetzblatt Nr. 233 aus 1965,,
- d)Litera ddie Beihilfen nach dem Arbeitsmarktförderungsgesetz, BGBl. Nr. 31/1969, unddie Beihilfen nach dem Arbeitsmarktförderungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 31 aus 1969,, und
- e)Litera edie Barbezüge (abzüglich des Quartiergeldes, des Kleidergeldes, des Ersatzes der Kosten für Wasch- und Putzzeug sowie der Reisekostenvergütung), die Verpflegung, der Familienunterhalt und die Wohnkostenbeihilfe nach dem Zivildienstgesetz 1986, BGBl. Nr. 679.die Barbezüge (abzüglich des Quartiergeldes, des Kleidergeldes, des Ersatzes der Kosten für Wasch- und Putzzeug sowie der Reisekostenvergütung), die Verpflegung, der Familienunterhalt und die Wohnkostenbeihilfe nach dem Zivildienstgesetz 1986, Bundesgesetzblatt Nr. 679.
Bei der Ermittlung der Einkünfte bleiben Bezüge außer Betracht, die ein Kind, das sich in Schulausbildung befindet, auf Grund einer ausschließlich während der Schul(Hochschul)ferien ausgeübten Beschäftigung bezieht. - (6)Absatz 6,Werden Einkünfte für einen längeren Zeitraum bezogen als für einen Monat, so sind sie verhältnismäßig umzurechnen. Hiebei gelten Einkünfte, die für einen nicht feststellbaren Zeitraum zufließen, als jährliche Einkünfte des betreffenden Kalenderjahres.
- (7)Absatz 7,Die Bestimmungen der §§ 13 Abs. 5 und 18 Abs. 2 zweiter und dritter Satz sind sinngemäß anzuwenden.Die Bestimmungen der Paragraphen 13, Absatz 5 und 18 Absatz 2, zweiter und dritter Satz sind sinngemäß anzuwenden.
- (8)Absatz 8,Der Waisenversorgungsgenuß und die nach dieser Pensionsordnung gebührenden Zulagen bilden zusammen den Waisenversorgungsbezug.
§ 17 BB-PO 1966 Ausmaß des Waisenversorgungsgenusses
- (1)Absatz eins,Der Waisenversorgungsgenuß beträgt
- a)Litera afür jede Halbwaise 9.96 v. H.,
- b)Litera bfür jede Vollwaise 24.9 V. H.für jede Vollwaise 24.9 römisch fünf. H.
des sich gemäß § 5 Abs. 1 und 2 ergebenden ruhegenußfähigen Monatsbezuges des Beamten. Die Bestimmungen des §§ 10 Abs. 4 und 14 Abs. 3 und 4 sind sinngemäß anzuwenden.des sich gemäß Paragraph 5, Absatz eins und 2 ergebenden ruhegenußfähigen Monatsbezuges des Beamten. Die Bestimmungen des Paragraphen 10, Absatz 4 und 14 Absatz 3 und 4 sind sinngemäß anzuwenden. - (2)Absatz 2,Ein Wahlkind ist Vollwaise, wenn seine Wahleltern gestorben sind; es ist Halbwaise, wenn nur ein Wahlelternteil gestorben ist. Ein Kind, das von Beamten, nicht aber auch von dessen Ehegatten an Kindes Statt angenommen worden ist, gilt nur als Halbwaise, wenn der Beamte zur Zeit seines Todes mit seinem Ehegatten und seinem Wahlkind in häuslicher Gemeinschaft gelebt hat.
- (3)Absatz 3,Ein Stiefkind ist Vollwaise, wenn beide Elternteile aus der das Stiefverhältnis begründenden Ehe gestorben ist; es ist Halbwaise, wenn nur einer dieser Elternteile gestorben ist.
- (4)Absatz 4,Auf den Waisenversorgungsbezug eines Wahl- oder Stiefkindes sind wiederkehrende Unterhaltsleistungen anzurechnen, die das Kind von oder nach seinen leiblichen Eltern erhält. Erhält das Kind statt wiederkehrender Unterhalts- oder Versorgungsleistungen eine Kapitalabfindung, so ist auf den monatlichen Waisenversorgungsbezug ein Zwölftel des Betrages anzurechnen, der sich bei Annahme eines jährlichen Ertrages von 4 v. H. des Abfindungskapitals ergeben würde. Geht das Abfindungskapital ohne vorsätzliches Verschulden der Waise unter, so entfällt die Anrechnung.
§ 19 BB-PO 1966 Begünstigungen für den Fall des Todes des Beamten
- (1)Absatz eins,Ist ein Beamter im Dienststand gestorben und beträgt seine ruhegenußfähige Gesamtdienstzeit mindestens fünf Jahre, dann ist bei der Bemessung der Versorgungsbezüge der Hinterbliebenen so vorzugehen, als ob dem Beamten zu seiner ruhegenußfähigen Beamtendienstzeit zehn Jahre nach den Bestimmungen der § 9 Abs. 1 – nicht aber gemäß § 5 Abs. 3 – zugerechnet worden wären; ist der Tod auf einen Arbeitsunfall oder auf einen Berufskrankheit zurückzuführen, dann entfällt das Erfordernis einer ruhegenußfähigen Mindestgesamtdienstzeit von fünf Jahren. Das gleiche gilt, wenn ein wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzter Beamter im Zeitpunkt der Versetzung in den Ruhestand die Voraussetzungen für die Zurechnung nach den Vorschriften des § 9 Abs. 1 erfüllt hat und über die Zurechnung bis zu seinem Tod nicht entschieden worden ist.Ist ein Beamter im Dienststand gestorben und beträgt seine ruhegenußfähige Gesamtdienstzeit mindestens fünf Jahre, dann ist bei der Bemessung der Versorgungsbezüge der Hinterbliebenen so vorzugehen, als ob dem Beamten zu seiner ruhegenußfähigen Beamtendienstzeit zehn Jahre nach den Bestimmungen der Paragraph 9, Absatz eins, – nicht aber gemäß Paragraph 5, Absatz 3, – zugerechnet worden wären; ist der Tod auf einen Arbeitsunfall oder auf einen Berufskrankheit zurückzuführen, dann entfällt das Erfordernis einer ruhegenußfähigen Mindestgesamtdienstzeit von fünf Jahren. Das gleiche gilt, wenn ein wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzter Beamter im Zeitpunkt der Versetzung in den Ruhestand die Voraussetzungen für die Zurechnung nach den Vorschriften des Paragraph 9, Absatz eins, erfüllt hat und über die Zurechnung bis zu seinem Tod nicht entschieden worden ist.
- (2)Absatz 2,Wenn der angemessene Lebensunterhalt eines Hinterbliebenen durch die Begünstigung nach der Vorschrift des Abs. 1 nicht gesichert ist, kann die Generaldirektion der Österreichischen Bundesbahnen im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Finanzen zugunsten eines Hinterbliebenen eine Verfügung im Sinn des § 5 Abs. 3 treffen. Die Bestimmungen des § 9 Abs. 3 sind sinngemäß anzuwenden. Maßgebend für die Gewährung solcher Begünstigungen sind die Verhältnisse zur Zeit des Todes des Beamten. Die Bestimmungen des § 18 Abs. 4 bleiben unberührt.Wenn der angemessene Lebensunterhalt eines Hinterbliebenen durch die Begünstigung nach der Vorschrift des Absatz eins, nicht gesichert ist, kann die Generaldirektion der Österreichischen Bundesbahnen im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Finanzen zugunsten eines Hinterbliebenen eine Verfügung im Sinn des Paragraph 5, Absatz 3, treffen. Die Bestimmungen des Paragraph 9, Absatz 3, sind sinngemäß anzuwenden. Maßgebend für die Gewährung solcher Begünstigungen sind die Verhältnisse zur Zeit des Todes des Beamten. Die Bestimmungen des Paragraph 18, Absatz 4, bleiben unberührt.
- (3)Absatz 3,Stirbt ein Beamter, dem aus Anlaß einer früheren Versetzung in den Ruhestand eine Begünstigung nach der Vorschrift des § 9 Abs. 1 gewährt worden ist, im Dienststand, dann sind die Hinterbliebenen, wenn es für sie günstiger ist, so zu behandeln, als ob der Beamte nicht wieder in den Dienststand aufgenommen worden wäre.Stirbt ein Beamter, dem aus Anlaß einer früheren Versetzung in den Ruhestand eine Begünstigung nach der Vorschrift des Paragraph 9, Absatz eins, gewährt worden ist, im Dienststand, dann sind die Hinterbliebenen, wenn es für sie günstiger ist, so zu behandeln, als ob der Beamte nicht wieder in den Dienststand aufgenommen worden wäre.
§ 20 BB-PO 1966 Verlust des Anspruches der Hinterbliebenen auf Versorgungsgenuß, Abfindung des überlebenden Ehegatten bei Wiederverehelichung, Wiederaufleben des Versorgungsanspruches des überlebenden Ehegatten
- (1)Absatz eins,Der Anspruch der Hinterbliebenen auf Versorgungsgenuß erlischt durch
- a)Litera aVerzicht,
- b)Litera bAblösung.
- (2)Absatz 2,Der Anspruch des überlebenden Ehegatten und des früheren Ehegatten erlischt außerdem durch Verehelichung.
- (3)Absatz 3,Dem überlebenden Ehegatten des Beamten, der sich wieder verehelicht hat, gebührt eine Abfindung in der Höhe des Siebzigfachen des Versorgungsbezuges, auf den er im Zeitpunkt der Schließung der neuen Ehe Anspruch gehabt hat. Die Ergänzungszulage bleibt bei der Bemessung der Abfindung außer Betracht.
- (4)Absatz 4,Wird die neue Ehe durch den Tod des Ehegatten, durch Scheidung oder durch Aufhebung aufgelöst oder wird die neue Ehe für nichtig erklärt, so lebt beim Zutreffen der sonstigen Voraussetzungen der Versorgungsanspruch aus der früheren Ehe wieder auf, wenn
- a)Litera adie Ehe nicht aus dem alleinigen oder überwiegenden Verschulden der abfindungsberechtigten Person geschieden oder aufgehoben worden ist oder
- b)Litera bbei Nichtigerklärung der Ehe die abfindungsberechtigte Person als schuldlos anzusehen ist.
- (5)Absatz 5,Das Wiederaufleben des Versorgungsanspruches tritt mit der Auflösung oder Nichtigerklärung der letzten Ehe, frühestens jedoch fünf Jahre nach dem seinerzeitigen Erlöschen dieses Anspruches ein.
- (6)Absatz 6,Auf den Versorgungsbezug, der wieder aufgelebt ist, sind die Einkünfte (§ 16 Abs. 5 und 6) anzurechnen, die dem überlebenden Ehegatten auf Grund der aufgelösten oder für nichtig erklärten Ehe zufließen. Erhält der überlebende Ehegatte statt laufender Unterhaltsleistungen eine Kapitalabfindung, so ist auf den monatlichen Versorgungsbezug ein Zwölftel des Betrages anzurechnen, der sich bei der Annahme eine jährlichen Ertrages von 4 vH des Abfindungskapitals ergeben würde. Geht das Abfindungskapital ohne vorsätzliches Verschulden des überlebenden Ehegatten unter, so entfällt die Anrechnung.Auf den Versorgungsbezug, der wieder aufgelebt ist, sind die Einkünfte (Paragraph 16, Absatz 5 und 6) anzurechnen, die dem überlebenden Ehegatten auf Grund der aufgelösten oder für nichtig erklärten Ehe zufließen. Erhält der überlebende Ehegatte statt laufender Unterhaltsleistungen eine Kapitalabfindung, so ist auf den monatlichen Versorgungsbezug ein Zwölftel des Betrages anzurechnen, der sich bei der Annahme eine jährlichen Ertrages von 4 vH des Abfindungskapitals ergeben würde. Geht das Abfindungskapital ohne vorsätzliches Verschulden des überlebenden Ehegatten unter, so entfällt die Anrechnung.
§ 21 BB-PO 1966 Ablösung des Versorgungsbezuges
- (1)Absatz eins,Dem Hinterbliebenen eines Beamten kann auf Antrag die Ablösung des Versorgungsbezuges bewilligt werden, wenn berücksichtigungswürdige Gründe vorhanden sind.
- (2)Absatz 2,Die Bestimmungen des § 12 Abs. 2 bis 6 gelten sinngemäß.Die Bestimmungen des Paragraph 12, Absatz 2 bis 6 gelten sinngemäß.
§ 22 BB-PO 1966 Abfertigung des überlebenden Ehegatten und der Waise
- (1)Absatz eins,Dem überlebenden Ehegatten und der Waise eines verstorbenen Beamten gebührt eine Abfertigung, wenn sie keinen Anspruch auf Versorgungsgenuß haben.
- (2)Absatz 2,Der überlebende Ehegatte hat keinen Anspruch auf Abfertigung, wenn für ihn ein Anspruch auf Witwen- oder Witwerversorgung aus einer früheren Ehe wieder auflebt.
- (3)Absatz 3,Die Waise hat keinen Anspruch auf Abfertigung, wenn sie am Sterbetag des Beamten bei der Bemessung der Haushaltszulage nicht zu berücksichtigen gewesen ist. Dies gilt nicht für eine nachgeborene Waise.
- (4)Absatz 4,Die Abfertigung des überlebenden Ehegatten beträgt
- a)Litera anach einem im Dienststand verstorbenen Beamten für jedes Jahr der ruhegenußfähigen Gesamtdienstzeit das Zweifache, höchstens jedoch das Zwanzigfache des ruhegenußfähigen Monatsbezuges des Beamten; bei einer ruhegenußfähigen Gesamtdienstzeit von weniger als einem Jahr gebührt eine Abfertigung in der Höhe des ruhegenußfähigen Monatsbezuges des Beamten,
- b)Litera bnach einem im Ruhestand verstorbenen Beamten das Dreieinhalbfache des ruhegenußfähigen Monatsbezuges des Beamten.
- (5)Absatz 5,Die Abfertigung einer Halbwaise beträgt 20 v. H., die Abfertigung einer Vollwaise 50 v. H. der für den überlebenden Ehegatten vorgesehenen Abfertigung.
§ 23 BB-PO 1966 GEMEINSAME BESTIMMUNGEN FÜR BEAMTE DES RUHESTANDES UND HINTERBLIEBENE
Haushaltszulage
- (1)Absatz eins,Dem Beamten, der Anspruch auf Ruhegenuß hat, gebührt die Haushaltszulage nach den für die Beamten des Dienststandes geltenden Vorschriften.
- (2)Absatz 2,Dem überlebenden Ehegatten, dessen Haushalt ein Kind des Beamten angehört, das nach den für die Beamten des Dienststandes geltenden Vorschriften bei der Bemessung der Haushaltszulage zu berücksichtigen wäre, gebührt zum Witwen- oder Witwerversorgungsgenuß die Haushaltszulage, die dem Beamten gebühren würde, wenn er nicht gestorben wäre. Der auf ein Kind entfallende Teil der Haushaltszulage gebührt nicht, wenn das Kind Anspruch auf Waisenversorgungsgenuß hat.
- (3)Absatz 3,Der Waise gebührt zum Waisenversorgungsgenuß eine Zulage im Ausmaß der für ein Kind vorgesehenen Haushaltszulage.
- (4)Absatz 4,Eine Zulage nach den Abs. 2 oder 3 gebührt insoweit nicht, als der überlebende Ehegatte oder die Waise eine Haushaltszulage oder eine gleichartige Zulage von einer anderen Stelle erhält.Eine Zulage nach den Absatz 2, oder 3 gebührt insoweit nicht, als der überlebende Ehegatte oder die Waise eine Haushaltszulage oder eine gleichartige Zulage von einer anderen Stelle erhält.
§ 24 BB-PO 1966 Ergänzungszulage
- (1)Absatz eins,Einer Person, die Anspruch auf Ruhe- oder Versorgungsgenuß hat und deren monatliches Gesamteinkommen die Höhe des Mindestsatzes (Abs. 5) nicht erreicht, gebührt auf Antrag eine Ergänzungszulage in der Höhe des Unterschiedes zwischen dem monatlichen Gesamteinkommen und dem Mindestsatz. Das Erfordernis der Antragstellung entfällt, wenn die Voraussetzungen für den Anspruch auf Ergänzungszulage schon beim Anfall des Ruhe- oder Versorgungsgenusses erfüllt sind.Einer Person, die Anspruch auf Ruhe- oder Versorgungsgenuß hat und deren monatliches Gesamteinkommen die Höhe des Mindestsatzes (Absatz 5,) nicht erreicht, gebührt auf Antrag eine Ergänzungszulage in der Höhe des Unterschiedes zwischen dem monatlichen Gesamteinkommen und dem Mindestsatz. Das Erfordernis der Antragstellung entfällt, wenn die Voraussetzungen für den Anspruch auf Ergänzungszulage schon beim Anfall des Ruhe- oder Versorgungsgenusses erfüllt sind.
- (2)Absatz 2,Das monatliche Gesamteinkommen besteht aus
- a)Litera adem Ruhe- oder Versorgungsbezug mit Ausnahme der Ergänzungszulage und der Hilflosenzulage,
- b)Litera bden anderen Einkünften (§ 16 Abs. 5 und 6) des Anspruchsberechtigten undden anderen Einkünften (Paragraph 16, Absatz 5 und 6) des Anspruchsberechtigten und
- c)Litera cden Einkünften (§ 16 Abs. 5 und 6) der Personen, die bei der Berechnung des Mindestsatzes zu berücksichtigen sind.den Einkünften (Paragraph 16, Absatz 5 und 6) der Personen, die bei der Berechnung des Mindestsatzes zu berücksichtigen sind.
- (3)Absatz 3,Bei der Ermittlung der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit ist stets der im § 16 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes 1988, BGBl. Nr. 400, für den vollen Kalendermonat vorgesehene Pauschbetrag für Werbungskosten abzusetzen.Bei der Ermittlung der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit ist stets der im Paragraph 16, Absatz 3, des Einkommensteuergesetzes 1988, Bundesgesetzblatt Nr. 400, für den vollen Kalendermonat vorgesehene Pauschbetrag für Werbungskosten abzusetzen.
- (4)Absatz 4,Für Zwecke der Ermittlung des monatlichen Gesamteinkommens gelten nicht als Einkünfte
- a)Litera aSonderzahlungen, die neben den Ruhe- oder Versorgungsbezügen gebühren,
- b)Litera bUnterhaltsleistungen bis zur Hälfte des jeweils in Betracht kommenden Mindestsatzes,
- c)Litera cGrund- und Elternrenten nach dem Opferfürsorgegesetz, BGBl. Nr. 183/1947, und nach dem Kriegsopferversorgungsgesetz 1957, BGBl. Nr. 152, ein Drittel der Beschädigten- und Witwenrenten sowie die Elternrenten einschließlich einer allfälligen Zusatzrente nach dem Heeresversorgungsgesetz, BGBl. Nr. 27/1964,Grund- und Elternrenten nach dem Opferfürsorgegesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 183 aus 1947,, und nach dem Kriegsopferversorgungsgesetz 1957, BGBl. Nr. 152, ein Drittel der Beschädigten- und Witwenrenten sowie die Elternrenten einschließlich einer allfälligen Zusatzrente nach dem Heeresversorgungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 27 aus 1964,,
- d)Litera dEinkünfte eines Kindes des Anspruchberechtigten, das bei der Berechnung des Mindestsatzes zu berücksichtigen ist, soweit sie den Betrag der für dieses Kind gebürhenden Erhöhung des Mindestsatzes übersteigen.
- (5)Absatz 5,Bei der Bemessung von Ergänzungszulagen nach dieser Pensionsordnung sind die für die Bundesbeamten jeweils geltenden Mindestsätze anzuwenden.
- (6)Absatz 6,Einem Beamten, der Anspruch auf Ruhegenuß hat, gebührt die Ergänzungszulage nicht, wenn die Einkünfte (§ 16 Abs. 5 und 6) des Ehegatten den für den Beamten maßgebenden Mindestsatz übersteigen. Die Ergänzungszulage gebührt außerdem nicht, wenn der Beamte bei der Berechnung des Mindestsatzes beim Ehegatten zu berücksichtigen ist.Einem Beamten, der Anspruch auf Ruhegenuß hat, gebührt die Ergänzungszulage nicht, wenn die Einkünfte (Paragraph 16, Absatz 5 und 6) des Ehegatten den für den Beamten maßgebenden Mindestsatz übersteigen. Die Ergänzungszulage gebührt außerdem nicht, wenn der Beamte bei der Berechnung des Mindestsatzes beim Ehegatten zu berücksichtigen ist.
- (7)Absatz 7,Besteht neben dem Anspruch auf Ruhe- oder Versorgungsgenuß noch ein Anspruch auf eine Pension aus der gesetzlichen Pensionsversicherung, so gebührt die Ergänzungszulage nicht, wenn der Ruhe- oder Versorgungsbezug ohne Ergänzungszulage niedriger ist als die Pension ohne Ausgleichszulage.
- (8)Absatz 8,Ist zur Entstehung des Anspruches auf Ergänzungszulage ein Antrag erforderlich, gebührt die Ergänzungszulage von dem der Einbringung des Antrages folgenden Monatsersten an; wird der Antrag an einem Monatsersten gestellt, so gebührt die Ergänzungszulage von diesem Tag an. Die Folge der verspäteten Antragstellung kann aus berücksichtigungswürdigen Gründen von der Generaldirektion der Österreichischen Bundesbahnen nachgesehen werden.
§ 25 BB-PO 1966 Hilflosenzulage
- (1)Absatz eins,Einer Person, die derart hilflos ist, daß sie ständig der Wartung und Hilfe bedarf, gebührt zum Ruhe- oder Versorgungsgenuß auf Antrag eine Hilflosenzulage. Der Waise gebührt die Hilflosenzulage frühestens von der Vollendung des 14. Lebensjahres an.
- (2)Absatz 2,Die Hilflosenzulage beträgt monatlich in der Stufe
I ...........römisch eins ........... | ..................... 10 vH, |
II .................römisch zwei ................. | ............. 15 vH, |
III .................römisch drei ................. | ............ 20 vH |
des für Beamten des Dienststandes der Allgemeinen Verwaltung vorgesehenen Gehaltes der Gehaltstufe 2 der Dienstklasse V.des für Beamten des Dienststandes der Allgemeinen Verwaltung vorgesehenen Gehaltes der Gehaltstufe 2 der Dienstklasse römisch fünf.§ 25a BB-PO 1966 Nebengebührenzulage
- (1)Absatz eins,Einer Person, die Anspruch auf Ruhe- oder Versorgungsgenuß hat, gebührt eine Nebengebührenzulage.
- (2)Absatz 2,Anspruchsbegründende Nebengebühren sind die gemäß § 27 der Bundesbahn-Besoldungsordnung 1963, BGBl. Nr. 170, zukommenden Nebenbezüge, die unter Berücksichtigung der einschlägigen Bestimmungen der Dienstordnung sowie der besonderen Betriebsbedürfnisse für Mehrleistungen, für Erschwernisse oder für Gefährdungen gewährt werden.Anspruchsbegründende Nebengebühren sind die gemäß Paragraph 27, der Bundesbahn-Besoldungsordnung 1963, Bundesgesetzblatt Nr. 170, zukommenden Nebenbezüge, die unter Berücksichtigung der einschlägigen Bestimmungen der Dienstordnung sowie der besonderen Betriebsbedürfnisse für Mehrleistungen, für Erschwernisse oder für Gefährdungen gewährt werden.
- (3)Absatz 3,Die im Durchschnitt gebührenden anspruchsbegründenden Nebengebühren sind in einem Nebengebührendurchschnittssatz zusammengefaßt, der 10 v. H. des ruhegenußfähigen Monatsbezuges, höchstens jedoch 770 S beträgt.
- (4)Absatz 4,Bemessungsgrundlage für die Nebengebührenzulage ist der dem ruhegenußfähigen Monatsbezug entsprechende Nebengebührendurchschnittssatz.
- (5)Absatz 5,Das Ausmaß der Nebengebührenzulage richtet sich nach dem Hundertsatz des Ruhe- oder Versorgungsgenusses, zu dem sie gebührt.
§ 26 BB-PO 1966 Sonderzahlung
- (1)Absatz eins,Neben dem Ruhebezug und dem Versorgungsbezug gebührt für jedes Kalendervierteljahr eine Sonderzahlung.
- (2)Absatz 2,Die Sonderzahlung beträgt 50 v. H. des für den Monat der Fälligkeit gebührenden Ruhe- oder Versorgungsbezuges. Besteht nicht für das ganze Kalendervierteljahr, für das die Sonderzahlung gebührt, Anspruch auf den vollen Ruhe- oder Versorgungsgenuß, so gebührt der verhältnismäßige Teil der Sonderzahlung.
- (3)Absatz 3,Die Sonderzahlung für das erste Kalendervierteljahr ist am 1. März, die für das zweite Kalendervierteljahr am 1. Juni, die für das dritte Kalendervierteljahr am 1. September und die für das vierte Kalendervierteljahr am 1. Dezember fällig. Sie ist mit dem an diesem Tag fälligen Ruhe- oder Versorgungsbezug auszuzahlen.
- (4)Absatz 4,Erlischt der Anspruch auf Ruhe- oder Versorgungsgenuß vor dem Ablauf des Kalendervierteljahres, so wird die Sonderzahlung sofort fällig.
§ 27 BB-PO 1966 Vorschuß und Geldaushilfe
- (1)Absatz eins,Ist eine Person, die Anspruch auf Ruhe- oder Versorgungsgenuß hat, unverschuldet in Notlage geraten oder liegen sonst berücksichtigungswürdige Gründe vor, so kann ihr auf Antrag ein unverzinslicher Vorschuß bis zur Höhe des dreifachen Ruhe- oder Versorgungsbezuges gewährt werden. Die Gewährung des Vorschusses kann von Sicherstellung abhängig gemacht werden.
- (2)Absatz 2,Der Vorschuß ist durch Abzug von den gebührenden Ruhe- oder Versorgungsbezügen längstens innerhalb von vier Jahren hereinzubringen, bei der Festsetzung der Abzugsraten ist auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Vorschußempfängers billige Rücksicht zu nehmen. Der Vorschuß kann auch vorzeitig zurückgezahlt werden. Erlischt der Anspruch auf Ruhe- oder Versorgungsgenuß, so können zur Deckung eines noch nicht zur Gänze zurückgezahlten Vorschusses die dem Vorschußempfänger selbst zustehenden Geldleistungen sowie die den Hinterbliebenen zustehenden Geldleistungen – ausgenommen der Todesfallbeitrag, der Bestattungskostenbeitrag und der Pflegekostenbeitrag – herangezogen werden.
- (3)Absatz 3,Wenn besondere berücksichtigungswürdige Gründe vorhanden sind, können auch ein höherer Vorschuß und längere Rückzahlungsfristen bewilligt werden.
- (4)Absatz 4,Ist eine Person, die Anspruch auf Ruhe- oder Versorgungsgenuß hat, unverschuldet in Notlage geraten oder liegen sonst berücksichtigungswürdige Gründe vor, so kann ihr auch eine Geldaushilfe gewährt werden.
- (5)Absatz 5,Zur Gewähung eines Vorschusses, der die Höhe des dreifachen Ruhe- oder Versorgungsbezuges übersteigt oder der innerhalb eines Zeitraumes von mehr als vier Jahren zurückgezahlt werden soll, ist die Zustimmung des Bundesministerium für Finanzen erforderlich. Das gleiche gilt für die Gewährung einer Geldaushilfe, die für sich allein oder zusammen mit den im selben Kalenderjahr gewährten Geldaushilfen die für das Bundesministerium für öffentliche Wirtschaft und Verkehr jeweils hiefür festgesetzte finanzielle Zuständigkeit übersteigt.
§ 28 BB-PO 1966 Sonderbestimmungen für Anspruchsberechtigte mit Wohnsitz in einem Gebiet mit ausländischer Währung
Die Bestimmungen über die Bezüge der im Ausland verwendeten Beamten des Dienststandes gelten für einen Beamten des Ruhestandes und für die Hinterbliebenen sinngemäß, wenn sie für die Besoldung des Beamten unmittelbar vor dessen Ausscheiden aus dem Dienststand maßgebend gewesen sind und es dem Beamten oder seinem Hinterbliebenen aus wirtschaftlichen oder familiären Gründen nicht zumutbar ist, den Wohnsitz in dem Gebiet mit ausländischer Währung aufzugeben.
§ 29 BB-PO 1966 Beschränkung der Wirksamkeit des Verzichtes und der Abtretung
- (1)Absatz eins,Der Verzicht auf die Anwartschaft auf Pensionsversorgung oder auf dem Anspruch auf Ruhe- oder Versorgungsgenuß ist nur wirksam, wenn er schriftlich erklärt worden ist. Sind Personen vorhanden, für die der Beamte Anwartschaft auf Pensionsversorgung erworben hat, so ist zur Wirksamkeit des Verzichtes ferner erforderlich, daß diese Personen über die Rechtsfolgen des Verzichtes schriftlich belehrt worden sind und nach der Belehrung schriftlich erklärt haben, daß sie mit dem Verzicht einverstanden sind. Die Echtheit der Unterschrift auf der Erklärung muß gerichtlich oder notariell beglaubigt sein. Die Wirksamkeit des Verzichtes ist in jedem Fall von der Annahme durch die Generaldirektion der Österreichischen Bundesbahnen abhängig.
- (2)Absatz 2,Die Abtretung von Geldleistungen nach dieser Pensionsordnung bedarf der Zustimmung der Österreichischen Bundesbahnen.
§ 30 BB-PO 1966 Fälligkeit und Auszahlungstag der monatlich wiederkehrenden Geldleistungen
- (1)Absatz eins,Maßgebend für den einzelnen Anspruch auf monatlich wiederkehrende Geldleistungen sind die Verhältnisse am Fälligkeitstag. Die wiederkehrenden Geldleistungen gebühren erstmals vom Tag nach Ende des Anspruches auf Monats- beziehungsweise Ruhebezüge des Beamten an; die entsprechenden Bestimmungen der §§ 16 Abs. 7 und 18 Abs. 2 werden hiedurch nicht berührt.Maßgebend für den einzelnen Anspruch auf monatlich wiederkehrende Geldleistungen sind die Verhältnisse am Fälligkeitstag. Die wiederkehrenden Geldleistungen gebühren erstmals vom Tag nach Ende des Anspruches auf Monats- beziehungsweise Ruhebezüge des Beamten an; die entsprechenden Bestimmungen der Paragraphen 16, Absatz 7 und 18 Absatz 2, werden hiedurch nicht berührt.
- (2)Absatz 2,Die monatlich wiederkehrenden Geldleistungen sind unmittelbar und jeweils am Monatsersten im voraus fällig.
- (3)Absatz 3,Ist der Fälligkeitstag ein Samstag, ein Sonntag oder ein gesetzlicher Feiertag, so ist am vorhergehenden Werktag auszuzahlen. Darüber hinaus ist eine vorzeitige Auszahlung nur zulässig, wenn das Bundesministerium für Finanzen zustimmt.
§ 32 BB-PO 1966 Auszahlung der Geldleistungen
- (1)Absatz eins,Geldleistungen sind dem Anspruchsberechtigten oder seinem gesetzlichen Vertreter nach den für den Zahlungsverkehr der Österreichischen Bundesbahnen geltenden Vorschriften im Inland zuzustellen. Sie können auf Verlangen des Anspruchsberechtigten oder seines gesetzlichen Vertreters auch auf ein Scheckkonto bei der Österreichischen Postsparkasse oder auf ein Girokonto bei einer anderen inländischen Kreditunternehmung überwiesen werden.
- (2)Absatz 2,Die Gebühren für die Zustellung der Geldleistungen im Inland tragen die Österreichischen Bundesbahnen.
- (3)Absatz 3,Die Auszahlung wiederkehrender Geldleistungen durch Überweisung ist unter folgenden Voraussetzungen zulässig:
- a)Litera aÜber das Konto, auf das die Geldleistungen überwiesen werden sollen, muß der Anspruchsberechtigte allein verfügungsberechtigt sein. Außer dem Anspruchsberechtigten kann jedoch seiner Gattin die Verfügungsberechtigung eingeräumt werden, wenn sie sich unwiderruflich verpflichtet, den Österreichischen Bundesbahnen Geldleistungen, die infolge des Todes des Anspruchberechtigten zu Unrecht auf dessen Konto überwiesen worden sind, bis zur Höhe jenes Betrages zu ersetzen, den sie nach dem Tod des Anspruchberechtigten von dessen Konto abgehoben hat. Unter den gleichen Voraussetzungen kann die Verfügungsberechtigung nach dem Gatten einer Anspruchsberechtigten eingeräumt werden, sofern er Bundesbahnbeamter ist. Der Ersatz zu Unrecht empfangener Geldleistungen hat nach Maßgabe der Bestimmungen des § 36 Abs. 2 zu erfolgen.Über das Konto, auf das die Geldleistungen überwiesen werden sollen, muß der Anspruchsberechtigte allein verfügungsberechtigt sein. Außer dem Anspruchsberechtigten kann jedoch seiner Gattin die Verfügungsberechtigung eingeräumt werden, wenn sie sich unwiderruflich verpflichtet, den Österreichischen Bundesbahnen Geldleistungen, die infolge des Todes des Anspruchberechtigten zu Unrecht auf dessen Konto überwiesen worden sind, bis zur Höhe jenes Betrages zu ersetzen, den sie nach dem Tod des Anspruchberechtigten von dessen Konto abgehoben hat. Unter den gleichen Voraussetzungen kann die Verfügungsberechtigung nach dem Gatten einer Anspruchsberechtigten eingeräumt werden, sofern er Bundesbahnbeamter ist. Der Ersatz zu Unrecht empfangener Geldleistungen hat nach Maßgabe der Bestimmungen des Paragraph 36, Absatz 2, zu erfolgen.
- b)Litera bAußerdem muß sich die Kreditunternehmung verpflichten, die wiederkehrenden Geldleistungen, die infolge des Todes des Anspruchsberechtigten zu Unrecht auf dessen Konto überwiesen worden sind, den Österreichischen Bundesbahnen insoweit zu erstatten, als diese gemäß lit. a vom weiteren Verfügungsberechtigten zu ersetzen sind.Außerdem muß sich die Kreditunternehmung verpflichten, die wiederkehrenden Geldleistungen, die infolge des Todes des Anspruchsberechtigten zu Unrecht auf dessen Konto überwiesen worden sind, den Österreichischen Bundesbahnen insoweit zu erstatten, als diese gemäß Litera a, vom weiteren Verfügungsberechtigten zu ersetzen sind.
- (4)Absatz 4,Der Anspruchberechtigte hat auf Verlangen innerhalb einer festzusetzenden angemessenen Frist amtliche Lebensbestätigungen beizubringen.
- (5)Absatz 5,Der Anspruchsberechtigte, der seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland hat, muß alljährlich bis längstens 1. März eine amtliche Lebensbestätigung nach dem Stand vom 1. Jänner desselben Jahres und, wenn er die Haushaltszulage bezieht, eine amtliche Bestätigung über seinen Familienstand, der Ruhegenußempfänger auch den Nachweis über den ungeänderten Besitz der österreichischen Staatsbürgerschaft den Österreichischen Bundesbahnen vorlegen. Der überlebende Ehegatte und der frühere Ehegatte, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben, müssen außerdem alljährlich bis zu demselben Zeitpunkt eine amtliche Bestätigung darüber beibringen, daß sie nicht wieder geheiratet haben.
- (6)Absatz 6,Wenn die amtlichen Bestätigungen nicht rechtzeitig vorgelegt werden, ist bis zu ihrem Einlangen mit der Zahlung auszusetzen.
§ 33 BB-PO 1966 Ärztliche Untersuchung
- (1)Absatz eins,Die für die Beurteilung pensionsrechtlicher Fragen notwendigen ärztlichen Gutachten sind – sofern nichts Abweichendes bestimmt wird – vom Bahnbetriebsarzt, in schwierigen Fällen vom Chefarzt der örtlich zuständigen Bundesbahndirektion zu erstellen; wenn es erforderlich ist, sind hiezu Fachärzte heranzuziehen. In Zweifelsfällen ist ein Gutachten des Sanitätschefs der Österreichischen Bundesbahnen einzuholen.
- (2)Absatz 2,Leistet der zu Untersuchende ohne triftigen Grund der Aufforderung zum Erscheinen zu einer ärztlichen Untersuchung keine Folge oder lehnt er es ab, die zur Durchführung des Verfahrens unerläßlichen Angaben zu machen, so sind die vom Ergebnis der Untersuchung abhängigen Begünstigungen so lange zu verweigern, bis er der Aufforderung nachkommt. Er muß aber auf die Folgen dieses Verhaltens nachweislich aufmerksam gemacht worden sein. Eine Nachzahlung für die Zeit der Verweigerung unterbleibt.
§ 34 BB-PO 1966 Kostenersatz
Wer zur Durchführung dieser Pensionsordnung einer Vorladung zur ärztlichen Untersuchung oder zur Auskunfterteilung Folge leistet, hat Anspruch auf Ersatz des notwendigen Mehraufwandes.
§ 35 BB-PO 1966 Meldepflicht
- (1)Absatz eins,Der Anspruchsberechtigte ist verpflichtet, jede ihm bekannte Veränderung in den Voraussetzungen, die den Verlust oder die Minderung seines Anspruches oder das Ruhen der Leistung begründet, innerhalb eines Monates der Pensionsstelle der Österreichischen Bundesbahnen zu melden.
- (2)Absatz 2,Der Empfänger einer Ergänzungszulage hat innerhalb der in Abs. 1 genannten Frist jede Änderung seines Gesamteinkommens zu melden.Der Empfänger einer Ergänzungszulage hat innerhalb der in Absatz eins, genannten Frist jede Änderung seines Gesamteinkommens zu melden.
§ 36 BB-PO 1966 Ersatz zu Unrecht empfangener Leistungen
- (1)Absatz eins,Zu Unrecht empfangene Leistungen (Übergenüsse) sind, soweit sie nicht im guten Glauben empfangen worden sind, den Österreichischen Bundesbahnen zu ersetzen.
- (2)Absatz 2,Die rückforderbaren Leistungen sind durch Abzug von den nach dieser Pensionsordnung gebührenden Leistungen hereinzubringen; hiebei ist auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Ersatzpflichtigen billige Rücksicht zu nehmen. Ist die Hereinbringung durch Abzug nicht möglich, so ist der Ersatzpflichtige oder sein gesetzlicher Vertreter zum Ersatz zu verhalten.
- (3)Absatz 3,Die Verpflichtung zum Ersatz ist schriftlich festzustellen.
- (4)Absatz 4,Aus berücksichtigungswürdigen Gründen kann die Rückzahlung gestundet werden. Von der Hereinbringung rückforderbarer Leistungen kann Abstand genommen werden, wenn die Hereinbringung eine besondere Härte bedeuten würde oder mit Kosten und Weiterungen verbunden wäre, die in keinem Verhältnis zum Rückforderungsbetrag stehen würden.
§ 37 BB-PO 1966 Auswirkung künftiger Änderungen pensionsrechtlicher Bestimmungen, des Gehaltes und der ruhegenußfähigen Zulagen
- (1)Absatz eins,Künftige Änderungen pensionsrechtlicher Bestimmungen der Österreichischen Bundesbahnen gelten auch für Personen, die Anspruch auf Leistungen nach dieser Pensionsordnung haben.
- (2)Absatz 2,Wird die Höhe des Gehaltes oder der ruhegenußfähigen Zulagen der Beamten des Dienststandes geändert, so ändert sich die Höhe des ruhegenußfähigen Monatsbezuges entsprechend.
- (3)Absatz 3,Beim Zutreffen der im Abs. 2 genannten Voraussetzungen ändern sich die im § 18 Abs. 4 und § 25 Abs. 3 vorgesehenen Höchstausmaße der Versorgungsleistungen und des Nebengebührendurchschnittssatzes um denselben Hundertsatz, um den sich bei einem Beamten des Dienststandes das Gehalt der Gehaltsstufe 7 der Gehaltsgruppe VII b ändert.Beim Zutreffen der im Absatz 2, genannten Voraussetzungen ändern sich die im Paragraph 18, Absatz 4 und Paragraph 25, Absatz 3, vorgesehenen Höchstausmaße der Versorgungsleistungen und des Nebengebührendurchschnittssatzes um denselben Hundertsatz, um den sich bei einem Beamten des Dienststandes das Gehalt der Gehaltsstufe 7 der Gehaltsgruppe römisch sieben b ändert.
- (4)Absatz 4,Erhalten Beamte des Dienststandes zur Anpassung ihrer Bezüge an geänderte Lebenshaltungskosten zu diesen Bezügen Zuschläge, Zulagen oder dergleichen, so gebühren diese Zuschläge, Zulagen oder dergleichen auch den Empfängern von Ruhe- oder Versorgungsgenüssen mindestens im Ausmaß ihres Pensionshundertsatzes.
§ 38 BB-PO 1966 TODESFALLBEITRAG, BESTATTUNGSKOSTENBEITRAG, PFLEGEKOSTENBEITRAG
Anspruch auf Todesfallbeitrag
- (1)Absatz eins,Stirbt ein Beamter, so haben nacheinander Anspruch auf Todesfallbeitrag:
- a)Litera ader überlebende Ehegatte, er am Sterbetag des Beamten mit diesem in häuslicher Gemeinschaft gelebt hat, es sei denn, daß die Gatten nur wegen der Erziehung der Kinder, aus Gesundheitsrücksichten, aus wirtschaftlichen oder ähnlichen nicht in ihren persönlichen Beziehungen gelegenen Gründen abgesondert gelebt haben,
- b)Litera bdas Kind, das am Sterbetag des Beamten dessen Haushalt angehört hat. Ist kein anspruchberechtigtes Kind vorhanden, so ist das Enkelkind anspruchsberechtigt, das am Sterbetag des Beamten dessen Haushalt angehört hat,
- c)Litera cdas Kind, das die Kosten der Bestattung ganz oder teilweise bestritten hat. Ist kein anspruchsberechtigtes Kind vorhanden, so ist das Enkelkind anspruchsberechtigt, das die Kosten der Bestattung ganz oder teilweise bestritten hat.
- (2)Absatz 2,Mehreren nebeneinander anspruchsberechtigten Kindern (Enkelkindern) gebührt der Todesfallbeitrag zur ungeteilten Hand.
- (3)Absatz 3,Nach einem mehr als drei Jahre abgängigen Beamten besteht unabhängig vom Zeitpunkt des Todes des Beamten kein Anspruch auf Todesfallbeitrag. Es gebührt jedoch statt des Todesfallbeitrages ein Beitrag zur Deckung der Kosten, die durch den Tod des Beamten entstanden sind. Dieser Beitrag darf das Ausmaß des Todesfallbeitrages nicht übersteigen.
- (4)Absatz 4,Die Bestimmungen des § 13 Abs. 5 sind sinngemäß anzuwenden.Die Bestimmungen des Paragraph 13, Absatz 5, sind sinngemäß anzuwenden.
§ 39 BB-PO 1966 Ausmaß des Todesfallbeitrages
- (1)Absatz eins,Der Todesfallbeitrag nach einem Beamten des Dienststandes beträgt des Dreifache des Monatsbezuges, der der besoldungsrechtlichen Stellung entspricht, die der Beamte am Sterbetag erreicht hat.
- (2)Absatz 2,Der Todesfallbeitrag nach einem Beamten des Ruhestandes beträgt das Dreifache seines monatlichen Ruhebezuges, auf den er am Sterbetag Anspruch hatte. Die Hilflosenzulage bleibt hiebei außer Betracht.
- (3)Absatz 3,Stirbt ein Beamter im Monat des Wirksamwerdens der Versetzung in den Ruhestand, so ist der Todesfallbeitrag so zu bemessen, als ob sich der Beamte am Sterbetag noch im Dienststand befunden hätte.
§ 40 BB-PO 1966 Bestattungskostenbeitrag
- (1)Absatz eins,Besteht kein Anspruch auf Todesfallbeitrag, so gebührt der Person, die die Kosten der Bestattung des Beamten ganz oder teilweise aus eigenen Mitteln getragen hat, auf ihren Antrag ein Ersatz dieser Kosten.
- (2)Absatz 2,Der Bestattungskostenbeitrag oder mehrere Bestattungskostenbeiträge zusammen dürfen die Höhe des in Betracht kommenden Todesfallbeitrages nicht übersteigen.
§ 41 BB-PO 1966 Pflegekostenbeitrag
- (1)Absatz eins,Ist ein Anspruch auf Todesfallbeitrag nicht gegeben und erreicht ein allfällig gebührender Bestattungskostenbeitrag nicht die Höhe des Todesfallbeitrages, so kann aus berücksichtigungswürdigen Gründen der Person, die den Beamten vor seinem Tod unentgeltlich gepflegt oder die Kosten der Pflege ganz oder teilweise aus eigenen Mitteln getragen hat, auf Antrag ein Pflegekostenbeitrag gewährt werden.
- (2)Absatz 2,Die Bestattungskostenbeiträge und die Pflegekostenbeiträge zusammen dürfen die Höhe des in Betracht kommenden Todesfallbeitrages nicht übersteigen.
§ 42 BB-PO 1966 VERSORGUNG BEI ABGÄNGIGKEIT
Versorgungsgeld für die Angehörigen eines Beamten des Dienststandes
- (1)Absatz eins,Ist ein Beamter des Dienststandes abgängig geworden, so ruhen bis zu seiner Rückkehr seine Bezüge.
- (2)Absatz 2,Solange die Bezüge nach Abs. 1 ruhen, gebührt dem Angehörigen des Beamten ein monatlicher Versorgungsgeld in der Höhe des Versorgungsbezuges, der ihm gebühren würde, wenn der Beamte im Zeitpunkt des Abgängigwerdens gestorben wäre. Das Erfordernis einer ruhegenußfähigen Gesamtdienstzeit von mindestens fünf Jahren entfällt. Die Einschränkung des § 13 Abs. 2 gilt nicht.Solange die Bezüge nach Absatz eins, ruhen, gebührt dem Angehörigen des Beamten ein monatlicher Versorgungsgeld in der Höhe des Versorgungsbezuges, der ihm gebühren würde, wenn der Beamte im Zeitpunkt des Abgängigwerdens gestorben wäre. Das Erfordernis einer ruhegenußfähigen Gesamtdienstzeit von mindestens fünf Jahren entfällt. Die Einschränkung des Paragraph 13, Absatz 2, gilt nicht.
- (3)Absatz 3,Angehörige, die ein vorsätzliches Verschulden daran trifft, daß der Beamte abgängig geworden ist oder daß er nicht zurückkehrt, haben keinen Anspruch auf Versorgungsgeld.
- (4)Absatz 4,Das dem Ehegatten und den Kindern gebührende Versorgungsgeld ist für die ersten sechs Monate der Abgängigkeit des Beamten im gleichen Verhältnis so zu erhöhen, daß es zusammen mit dem Versorgungsgeld des früheren Ehegatten den Monatsbezug erreicht, der der besoldungsrechtlichen Stellung des Beamten im Zeitpunkt des Abgängigwerdens entspricht.
- (5)Absatz 5,Sind Anhaltspunkte dafür vorhanden, daß die Abgängigkeit des Beamten auf einen Dienstunfall oder auf andere mit der ordnungsgemäßen Versehung des Dienstes zusammenhängende Umstände zurückzuführen ist, so kann das Versorgungsgeld mit Zustimmung der Generaldirektion der Österreichischen Bundesbahnen für weitere sechs Monate nach der Vorschrift des Abs. 4 erhöht werden. Für die darüber hinausgehende Zeit kann das Versorgungsgeld mit Zustimmung der Generaldirektion der Österreichischen Bundesbahnen auf den Betrag des Ruhebezuges erhöht werden, der dem Beamten gebühren würde, wenn er im Zeitpunkt des Abgängigwerdens in den Ruhestand versetzt worden wäre.Sind Anhaltspunkte dafür vorhanden, daß die Abgängigkeit des Beamten auf einen Dienstunfall oder auf andere mit der ordnungsgemäßen Versehung des Dienstes zusammenhängende Umstände zurückzuführen ist, so kann das Versorgungsgeld mit Zustimmung der Generaldirektion der Österreichischen Bundesbahnen für weitere sechs Monate nach der Vorschrift des Absatz 4, erhöht werden. Für die darüber hinausgehende Zeit kann das Versorgungsgeld mit Zustimmung der Generaldirektion der Österreichischen Bundesbahnen auf den Betrag des Ruhebezuges erhöht werden, der dem Beamten gebühren würde, wenn er im Zeitpunkt des Abgängigwerdens in den Ruhestand versetzt worden wäre.
- (6)Absatz 6,Dem früheren Ehegatten gebührt Versorgungsgeld nur auf Antrag. Die Bestimmungen des § 18 Abs. 2 zweiter und dritter Satz gelten sinngemäß.Dem früheren Ehegatten gebührt Versorgungsgeld nur auf Antrag. Die Bestimmungen des Paragraph 18, Absatz 2, zweiter und dritter Satz gelten sinngemäß.
- (7)Absatz 7,Hat ein Beamter, dessen Bezüge nach Abs. 1 ruhen, keine anspruchsberechtigten Angehörigen, so kann ihm mit Zustimmung der Generaldirektion der Österreichischen Bundesbahnen zu Handen eines zu bestellenden Abwesenheitskurators längstens auf die Dauer von drei Jahren zur Bestreitung gesetzlicher oder vertraglicher Verpflichtungen ein monatliches Versorgungsgeld geleistet werden. Das Versorgungsgeld darf die Hälfte des Ruhebezuges nicht übersteigen, der dem Beamten gebühren würde, wenn er im Zeitpunkt des Abgängigwerdens in den Ruhestand versetzt worden wäre. Die Bestimmung des Abs. 2 zweiter Satz ist anzuwenden. Zu diesem Versorgungsgeld gebührt keine Sonderzahlung.Hat ein Beamter, dessen Bezüge nach Absatz eins, ruhen, keine anspruchsberechtigten Angehörigen, so kann ihm mit Zustimmung der Generaldirektion der Österreichischen Bundesbahnen zu Handen eines zu bestellenden Abwesenheitskurators längstens auf die Dauer von drei Jahren zur Bestreitung gesetzlicher oder vertraglicher Verpflichtungen ein monatliches Versorgungsgeld geleistet werden. Das Versorgungsgeld darf die Hälfte des Ruhebezuges nicht übersteigen, der dem Beamten gebühren würde, wenn er im Zeitpunkt des Abgängigwerdens in den Ruhestand versetzt worden wäre. Die Bestimmung des Absatz 2, zweiter Satz ist anzuwenden. Zu diesem Versorgungsgeld gebührt keine Sonderzahlung.
- (8)Absatz 8,Dem zurückgekehrten Beamten gebührt für die Zeit bis zu seiner Rückkehr der Unterschiedsbetrag zwischen dem nach dieser Pensionsordnung geleisteten Versorgungsgeld beziehungsweise dem nach früheren Bestimmungen geleisteten Unterhaltsbeitrag einschließlich allfälliger Zulagen und dem Ruhebezug, der ihm gebührt hätte, wenn er im Zeitpunkt des Abgängigwerdens in den Ruhestand versetzt worden wäre. Die Sonderzahlungen sind bei der Berechnung des Unterschiedsbetrages zu berücksichtigen. Der Unterschiedsbetrag gebührt insoweit nicht, als der Beamte eigenmächtig und ungerechtfertigt dem Dienst ferngeblieben ist.
- (9)Absatz 9,Im Fall des Todes des Beamten ist das nach dieser Pensionsordnung geleistete Versorgungsgeld beziehungsweise der nach früheren Vorschriften geleistete Unterhaltsbeitrag einschließlich allfälliger Zulagen auf den für die gleiche Zeit gebührenden Versorgungsbezug anzurechnen. Die Sonderzahlungen sind bei der Anrechnung zu berücksichtigen.
- (10)Absatz 10,Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 9 gelten sinngemäß für den Fall, daß ein Beamter des Dienststandes sich im Gewahrsam einer ausländischen Macht befindet.Die Bestimmungen der Absatz eins bis 9 gelten sinngemäß für den Fall, daß ein Beamter des Dienststandes sich im Gewahrsam einer ausländischen Macht befindet.
- (11)Absatz 11,Die Bestimmungen der §§ 26 bis 37 sind sinngemäß anzuwenden.Die Bestimmungen der Paragraphen 26 bis 37 sind sinngemäß anzuwenden.
§ 43 BB-PO 1966 Versorgungsgeld für die Angehörigen eines Beamten des Ruhestandes
- (1)Absatz eins,Die Bestimmungen des § 42 Abs. 1, 2 erster und dritter Satz, 3, 6, 7, 9 und 11 sind im Fall der Abgängigkeit des Beamten des Ruhestandes sinngemäß anzuwenden. Die Einschränkung des § 13 Abs. 3 gilt nicht.Die Bestimmungen des Paragraph 42, Absatz eins, 2, erster und dritter Satz, 3, 6, 7, 9 und 11 sind im Fall der Abgängigkeit des Beamten des Ruhestandes sinngemäß anzuwenden. Die Einschränkung des Paragraph 13, Absatz 3, gilt nicht.
- (2)Absatz 2,Die Bestimmungen des Abs. 1 gelten auch für den Fall, daß der Beamte des Ruhestandes sich im Gewahrsam einer ausländischen Macht befindet.Die Bestimmungen des Absatz eins, gelten auch für den Fall, daß der Beamte des Ruhestandes sich im Gewahrsam einer ausländischen Macht befindet.
- (3)Absatz 3,Dem zurückgekehrten Beamten gebührt für die Zeit bis zu seiner Rückkehr der Unterschiedsbetrag zwischen dem nach dieser Pensionsordnung geleisteten Versorgungsgeld beziehungsweise dem nach früheren Vorschriften geleisteten Unterhaltsbeitrag einschließlich allfälliger Zulagen und dem Ruhebezug. Die Sonderzahlungen sind bei der Berechnung des Unterschiedsbetrages zu berücksichtigen.
§ 45 BB-PO 1966 UNTERHALTSBEITRAG
Unterhaltsbeitrag für die Angehörigen eines entlassenen Beamten
- (1)Absatz eins,Dem Angehörigen eines aus dem Dienststand entlassenen Beamten kann auf Antrag mit Zustimmung der Generaldirektion der Österreichischen Bundesbahnen ein monatlicher Unterhaltsbeitrag gewährt werden, vorausgesetzt, daß der Angehörige über ein zur Bestreitung des notwendigen Lebensunterhaltes ausreichendes Einkommen nicht verfügt und Anspruch auf Versorgungsgenuß hätte, wenn der Beamte im Zeitpunkt der Entlassung gestorben wäre. Der Unterhaltsbeitrag kann auch befristet gewährt werden. Er ist zu entziehen, wenn eine Voraussetzung für seine Gewährung weggefallen ist.
- (2)Absatz 2,Der Unterhaltsbeitrag darf den Versorgungsgenuß nicht übersteigen, auf den der Angehörige Anspruch hätte, wenn der Beamte im Zeitpunkt der Entlassung gestorben wäre.
- (3)Absatz 3,Auf Empfänger von Unterhaltsbeiträgen sind die Bestimmungen der §§ 23 bis 27 sinngemäß anzuwenden.Auf Empfänger von Unterhaltsbeiträgen sind die Bestimmungen der Paragraphen 23 bis 27 sinngemäß anzuwenden.
§ 46 BB-PO 1966 ANRECHNUNG VON RUHEGENUSSVORDIENSTZEITEN, ANRECHNUNG IM RUHESTAND VERBRACHTER ZEITEN
Anrechenbare Ruhegenußvordienstzeiten
- (1)Absatz eins,Ruhegenußvordienstzeiten sind die in den Abs. 2 bis 4 genannten Zeiten, soweit sie vor dem Tag liegen, an dem die ruhegenußfähige Beamtendienstzeit beginnt. Durch Anrechnung, die von Dienstes wegen erfolgt, werden sie ruhegenußfähige Zeiten.Ruhegenußvordienstzeiten sind die in den Absatz 2 bis 4 genannten Zeiten, soweit sie vor dem Tag liegen, an dem die ruhegenußfähige Beamtendienstzeit beginnt. Durch Anrechnung, die von Dienstes wegen erfolgt, werden sie ruhegenußfähige Zeiten.
- (2)Absatz 2,Folgende Ruhegenußvordienstzeiten sind anzurechnen:
- a)Litera adie in einem Dienstverhältnis bei einem inländischen öffentlich-rechtlichen Dienstgeber, bei dem Österreichischen Bundesbahnen, deren Betriebsvorgängern oder einer dem öffentlichen Verkehr dienenden inländischen Eisenbahnunternehmung zurückgelegte Zeit,
- b)Litera bdie im Lehrberuf an einer inländischen öffentlichen Schule oder einer mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten inländischen Privatschule zurückgelegte Zeit,
- c)Litera cdie im Seelsorgedienst einer gesetzlich anerkannten Kirche oder Religiongsgesellschaft im Inland zurückgelegte Zeit,
- d)Litera ddie Zeit der Erfüllung einer inländischen Arbeits-, Zivil- oder Wehrdienstpflicht einschließlich der Zeit der Kriegsgefangenschaft und der für die Heimkehr aus der Kriegsgefangenschaft erforderlichen Zeit,
- e)Litera edie Zeit eines dem Wehrdienst ähnlichen inländischen Not- oder Luftschutzdienstes,
- f)Litera fdie Zeit einer unverschuldeten Zivilinternierung aus dem Anlaß eines Krieges,
- g)Litera gdie Zeit, die dem Beamten in einem anderen Dienstverhältnis nach den Bestimmungen des Beamten-Überleistungsgesetzes, StGBl. Nr. 134/1945, für die Bemessung des Ruhegenusses oder für die Bemessung der Abfertigung angerechnet worden ist,die Zeit, die dem Beamten in einem anderen Dienstverhältnis nach den Bestimmungen des Beamten-Überleistungsgesetzes, StGBl. Nr. 134 aus 1945,, für die Bemessung des Ruhegenusses oder für die Bemessung der Abfertigung angerechnet worden ist,
- h)Litera hdie Zeit eines abgeschlossenen inländischen oder einem solchen gleichzuhaltenden Studiums an einer öffentlichen oder mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten mittleren Schule, höheren Schule, Akademie oder verwandten Lehranstalt, soweit die gesetzliche Mindestdauer des Studiums nicht überschritten worden ist,
- i)Litera idie Zeit eines abgeschlossenen Studiums an einer Hochschule oder einer staatlichen Kunstakademie, das für den Beamten Anstellungerfordernis gewesen ist, bis zum Höchstausmaß von fünf Jahren für jedes Studium. Zum Studium zählt auch die für die Ablegung der Abschlußprüfung oder für die Erwerbung eines akademischen Grades erforderliche Vorbereitungszeit bis zum Höchstausmaß von einem halben Jahr,
- j)Litera jdie Zeit, die gemäß § 2 Abs. 5 der Bundesbahn-Besoldungsordnung 1963, BGBl. Nr. 170, in der bis zum 28. Feber 1969 geltenden Fassung oder gemäß § 3 Abs. 2 Z 7 oder 8 derselben für die Erlangung höherer Bezüge angerechnet worden ist, soweit sie nicht nach den Bestimmungen der lit. h oder i anrechenbar ist.die Zeit, die gemäß Paragraph 2, Absatz 5, der Bundesbahn-Besoldungsordnung 1963, Bundesgesetzblatt Nr. 170, in der bis zum 28. Feber 1969 geltenden Fassung oder gemäß Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 7, oder 8 derselben für die Erlangung höherer Bezüge angerechnet worden ist, soweit sie nicht nach den Bestimmungen der Litera h, oder i anrechenbar ist.
- k)Litera kdie Zeit eines mindestens zwei Jahre dauernden abgeschlossenen inländischen oder einem solchen gleichgehaltenen Studiums an einer Hochschule oder einer staatlichen Kunstakademie, das für den Beamten nicht Anstellungserfordernis gewesen ist, bis zum Höchstausmaß von fünf Jahren,
- l)Litera ldie in einem Berufsausbildungsverhältnis zurückgelegten Zeit, sofern die Berufsausbildung Voraussetzung für die Anstellung des Beamten gewesen ist oder die Berufsausbildung bei einem inländischen öffentlich-rechtlichen Dienstgeber, den Österreichischen Bundesbahnen, deren Betriebsvorgängern oder einer dem öffentlichen Verkehr dienenden inländischen Eisenbahnunternehmung zurückgelegt worden ist,
- m)Litera mdie im Inland in einem Dienstverhältnis oder in einem Berufsausbildungsverhältnis bei einem sonstigen Dienstgeber zurückgelegte Zeit.
- (3)Absatz 3,Folgende Ruhegenußvordienstzeiten können angerechnet werden:
- a)Litera adie Zeit selbständiger Erwerbstätigkeit,
- b)Litera bdie im Ausland im öffentlichen oder privaten Dienst oder in einem Berufsausbildungsverhältnis zurückgelegte Zeit,
- c)Litera cdie Zeit einer behördlichen Beschränkung der Freiheit oder der Erwerbstätigkeit, es sei denn, daß die Beschränkung wegen eines Verhaltens erfolgt ist, das nach österreichischem Recht strafbar ist.
- (4)Absatz 4,Im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Finanzen können auch andere als die in den Abs. 2 und 3 angeführten Zeiten, die vor dem Beginn der ruhegenußfähigen Bundesbahndienstzeit liegen und für die inländischen Verwendung des Beamten von wesentlicher Bedeutung sind, als Ruhegenußvordienstzeiten angerechnet werden.Im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Finanzen können auch andere als die in den Absatz 2 und 3 angeführten Zeiten, die vor dem Beginn der ruhegenußfähigen Bundesbahndienstzeit liegen und für die inländischen Verwendung des Beamten von wesentlicher Bedeutung sind, als Ruhegenußvordienstzeiten angerechnet werden.
§ 47 BB-PO 1966 Ausschluß der Anrechnung und Verzicht
- (1)Absatz eins,Die Anrechnung von Ruhegenußvordienstzeiten ist ausgeschlossen, wenn der Beamte auf die Anwartschaft auf Pensionsversorgung verzichtet hat.
- (2)Absatz 2,Von der Anrechnung sind folgende Ruhegenußvordienstzeiten ausgeschlossen:
- a)Litera adie Zeit, die der Beamte vor der Vollendung des 18. Lebensjahres zurückgelegt hat,
- b)Litera bdie Zeit, für die der Beamte auf Grund eines Dienstverhältnisses eine Anwartschaft oder einen Anspruch auf wiederkehrende Leistungen aus Mittels eines öffentlich-rechtlichen Dienstgebers erworben hat, sofern die sich daraus ergebenden Bezüge nicht den Österreichischen Bundesbahnen abgetreten worden sind. Die Abtretung wird rechtsunwirksam, wenn der Beamte aus dem Dienststand ausscheidet, ohne daß ein Anspruch auf Pensionsversorgung entstanden ist.
- (3)Absatz 3,Der Beamte kann die Anrechnung von Ruhegenußvordienstzeiten in jenen Fällen, in denen er einen besonderen Pensionsbeitrag zu entrichten hätte, durch schriftliche Erklärung ganz oder teilweise ausschließen. Dasselbe können seine Hinterbliebenen, wenn er vor der Anrechnung der Ruhegenußvordienstzeiten gestorben ist.
- (4)Absatz 4,Auf das Recht, das infolge der Anrechnung erwachsen ist, kann nicht verzichtet werden.
§ 48 BB-PO 1966 Besonderheiten der Anrechnung
- (1)Absatz eins,Die im § 46 Abs. 2 lit. m und Abs. 3 lit. a und b genannten Ruhegenußvordienstzeiten, die der Beamte nach der Vollendung des 18., aber vor der Vollendung des 25. Lebensjahres zurückgelegt hat, dürfen nur bedingt für den FallDie im Paragraph 46, Absatz 2, Litera m und Absatz 3, Litera a und b genannten Ruhegenußvordienstzeiten, die der Beamte nach der Vollendung des 18., aber vor der Vollendung des 25. Lebensjahres zurückgelegt hat, dürfen nur bedingt für den Fall
- a)Litera ader Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit,
- b)Litera bder Versetzung in den Ruhestand nach zurückgelegtem
- 65.Ziffer 65Lebensjahr oder
- c)Litera cdes während des Dienststandes eingetretenen Todes des Beamten
angerechnet werden. - (2)Absatz 2,Die Anrechnung von Ruhegenußvordienstzeiten wird spätestens mit dem Tag des Ausscheidens aus dem Dienststand oder des Abgängigwerdens des Beamten wirksam.
- (3)Absatz 3,Die mehrfache Anrechnung ein und desselben Zeitraumes als Ruhegenußvordienstzeit nach Maßgabe der Bestimmungen dieser Pensionsordnung ist – soweit nicht besondere Vorschriften eine solche ausdrücklich vorsehen – unzulässig.
§ 49 BB-PO 1966 Besonderer Pensionsbetrag
- (1)Absatz eins,Soweit die Österreichischen Bundesbahnen für die angerechneten Ruhegenußvordienstzeiten keinen Überweisungsbetrag nach den sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen erhalten, hat der Beamte einen besonderen Pensionsbeitrag zu leisten. Stirbt der Beamte,so geht diese Verpflichtung auf seine Hinterbliebenen über. Wenn der Beamte abgängig wird, so fällt diese Verpflichtung so lange auf seine Angehörigen, als sie Anspruch auf Versorgungsgeld haben.
- (2)Absatz 2,Ein besonderer Pensionsbeitrag ist nicht zu entrichten,
- a)Litera asoweit es sich um die Anrechnung von Ruhegenußvordienstzeiten nach § 46 Abs. 2 lit. g handelt,soweit es sich um die Anrechnung von Ruhegenußvordienstzeiten nach Paragraph 46, Absatz 2, Litera g, handelt,
- b)Litera bsoweit als Ruhegenußvordienstzeit die Zeit der Erfüllung einer inländischen Zivil- oder Wehrdienstpflicht (§ 46 Abs. 2 lit. d) oder die Zeit eines Karenzurlaubes nach den §§ 15 bis 15b und 15d MSchG oder nach den §§ 2 bis 5 und 9 EKUG angerechnet worden ist,soweit als Ruhegenußvordienstzeit die Zeit der Erfüllung einer inländischen Zivil- oder Wehrdienstpflicht (Paragraph 46, Absatz 2, Litera d,) oder die Zeit eines Karenzurlaubes nach den Paragraphen 15 bis 15 b und 15 d MSchG oder nach den Paragraphen 2 bis 5 und 9 EKUG angerechnet worden ist,
- c)Litera csoweit der Beamte für die angerechnete Ruhegenußvordienstzeit bereits in einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft, zu den Österreichischen Bundesbahnen oder zu deren Betriebsvorgängern besondere Pensionsbeiträge entrichtet hat und sie ihm nicht erstattet worden sind,
- d)Litera dsoweit dem Beamten, seinen Hinterbliebenen oder Angehörigen für die angerechnete Ruhegenußvordienstzeit eine Anwartschaft oder ein Anspruch auf wiederkehrende Leistungen aus Mitteln eines öffentlich-rechtlichen Dienstgebers zugestanden ist und die aus dieser Anwartschaft oder aus diesem Anspruch sich ergebenden Leistungen den Österreichischen Bundesbahnen abgetreten worden sind.
- (3)Absatz 3,Die Bemessungsgrundlage des besonderen Pensionsbeitrages bildet das Gehalt, das dem Beamten für den ersten vollen Monat seiner Dienstleistung gebührt hat, einschließlich der ruhegenußfähigen Zulagen. Der besondere Pensionsbeitrag beträgt für jeden vollen Monat der unbedingt angerechneten Zeiten
vom 1. Jänner 1989 bis 31. Dezember 1989 ........................................................ | 9,75 vH und |
ab 1. Jänner 1990 ................................................................................................ | 10 vH |
der Bemessungsgrundlage. Für Zeiten, die bedingt für den Fall angerechnet worden sind, daß der Beamte durch Tod oder infolge Ruhestandversetzung wegen Dienstunfähigkeit oder nach zurückgelegtem 65. Lebensjahr aus dem Dienstverhältnis ausscheidet, ermäßigt sich der Hundertsatz
vom 1. Jänner 1989 bis 31. Dezember 1989 auf ........................................................ | 4,9 vH und |
ab 1. Jänner 1990 auf ................................................................................................. | 5 vH. |
- (4)Absatz 4,Der besondere Pensionsbeitrag ist nach Anrechnung der betreffenden Ruhegenußvordienstzeiten durch Abzug vom Monatsbezug, Ruhebezug, Versorgungsbezug, Versorgungsgeld, Unterhaltsbezug, von der Abfertigung, Ablösung oder Abfindung hereinzubringen. Bei der Hereinbringung durch Abzug von den monatlich wiederkehrenden Leistungen dürfen nicht mehr als sechzig Monatsraten bewilligt werden. Bei der Festsetzung der Monatsraten ist auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Verpflichteten billige Rücksicht zu nehmen. Der besondere Pensionsbeitrag kann auch auf einmal entrichtet werden.
§ 50 BB-PO 1966 Anrechnung im Ruhestand verbrachter Zeiten
- (1)Absatz eins,Wird ein Beamter, der sich im Ruhestand befindet, nach dem Inkrafttreten dieser Pensionsordnung wieder in den Dienststand aufgenommen, so ist die im Ruhestand verbrachte Zeit auf Antrag als ruhegenußfähige Dienstzeit anzurechnen. Dies gilt nicht, wenn der Beamte infolge Dienststraferkenntnis in den Ruhestand versetzt worden ist.
- (2)Absatz 2,Soweit die Österreichischen Bundesbahnen für die angerechnete Zeit keinen Überweisungsbetrag nach den sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen erhalten, hat der Beamte einen besonderen Pensionsbeitrag zu leisten. Die Bestimmungen des § 49 gelten sinngemäß mit der Maßgabe, daß der vom 1. Jänner 1979 an der Hundertsatz 6 und vom 1. Jänner 1980 an der Hundertsatz 7 beträgt und die Bemessungsgrundlage das Gehalt bildet, das dem Beamten für den ersten vollen Monat seiner Dienstleistung nach der Wiederaufnahme in den Dienststand gebührt hat, einschließlich der ruhegenußfähigen Zulagen.Soweit die Österreichischen Bundesbahnen für die angerechnete Zeit keinen Überweisungsbetrag nach den sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen erhalten, hat der Beamte einen besonderen Pensionsbeitrag zu leisten. Die Bestimmungen des Paragraph 49, gelten sinngemäß mit der Maßgabe, daß der vom 1. Jänner 1979 an der Hundertsatz 6 und vom 1. Jänner 1980 an der Hundertsatz 7 beträgt und die Bemessungsgrundlage das Gehalt bildet, das dem Beamten für den ersten vollen Monat seiner Dienstleistung nach der Wiederaufnahme in den Dienststand gebührt hat, einschließlich der ruhegenußfähigen Zulagen.
- (3)Absatz 3,Die Anrechnung von im Ruhestand verbrachten Zeiten ist nur zulässig, wenn der Beamte seinen Dienstposten noch durch mindestens drei Jahre ordnungsgemäß versehen hat.
§ 51 BB-PO 1966 ÜBERGANGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Beginn der Anspruchsberechtigung, Aufhebung bisheriger pensionsrechtlicher Vorschriften
Die nach dieser Pensionsordnung anspruchsberechtigten Personen sind so zu behandeln, als ob diese Pensionsordnung mit Ausnahme der §§ 3 und 25 bereits am 1. Jänner 1966 in Kraft getreten wäre. Soweit im folgenden nichts anderes bestimmt ist, treten insbesondere die nachstehend angeführten pensionsrechtlichen Vorschriften und die hiezu ergangenen Weisungen außer Kraft: Die nach dieser Pensionsordnung anspruchsberechtigten Personen sind so zu behandeln, als ob diese Pensionsordnung mit Ausnahme der Paragraphen 3 und 25 bereits am 1. Jänner 1966 in Kraft getreten wäre. Soweit im folgenden nichts anderes bestimmt ist, treten insbesondere die nachstehend angeführten pensionsrechtlichen Vorschriften und die hiezu ergangenen Weisungen außer Kraft:
- a)Litera adie Pensionsvorschrift für die Bediensteten der Unternehmung „Österreichische Bundesbahnen“ (Dienstvorschrift A 5),
- b)Litera bdie Bestimmungen des Abschnittes II und des § 34b der Kundmachung des Bundesministeriums für Verkehr vom 14. November 1947 betreffend die Besoldungsordnung für die Beamten der Österreichischen Bundesbahnen, BGBl. Nr. 263,die Bestimmungen des Abschnittes römisch zwei und des Paragraph 34 b, der Kundmachung des Bundesministeriums für Verkehr vom 14. November 1947 betreffend die Besoldungsordnung für die Beamten der Österreichischen Bundesbahnen, Bundesgesetzblatt Nr. 263,
- c)Litera cdie Kundmachung des Bundesministeriums für Verkehr und verstaatlichte Betriebe vom 30. Oktober 1950 über die Anrechnung von Vordienstzeiten der Bundesbahnbeamten für die Bemessung des Ruhegenusses (Ruhegenuß-Vordienstzeitenkundmachung), BGBl. Nr. 209/1950,die Kundmachung des Bundesministeriums für Verkehr und verstaatlichte Betriebe vom 30. Oktober 1950 über die Anrechnung von Vordienstzeiten der Bundesbahnbeamten für die Bemessung des Ruhegenusses (Ruhegenuß-Vordienstzeitenkundmachung), Bundesgesetzblatt Nr. 209 aus 1950,,
- d)Litera ddie Kundmachung des Bundesministeriums für Verkehr und Elektrizitätswirtschaft vom 25. Oktober 1956 über die Anrechnung von Vordienstzeiten des Ruhegenusses (Bundesbahn-Ruhegenußvordienstzeitenkundmachung 1956), BGBl. Nr. 202.die Kundmachung des Bundesministeriums für Verkehr und Elektrizitätswirtschaft vom 25. Oktober 1956 über die Anrechnung von Vordienstzeiten des Ruhegenusses (Bundesbahn-Ruhegenußvordienstzeitenkundmachung 1956), Bundesgesetzblatt Nr. 202.
§ 52 BB-PO 1966 Weitergeltung bisheriger pensionsrechtlicher Vorschriften
- (1)Absatz eins,Folgende pensionsrechtliche Vorschriften bleiben weiter in Kraft:
- a)Litera adie Verordnung des Bundesministeriums für Verkehr vom 4. November 1949 über die in der Besoldungsordnung, BGBl. Nr. 263/1947, nicht geregelten Bundesbahnpensionen (Bundesbahn-Pensionsüberleitungsverordnung), BGBl. Nr. 267,die Verordnung des Bundesministeriums für Verkehr vom 4. November 1949 über die in der Besoldungsordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 263 aus 1947,, nicht geregelten Bundesbahnpensionen (Bundesbahn-Pensionsüberleitungsverordnung), Bundesgesetzblatt Nr. 267,
- b)Litera bder § 2a der Bundesbahn-Ruhegenußvordienstzeitenkundmachung 1956, BGBl. Nr. 202,der Paragraph 2 a, der Bundesbahn-Ruhegenußvordienstzeitenkundmachung 1956, Bundesgesetzblatt Nr. 202,
- c)Litera cder Artikel II Z 1, 2, 5 und 6 der Novelle der Bundesbahn-Ruhegenußvordienstzeitenkundmachung 1956, BGBl. Nr. 212/1962,der Artikel römisch zwei Ziffer eins, 2, 5 und 6 der Novelle der Bundesbahn-Ruhegenußvordienstzeitenkundmachung 1956, Bundesgesetzblatt Nr. 212 aus 1962,,
- d)Litera din jenen Fällen, in denen dies in der Pensionsordnung vorgesehen ist, die bisherigen pensionsrechtlichen Bestimmungen.
- (2)Absatz 2,Abweichend von den Bestimmungen des § 51 sind Beamten, die sich im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Pensionsordnung im Dienst- oder Ruhestand befunden haben, sowie deren Hinterbliebenen weitere Zeiträume als ruhegenußfähige Zeiten nach Maßgabe der bis zum Inkrafttreten dieser Pensionsordnung in Geltung gestandenen Bestimmungen anzurechnen. Die Bestimmungen des § 54 Abs. 2 werden hiedurch nicht berührt.Abweichend von den Bestimmungen des Paragraph 51, sind Beamten, die sich im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Pensionsordnung im Dienst- oder Ruhestand befunden haben, sowie deren Hinterbliebenen weitere Zeiträume als ruhegenußfähige Zeiten nach Maßgabe der bis zum Inkrafttreten dieser Pensionsordnung in Geltung gestandenen Bestimmungen anzurechnen. Die Bestimmungen des Paragraph 54, Absatz 2, werden hiedurch nicht berührt.
§ 53 BB-PO 1966 Überleitungsbestimmungen für Leistungsempfänger nach den bisherigen pensionsrechtlichen Vorschriften
- (1)Absatz eins,Personen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Pensionsordnung Anspruch auf Pensionsversorgung (auch Unterhaltsbeitrag und dergleichen) nach den bisherigen pensionsrechtlichen Bestimmungen gehabt haben, gebührt Pensionsversorgung nach dieser Pensionsordnung. Für diese Personen gelten aber folgende besondere Bestimmungen:
- a)Litera aDer für die Bemessung des Ruhe- beziehungsweise Versorgungsgenusses maßgebende Hundertsatz ist auf Grund der bisherigen ruhegenußfähigen Gesamtdienstzeit (für die Bemessung des Ruhegenusses anrechenbare Dienstzeit) nach den Bestimmungen der §§ 8, 14 beziehungsweise 17 neu zu berechnen. Ist der auf diese Weise neu ermittelte Hundertsatz niedriger als der Hundertsatz, der nach bisherigem Recht für die Bemessung des Ruhe- beziehungsweise Versorgungsgenusses maßgebend gewesen ist, so ist dieser Hundertsatz weiterhin für die Bemessung des Ruhe- beziehungsweise Versorgungsgenusses maßgebend.Der für die Bemessung des Ruhe- beziehungsweise Versorgungsgenusses maßgebende Hundertsatz ist auf Grund der bisherigen ruhegenußfähigen Gesamtdienstzeit (für die Bemessung des Ruhegenusses anrechenbare Dienstzeit) nach den Bestimmungen der Paragraphen 8, 14, beziehungsweise 17 neu zu berechnen. Ist der auf diese Weise neu ermittelte Hundertsatz niedriger als der Hundertsatz, der nach bisherigem Recht für die Bemessung des Ruhe- beziehungsweise Versorgungsgenusses maßgebend gewesen ist, so ist dieser Hundertsatz weiterhin für die Bemessung des Ruhe- beziehungsweise Versorgungsgenusses maßgebend.
- b)Litera bIst der mach lit. a neu ermittelte Hundertsatz höher, so ist er der Bemessung des Ruhe- beziehungsweise Versorgungsgenusses zugrunde zu legen, und zwar bei oder nach Beamten der GeburtsjahrgängeIst der mach Litera a, neu ermittelte Hundertsatz höher, so ist er der Bemessung des Ruhe- beziehungsweise Versorgungsgenusses zugrunde zu legen, und zwar bei oder nach Beamten der Geburtsjahrgängevor 1886 vom 1. Jänner 1966 an,1886 bis 1891 vom 1. Jänner 1967 an,1892 bis 1897 vom 1. Jänner 1968 an,1898 bis 1903 vom 1. Jänner 1969 an,bei oder nach Beamten späterer Geburtsjahrgänge von dem der Vollendung des 65. Lebensjahres folgenden Monatsersten an. Den wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzten Beamten und deren Hinterbliebenen sowie den Hinterbliebenen der Beamten, die im Dienststand verstorben sind, gebührt der auf die oben angeführte Weise ermittelte höhere Ruhe- beziehungsweise Versorgungsgenuß vom 1. Jänner 1966 an.
- c)Litera cFür die Anwendung der Bestimmung des § 5 Abs. 2 gilt lit. b sinngemäß.Für die Anwendung der Bestimmung des Paragraph 5, Absatz 2, gilt Litera b, sinngemäß.
- (2)Absatz 2,Für Witwen, deren Anspruch auf Versorgungsgenuß im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Pensionsordnung ruht, gilt die Bestimmung des § 20 Abs. 5 mit der Maßgabe, daß das Wiederaufleben des Anspruches auf Versorgungsgenuß mit der Auflösung oder Nichtigerklärung der letzten Ehe eintritt.Für Witwen, deren Anspruch auf Versorgungsgenuß im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Pensionsordnung ruht, gilt die Bestimmung des Paragraph 20, Absatz 5, mit der Maßgabe, daß das Wiederaufleben des Anspruches auf Versorgungsgenuß mit der Auflösung oder Nichtigerklärung der letzten Ehe eintritt.
- (3)Absatz 3,Statt der Bestimmungen der §§ 5 Abs. 3, 9 und 19 dieser Pensionsordnung sind die Bestimmungen des Punktes 37 der Pensionsvorschrift für die Bediensteten der Unternehmung „Österreichische Bundesbahnen“ (Dienstvorschrift A 5) und des § 24 Abs. 9 der Besoldungsordnung für die Beamten der Österreichischen Bundesbahnen, BGBl. Nr. 263/1947, weiter anzuwenden.Statt der Bestimmungen der Paragraphen 5, Absatz 3, 9 und 19 dieser Pensionsordnung sind die Bestimmungen des Punktes 37 der Pensionsvorschrift für die Bediensteten der Unternehmung „Österreichische Bundesbahnen“ (Dienstvorschrift A 5) und des Paragraph 24, Absatz 9, der Besoldungsordnung für die Beamten der Österreichischen Bundesbahnen, Bundesgesetzblatt Nr. 263 aus 1947,, weiter anzuwenden.
- (4)Absatz 4,Die nach dem Inkrafttreten dieser Pensionsordnung allenfalls noch ausgezahlten Leistungen nach bisherigen pensionsrechtlichen Vorschriften sind auf die nach dieser Pensionsordnung gebührenden Leistungen anzurechnen.
- (5)Absatz 5,Die im Zeitpunkt der Kundmachung dieser Pensionsordnung nach den bisherigen pensionsrechtlichen Bestimmungen bestehenden Ansprüche auf Pensionsversorgung werden durch diese Pensionsordnung nicht berührt. Die Ruhe- und Versorgungsbezüge, Unterhaltsbeiträge und dergleichen sind, sofern dies für den Anspruchsberechtigten günstiger ist, nach den bisherigen pensionsrechtlichen Bestimmungen weiter zu gewähren. Waisen, für die auf Grund der bisher geltenden pensionsrechtlichen Bestimmungen Erziehungsbeiträge gebührt haben und die nach dieser Pensionsordnung keinen Anspruch auf Waisenversorgung haben, sind die bisherigen Erziehungsbeiträge als Waisenversorgungsgenüsse zu gewähren.
§ 54 BB-PO 1966 Übergangsbestimmungen für Beamte des Dienststandes
- (1)Absatz eins,Für Beamte, die sich am 1. Jänner 1966 im Dienststand befunden haben, bleiben die nach den bisherigen Ruhegenußvordienstzeiten aufrecht.
- (2)Absatz 2,Wenn die Anrechnung von Ruhegnußvordienstzeiten nach dieser Pensionsordnung zu einem günstigeren Gesamtergebnis führen würde als die nach den bisherigen Vorschriften vorgenommene Anrechnung, ist der das Gesamtergebnis der bisherigen Anrechnung übersteigende Zeitraum aus Anlaß des Ausscheidens des Beamten aus dem Dienststand insoweit zusätzlich als Ruhegenußvordienstzeit anzurechnen, als dies zum Erreichen des Höchstausmaßes des Ruhegenusses (§ 8 Abs. 3) beziehungsweise für die Anrechenbarkeit der Dienstalterszulage für die Bemessung des Ruhe-(Versorgungs)genusses (§ 10 Abs. 4 und 5 der Bundesbahnen-Besoldungsordnung 1963, BGBl. Nr. 170) erforderlich ist.Wenn die Anrechnung von Ruhegnußvordienstzeiten nach dieser Pensionsordnung zu einem günstigeren Gesamtergebnis führen würde als die nach den bisherigen Vorschriften vorgenommene Anrechnung, ist der das Gesamtergebnis der bisherigen Anrechnung übersteigende Zeitraum aus Anlaß des Ausscheidens des Beamten aus dem Dienststand insoweit zusätzlich als Ruhegenußvordienstzeit anzurechnen, als dies zum Erreichen des Höchstausmaßes des Ruhegenusses (Paragraph 8, Absatz 3,) beziehungsweise für die Anrechenbarkeit der Dienstalterszulage für die Bemessung des Ruhe-(Versorgungs)genusses (Paragraph 10, Absatz 4 und 5 der Bundesbahnen-Besoldungsordnung 1963, Bundesgesetzblatt Nr. 170) erforderlich ist.
- (3)Absatz 3,Soweit die Österreichischen Bundesbahnen für die zusätzlich angerechneten Ruhegenußvordienstzeiten keinen Überweisungsbetrag nach den sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen erhalten, ist ein besonderer Pensionsbeitrag zu leisten. Die Bestimmungen des § 49 gelten sinngemäß mit der Maßgabe, daß vom 1. Jänner 1979 an der Hundertsatz 6 und vom 1. Jänner 1980 an der Hundertsatz 7 beträgt. Die Bemessungsgrundlage dieses besonderen Pensionsbeitrages bildet das Gehalt, das dem Beamten im Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Dienststand gebührt hat, einschließlich der ruhegenußfähigen Zulagen.Soweit die Österreichischen Bundesbahnen für die zusätzlich angerechneten Ruhegenußvordienstzeiten keinen Überweisungsbetrag nach den sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen erhalten, ist ein besonderer Pensionsbeitrag zu leisten. Die Bestimmungen des Paragraph 49, gelten sinngemäß mit der Maßgabe, daß vom 1. Jänner 1979 an der Hundertsatz 6 und vom 1. Jänner 1980 an der Hundertsatz 7 beträgt. Die Bemessungsgrundlage dieses besonderen Pensionsbeitrages bildet das Gehalt, das dem Beamten im Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Dienststand gebührt hat, einschließlich der ruhegenußfähigen Zulagen.
- (4)Absatz 4,Ergibt sich auf Grund der ruhegenußfähigen Gesamtdienstzeit (für die Anrechnung des Ruhegenusses anrechenbare Dienstzeit) bei Anwendung der bis zum Inkrafttreten dieser Pensionsordnung für die Beamten der Österreichischen Bundesbahnen geltenden pensionsrechtlichen Bestimmungen ein höherer Hundertsatz als nach § 8 Abs. 1 und 2, so ist dieser höhere Hundertsatz für das Ausmaß des Ruhe- und Versorgungsgenusses maßgebend.Ergibt sich auf Grund der ruhegenußfähigen Gesamtdienstzeit (für die Anrechnung des Ruhegenusses anrechenbare Dienstzeit) bei Anwendung der bis zum Inkrafttreten dieser Pensionsordnung für die Beamten der Österreichischen Bundesbahnen geltenden pensionsrechtlichen Bestimmungen ein höherer Hundertsatz als nach Paragraph 8, Absatz eins und 2, so ist dieser höhere Hundertsatz für das Ausmaß des Ruhe- und Versorgungsgenusses maßgebend.
- (5)Absatz 5,Die Bestimmungen des Abs. 4 finden nur auf Bundesbahnbeamte Anwendung, die vor der Kundmachung dieser Pensionsordnung in den Bundesbahndienst erstmals aufgenommen worden sind.Die Bestimmungen des Absatz 4, finden nur auf Bundesbahnbeamte Anwendung, die vor der Kundmachung dieser Pensionsordnung in den Bundesbahndienst erstmals aufgenommen worden sind.
§ 55 BB-PO 1966 Neue Anspruchsberechtigte
- (1)Absatz eins,Personen, die nach den bisherigen pensionsrechtlichen Vorschriften keinen Anspruch auf Pensionsversorgung gehabt haben, gebühren bei Erfüllung der Voraussetzungen Leistungen nach dieser Pensionsordnung. Für diese Personen gelten aber folgende besondere Bestimmungen:
- a)Litera aDie Pensionsversorgung gebührt nur auf Antrag. Sie beginnt mit dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Pensionsordnung, wenn der Antrag innerhalb eines Jahres nach der Kundmachung gestellt wird. In allen Fällen gebührt die Pensionsversorgung von dem der Einbringung des Antrages folgenden Monatsersten an, wird der Antrag an einem Monatsersten gestellt, so gebührt sie von diesem Tag an.
- b)Litera bDie Bestimmungen des § 53 Abs. 1 und 3 sind anzuwenden.Die Bestimmungen des Paragraph 53, Absatz eins und 3 sind anzuwenden.
- c)Litera cWitwen und früheren Ehefrauen gebührt die Pensionsversorgung nur, wenn sie erwerbsunfähig sind oder wenn sie das 60. Lebensjahr vollendet haben.
- d)Litera dKindern, die keinen Anspruch auf Pensionsversorgung gehabt haben, für die aber im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Pensionsordnung Anspruch auf Erziehungsbeitrag bestanden hat, gebühren Leistungen nach dieser Pensionsordnung vom genannten Zeitpunkt an. Ein Antrag im Sinn der lit. a ist nicht erforderlich.Kindern, die keinen Anspruch auf Pensionsversorgung gehabt haben, für die aber im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Pensionsordnung Anspruch auf Erziehungsbeitrag bestanden hat, gebühren Leistungen nach dieser Pensionsordnung vom genannten Zeitpunkt an. Ein Antrag im Sinn der Litera a, ist nicht erforderlich.
- e)Litera eSind für die Ermittlung einer wiederkehrenden Leistung aus der gesetzlichen Pensionsversicherung Versicherungszeiten berücksichtigt worden, die nach den Bestimmungen dieser Pensionsordnung ruhegenußfähig sind, so ist die wiederkehrende Leistung aus der gesetzlichen Pensionsversicherung auf die entsprechende wiederkehrende Leistung nach dieser Pensionsordnung anzurechnen, die für denselben Zeitraum gebührt. Das Ausmaß der Anrechnung bestimmt sich nach dem Verhältnis aller für die wiederkehrende Leistung der gesetzlichen Pensionsversicherung anrechenbaren Versicherungsmonate zu den anrechenbaren Monaten, die ruhegenußfähig sind. Von der Anrechnung nach dieser Bestimmung sind ausgenommen:
- 1.Ziffer einsdie Ausgleichszulage und der Hilflosenzuschuß,
- 2.Ziffer 2Leistungen auf Grund einer Weiterversicherung ist der gesetzlichen Pensionsversicherung und
- 3.Ziffer 3Leistungen auf Grund von Versicherungszeiten, die der Beamte nach dem sozialversicherungsrechltichen Wirksamwerden seiner Aufnahme in das pensionsversicherungsfreie Dienstverhältnis erworben hat.
- (2)Absatz 2,Mit der Erlangung des Anspruches auf Pensionsversorgung nach dieser Pensionsordnung erlöschen außerordentliche Versorgungsgenüsse, Gnadengaben, Gnadenpensionen und dergleichen, sofern diese bis zum Zeitpunkt der Erlangung anderweitiger ausreichender Unterhaltsmittel gewährt worden sind. Die nach diesem Zeitpunkt allenfalls noch ausgezahlten Abfertigungen, außerordentlichen Versorgungsgenüssen und dergleichen sind auf die nach dieser Pensionsordnung für die gleiche Zeit gebührenden Leistungen anzurechnen. Früheren Ehefrauen wird, sofern der für den Monat Dezember 1965 gewährte außerordentliche Versorgungsgenuß einschließlich einer allfälligen außerordentlichen Ergänzungszulage den Versorgungsgenuß nach dieser Pensionsordnung übersteigt, eine Zulage in der jeweiligen Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen den beiden Leistungen gewährt.
- (3)Absatz 3,Die Bestimmungen des § 53 Abs. 4 gelten sinngemäß.Die Bestimmungen des Paragraph 53, Absatz 4, gelten sinngemäß.
§ 56 BB-PO 1966 Wahrung von Pensionsanwartschaften
Ob eine frühere Ehefrau eines Beamten, auf die die Bestimmungen des § 115 Abs. 5 des Ehegesetzes von 6. Juli 1938, DRGBl. I Seite 807, Anwendung finden, auch nach dem Inkrafttreten dieser Pensionsordnung Anspruch auf Versorgungsgenuß hat, ist nach den bis dahin geltenden pensionsrechtlichen Bestimmungen zu beurteilen; bei Gebührlichkeit ist der früheren Ehefrau abweichend von den Bestimmungen des § 18 Abs. 3 bis 5 ein Versorgungsgenuß im Ausmaß der normalmäßigen Witwenversorgungsgenusses zu gewähren. Ob eine frühere Ehefrau eines Beamten, auf die die Bestimmungen des Paragraph 115, Absatz 5, des Ehegesetzes von 6. Juli 1938, DRGBl. römisch eins Seite 807, Anwendung finden, auch nach dem Inkrafttreten dieser Pensionsordnung Anspruch auf Versorgungsgenuß hat, ist nach den bis dahin geltenden pensionsrechtlichen Bestimmungen zu beurteilen; bei Gebührlichkeit ist der früheren Ehefrau abweichend von den Bestimmungen des Paragraph 18, Absatz 3 bis 5 ein Versorgungsgenuß im Ausmaß der normalmäßigen Witwenversorgungsgenusses zu gewähren.
§ 57 BB-PO 1966 Ausnahmen von der Voraussetzung des Besitzes der österreichischen Staatsbürgerschaft
Abweichend von den Bestimmungen der §§ 2 Abs. 2 lit. a und 11 lit. a bleibt Personen, die am 1. März 1985 nach den bisherigen pensionsrechtlichen Bestimmungen ungeachtet des Nichtbesitzes der österreichischen Staatsbürgerschaft eine Anwartschaft beziehungsweise einen Anspruch auf Pensionsversorgung (auch Unterhaltsbeitrag und dergleichen) gehabt haben, die Anwartschaft beziehungsweise der Anspruch der Pensionsversorgung gewahrt. Wird jedoch von diesen Personen die österreichische Staatsbürgerschaft nach diesem Zeitpunkt erworben und später wieder verloren, so erlöschen damit die Anwartschaft beziehungsweise der Anspruch auf Pensionsversorgung. Abweichend von den Bestimmungen der Paragraphen 2, Absatz 2, Litera a und 11 Litera a, bleibt Personen, die am 1. März 1985 nach den bisherigen pensionsrechtlichen Bestimmungen ungeachtet des Nichtbesitzes der österreichischen Staatsbürgerschaft eine Anwartschaft beziehungsweise einen Anspruch auf Pensionsversorgung (auch Unterhaltsbeitrag und dergleichen) gehabt haben, die Anwartschaft beziehungsweise der Anspruch der Pensionsversorgung gewahrt. Wird jedoch von diesen Personen die österreichische Staatsbürgerschaft nach diesem Zeitpunkt erworben und später wieder verloren, so erlöschen damit die Anwartschaft beziehungsweise der Anspruch auf Pensionsversorgung.
§ 58 BB-PO 1966 Verweisung auf Bundesgesetze
- (1)Absatz eins,Soweit in dieser Pensionsordnung auf Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
- (2)Absatz 2,Abs. 1 gilt nicht für die im Abschnitt IX enthaltenen Zitierungen.Absatz eins, gilt nicht für die im Abschnitt römisch neun enthaltenen Zitierungen.
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