Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 15.08.2026
Unterhaltsbeitrag für die Angehörigen eines entlassenen Beamten
(1)Absatz eins,Dem Angehörigen eines aus dem Dienststand entlassenen Beamten kann auf Antrag mit Zustimmung der Generaldirektion der Österreichischen Bundesbahnen ein monatlicher Unterhaltsbeitrag gewährt werden, vorausgesetzt, daß der Angehörige über ein zur Bestreitung des notwendigen Lebensunterhaltes ausreichendes Einkommen nicht verfügt und Anspruch auf Versorgungsgenuß hätte, wenn der Beamte im Zeitpunkt der Entlassung gestorben wäre. Der Unterhaltsbeitrag kann auch befristet gewährt werden. Er ist zu entziehen, wenn eine Voraussetzung für seine Gewährung weggefallen ist.
(2)Absatz 2,Der Unterhaltsbeitrag darf den Versorgungsgenuß nicht übersteigen, auf den der Angehörige Anspruch hätte, wenn der Beamte im Zeitpunkt der Entlassung gestorben wäre.
(3)Absatz 3,Auf Empfänger von Unterhaltsbeiträgen sind die Bestimmungen der §§ 23 bis 27 sinngemäß anzuwenden.Auf Empfänger von Unterhaltsbeiträgen sind die Bestimmungen der Paragraphen 23 bis 27 sinngemäß anzuwenden.
In Kraft seit 01.01.1967 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 45 BB-PO 1966
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 45 BB-PO 1966 selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 45 BB-PO 1966