Die nach dieser Pensionsordnung anspruchsberechtigten Personen sind so zu behandeln, als ob diese Pensionsordnung mit Ausnahme der §§ 3 und 25 bereits am 1. Jänner 1966 in Kraft getreten wäre. Soweit im folgenden nichts anderes bestimmt ist, treten insbesondere die nachstehend angeführten pensionsrechtlichen Vorschriften und die hiezu ergangenen Weisungen außer Kraft: Die nach dieser Pensionsordnung anspruchsberechtigten Personen sind so zu behandeln, als ob diese Pensionsordnung mit Ausnahme der Paragraphen 3 und 25 bereits am 1. Jänner 1966 in Kraft getreten wäre. Soweit im folgenden nichts anderes bestimmt ist, treten insbesondere die nachstehend angeführten pensionsrechtlichen Vorschriften und die hiezu ergangenen Weisungen außer Kraft:
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