§ 51 BB-PO 1966 ÜBERGANGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN

BB-PO 1966 - Bundesbahn-Pensionsordnung 1966

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 15.08.2026
Beginn der Anspruchsberechtigung, Aufhebung bisheriger pensionsrechtlicher Vorschriften

Die nach dieser Pensionsordnung anspruchsberechtigten Personen sind so zu behandeln, als ob diese Pensionsordnung mit Ausnahme der §§ 3 und 25 bereits am 1. Jänner 1966 in Kraft getreten wäre. Soweit im folgenden nichts anderes bestimmt ist, treten insbesondere die nachstehend angeführten pensionsrechtlichen Vorschriften und die hiezu ergangenen Weisungen außer Kraft: Die nach dieser Pensionsordnung anspruchsberechtigten Personen sind so zu behandeln, als ob diese Pensionsordnung mit Ausnahme der Paragraphen 3 und 25 bereits am 1. Jänner 1966 in Kraft getreten wäre. Soweit im folgenden nichts anderes bestimmt ist, treten insbesondere die nachstehend angeführten pensionsrechtlichen Vorschriften und die hiezu ergangenen Weisungen außer Kraft:

  1. a)Litera adie Pensionsvorschrift für die Bediensteten der Unternehmung „Österreichische Bundesbahnen“ (Dienstvorschrift A 5),
  2. b)Litera bdie Bestimmungen des Abschnittes II und des § 34b der Kundmachung des Bundesministeriums für Verkehr vom 14. November 1947 betreffend die Besoldungsordnung für die Beamten der Österreichischen Bundesbahnen, BGBl. Nr. 263,die Bestimmungen des Abschnittes römisch zwei und des Paragraph 34 b, der Kundmachung des Bundesministeriums für Verkehr vom 14. November 1947 betreffend die Besoldungsordnung für die Beamten der Österreichischen Bundesbahnen, Bundesgesetzblatt Nr. 263,
  3. c)Litera cdie Kundmachung des Bundesministeriums für Verkehr und verstaatlichte Betriebe vom 30. Oktober 1950 über die Anrechnung von Vordienstzeiten der Bundesbahnbeamten für die Bemessung des Ruhegenusses (Ruhegenuß-Vordienstzeitenkundmachung), BGBl. Nr. 209/1950,die Kundmachung des Bundesministeriums für Verkehr und verstaatlichte Betriebe vom 30. Oktober 1950 über die Anrechnung von Vordienstzeiten der Bundesbahnbeamten für die Bemessung des Ruhegenusses (Ruhegenuß-Vordienstzeitenkundmachung), Bundesgesetzblatt Nr. 209 aus 1950,,
  4. d)Litera ddie Kundmachung des Bundesministeriums für Verkehr und Elektrizitätswirtschaft vom 25. Oktober 1956 über die Anrechnung von Vordienstzeiten des Ruhegenusses (Bundesbahn-Ruhegenußvordienstzeitenkundmachung 1956), BGBl. Nr. 202.die Kundmachung des Bundesministeriums für Verkehr und Elektrizitätswirtschaft vom 25. Oktober 1956 über die Anrechnung von Vordienstzeiten des Ruhegenusses (Bundesbahn-Ruhegenußvordienstzeitenkundmachung 1956), Bundesgesetzblatt Nr. 202.
In Kraft seit 01.01.1967 bis 31.12.9999
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