§ 56 BB-PO 1966 Wahrung von Pensionsanwartschaften

BB-PO 1966 - Bundesbahn-Pensionsordnung 1966

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 15.08.2026

Ob eine frühere Ehefrau eines Beamten, auf die die Bestimmungen des § 115 Abs. 5 des Ehegesetzes von 6. Juli 1938, DRGBl. I Seite 807, Anwendung finden, auch nach dem Inkrafttreten dieser Pensionsordnung Anspruch auf Versorgungsgenuß hat, ist nach den bis dahin geltenden pensionsrechtlichen Bestimmungen zu beurteilen; bei Gebührlichkeit ist der früheren Ehefrau abweichend von den Bestimmungen des § 18 Abs. 3 bis 5 ein Versorgungsgenuß im Ausmaß der normalmäßigen Witwenversorgungsgenusses zu gewähren. Ob eine frühere Ehefrau eines Beamten, auf die die Bestimmungen des Paragraph 115, Absatz 5, des Ehegesetzes von 6. Juli 1938, DRGBl. römisch eins Seite 807, Anwendung finden, auch nach dem Inkrafttreten dieser Pensionsordnung Anspruch auf Versorgungsgenuß hat, ist nach den bis dahin geltenden pensionsrechtlichen Bestimmungen zu beurteilen; bei Gebührlichkeit ist der früheren Ehefrau abweichend von den Bestimmungen des Paragraph 18, Absatz 3 bis 5 ein Versorgungsgenuß im Ausmaß der normalmäßigen Witwenversorgungsgenusses zu gewähren.

In Kraft seit 01.01.1967 bis 31.12.9999
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