Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 15.08.2026
(1)Absatz eins,Die im § 46 Abs. 2 lit. m und Abs. 3 lit. a und b genannten Ruhegenußvordienstzeiten, die der Beamte nach der Vollendung des 18., aber vor der Vollendung des 25. Lebensjahres zurückgelegt hat, dürfen nur bedingt für den FallDie im Paragraph 46, Absatz 2, Litera m und Absatz 3, Litera a und b genannten Ruhegenußvordienstzeiten, die der Beamte nach der Vollendung des 18., aber vor der Vollendung des 25. Lebensjahres zurückgelegt hat, dürfen nur bedingt für den Fall
a)Litera ader Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit,
b)Litera bder Versetzung in den Ruhestand nach zurückgelegtem
65.Ziffer 65Lebensjahr oder
c)Litera cdes während des Dienststandes eingetretenen Todes des Beamten
angerechnet werden.
(2)Absatz 2,Die Anrechnung von Ruhegenußvordienstzeiten wird spätestens mit dem Tag des Ausscheidens aus dem Dienststand oder des Abgängigwerdens des Beamten wirksam.
(3)Absatz 3,Die mehrfache Anrechnung ein und desselben Zeitraumes als Ruhegenußvordienstzeit nach Maßgabe der Bestimmungen dieser Pensionsordnung ist – soweit nicht besondere Vorschriften eine solche ausdrücklich vorsehen – unzulässig.
In Kraft seit 01.01.1967 bis 31.12.9999
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