Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 15.08.2026
Haushaltszulage
(1)Absatz eins,Dem Beamten, der Anspruch auf Ruhegenuß hat, gebührt die Haushaltszulage nach den für die Beamten des Dienststandes geltenden Vorschriften.
(2)Absatz 2,Dem überlebenden Ehegatten, dessen Haushalt ein Kind des Beamten angehört, das nach den für die Beamten des Dienststandes geltenden Vorschriften bei der Bemessung der Haushaltszulage zu berücksichtigen wäre, gebührt zum Witwen- oder Witwerversorgungsgenuß die Haushaltszulage, die dem Beamten gebühren würde, wenn er nicht gestorben wäre. Der auf ein Kind entfallende Teil der Haushaltszulage gebührt nicht, wenn das Kind Anspruch auf Waisenversorgungsgenuß hat.
(3)Absatz 3,Der Waise gebührt zum Waisenversorgungsgenuß eine Zulage im Ausmaß der für ein Kind vorgesehenen Haushaltszulage.
(4)Absatz 4,Eine Zulage nach den Abs. 2 oder 3 gebührt insoweit nicht, als der überlebende Ehegatte oder die Waise eine Haushaltszulage oder eine gleichartige Zulage von einer anderen Stelle erhält.Eine Zulage nach den Absatz 2, oder 3 gebührt insoweit nicht, als der überlebende Ehegatte oder die Waise eine Haushaltszulage oder eine gleichartige Zulage von einer anderen Stelle erhält.
In Kraft seit 01.03.1985 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 23 BB-PO 1966
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 23 BB-PO 1966 selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 23 BB-PO 1966