Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 15.08.2026
(1)Absatz eins,Dem überlebenden Ehegatten und der Waise eines verstorbenen Beamten gebührt eine Abfertigung, wenn sie keinen Anspruch auf Versorgungsgenuß haben.
(2)Absatz 2,Der überlebende Ehegatte hat keinen Anspruch auf Abfertigung, wenn für ihn ein Anspruch auf Witwen- oder Witwerversorgung aus einer früheren Ehe wieder auflebt.
(3)Absatz 3,Die Waise hat keinen Anspruch auf Abfertigung, wenn sie am Sterbetag des Beamten bei der Bemessung der Haushaltszulage nicht zu berücksichtigen gewesen ist. Dies gilt nicht für eine nachgeborene Waise.
(4)Absatz 4,Die Abfertigung des überlebenden Ehegatten beträgt
a)Litera anach einem im Dienststand verstorbenen Beamten für jedes Jahr der ruhegenußfähigen Gesamtdienstzeit das Zweifache, höchstens jedoch das Zwanzigfache des ruhegenußfähigen Monatsbezuges des Beamten; bei einer ruhegenußfähigen Gesamtdienstzeit von weniger als einem Jahr gebührt eine Abfertigung in der Höhe des ruhegenußfähigen Monatsbezuges des Beamten,
b)Litera bnach einem im Ruhestand verstorbenen Beamten das Dreieinhalbfache des ruhegenußfähigen Monatsbezuges des Beamten.
(5)Absatz 5,Die Abfertigung einer Halbwaise beträgt 20 v. H., die Abfertigung einer Vollwaise 50 v. H. der für den überlebenden Ehegatten vorgesehenen Abfertigung.
In Kraft seit 01.01.1987 bis 31.12.9999
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