§ 15a DVG (weggefallen)

Dienstrechtsverfahrensgesetz 1984

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 31.12.2005 bis 31.12.9999
Zu § 73 AVG§ 15a DVGZu Paragraph 73, AVG

§ 15a seit 30.12.2005 weggefallen. (1) Ist bei der obersten Dienstbehörde eine Berufung anhängig, so kann diese das Berufungsverfahren aussetzen, wennParagraph 15 a, (1) Ist bei der obersten Dienstbehörde eine Berufung anhängig, so kann diese das Berufungsverfahren aussetzen, wenn

  1. 1.Ziffer einswegen derselben Rechtsfrage eine Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof anhängig ist, in der die Rechtswidrigkeit des Inhaltes eines Berufungsbescheides der obersten Dienstbehörde behauptet wird, und
  2. 2.Ziffer 2überwiegende Interessen des Berufungswerbers nicht entgegenstehen.
  1. (2)Absatz 2,Nach Abschluß des Verfahrens beim Verwaltungsgerichtshof, das Anlaß zur Aussetzung gemäß Abs. 1 gegeben hat, ist das Berufungsverfahren von Amts wegen fortzusetzen.Nach Abschluß des Verfahrens beim Verwaltungsgerichtshof, das Anlaß zur Aussetzung gemäß Absatz eins, gegeben hat, ist das Berufungsverfahren von Amts wegen fortzusetzen.

Stand vor dem 30.12.2005

In Kraft vom 01.01.1994 bis 30.12.2005
Zu § 73 AVG§ 15a DVGZu Paragraph 73, AVG

§ 15a seit 30.12.2005 weggefallen. (1) Ist bei der obersten Dienstbehörde eine Berufung anhängig, so kann diese das Berufungsverfahren aussetzen, wennParagraph 15 a, (1) Ist bei der obersten Dienstbehörde eine Berufung anhängig, so kann diese das Berufungsverfahren aussetzen, wenn

  1. 1.Ziffer einswegen derselben Rechtsfrage eine Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof anhängig ist, in der die Rechtswidrigkeit des Inhaltes eines Berufungsbescheides der obersten Dienstbehörde behauptet wird, und
  2. 2.Ziffer 2überwiegende Interessen des Berufungswerbers nicht entgegenstehen.
  1. (2)Absatz 2,Nach Abschluß des Verfahrens beim Verwaltungsgerichtshof, das Anlaß zur Aussetzung gemäß Abs. 1 gegeben hat, ist das Berufungsverfahren von Amts wegen fortzusetzen.Nach Abschluß des Verfahrens beim Verwaltungsgerichtshof, das Anlaß zur Aussetzung gemäß Absatz eins, gegeben hat, ist das Berufungsverfahren von Amts wegen fortzusetzen.

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