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§ 15a seit 30.12.2005 weggefallen. (1) Ist bei der obersten Dienstbehörde eine Berufung anhängig, so kann diese das Berufungsverfahren aussetzen, wennParagraph 15 a, (1) Ist bei der obersten Dienstbehörde eine Berufung anhängig, so kann diese das Berufungsverfahren aussetzen, wenn
§ 15a seit 30.12.2005 weggefallen. (1) Ist bei der obersten Dienstbehörde eine Berufung anhängig, so kann diese das Berufungsverfahren aussetzen, wennParagraph 15 a, (1) Ist bei der obersten Dienstbehörde eine Berufung anhängig, so kann diese das Berufungsverfahren aussetzen, wenn