§ 25 ZLPV (weggefallen)

Zivilluftfahrt-Personalverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2009 bis 31.12.9999
§ 25 ZLPV seit 31.12.2008 weggefallen. Form und Inhalt der Flugbücher.Paragraph 25, Form und Inhalt der Flugbücher.

  1. (1)Absatz eins,Flugbücher im Sinne des § 24 haben zu enthalten: Vor- und Zuname, Geburtsdaten, Anschrift und Staatsbürgerschaft des Inhabers, Bezeichnung und Nummer aller Zivilluftfahrt-Personalausweise, die der Inhaber des Flugbuches besitzt, Unterschrift des Inhabers sowie Richtlinien zur Führung des Flugbuches.Flugbücher im Sinne des Paragraph 24, haben zu enthalten: Vor- und Zuname, Geburtsdaten, Anschrift und Staatsbürgerschaft des Inhabers, Bezeichnung und Nummer aller Zivilluftfahrt-Personalausweise, die der Inhaber des Flugbuches besitzt, Unterschrift des Inhabers sowie Richtlinien zur Führung des Flugbuches.
  2. (2)Absatz 2,In den Flugbüchern nach Muster III/A sind außer den in Abs. 1 angeführten Angaben einzutragen:In den Flugbüchern nach Muster III/A sind außer den in Absatz eins, angeführten Angaben einzutragen:
    1. 1.Ziffer einsdie laufende Nummer des Fluges,
    2. 2.Ziffer 2das Datum,
    3. 3.Ziffer 3Kennzeichen und Type des Luftfahrzeuges, mit dem der Flug ausgeführt worden ist,
    4. 4.Ziffer 4Ort und Zeitpunkt des Abfluges,
    5. 5.Ziffer 5Ort und Zeitpunkt der Landung,
    6. 6.Ziffer 6die Gesamtdauer des Fluges, getrennt nach der Dauer als verantwortlicher Pilot, zweiter Pilot, Bordnavigator, Bordfunker, Bordtelephonist oder Bordtechniker,
    7. 7.Ziffer 7die Dauer des bei Nacht ausgeführten Fluges,
    8. 8.Ziffer 8Bemerkungen (wie Zweck des Fluges, Anzahl der Fluggäste, Wetterlage, Flugart).
  3. (3)Absatz 3,In den Flugbüchern nach Muster III/B sind außer den in Abs. 1 angeführten Angaben einzutragen:In den Flugbüchern nach Muster III/B sind außer den in Absatz eins, angeführten Angaben einzutragen:
    1. 1.Ziffer einsdie laufende Nummer des Absprunges,
    2. 2.Ziffer 2das Datum,
    3. 3.Ziffer 3Kennzeichen und Type des Luftfahrzeuges, von dem der Absprung ausgeführt worden ist,
    4. 4.Ziffer 4Ort und Zeitpunkt des Abfluges,
    5. 5.Ziffer 5Name des verantwortlichen Piloten des Luftfahrzeuges,
    6. 6.Ziffer 6Werknummer und Type des Fallschirmes, mit dem der Absprung ausgeführt worden ist,
    7. 7.Ziffer 7Ort und Zeitpunkt des Absprunges,
    8. 8.Ziffer 8Angabe, aus welcher Höhe über Platz der Absprung ausgeführt worden ist,
    9. 9.Ziffer 9Richtung und Stärke des Bodenwindes und
    10. 10.Ziffer 10Sprungauftrag und Sprungausführung.
  4. (4)Absatz 4,Die letzten fünf Seiten der Flugbücher sind als Leerseiten für sonstige Eintragungen (wie zum Beispiel Eintragung der Dauer von Übungen am Instrumentenflugübungsgerät) frei zu lassen.
  5. (5)Absatz 5,Der eingetragene Zeitpunkt der Abflüge, Landungen und Fallschirmabsprünge sowie die eingetragene Zeitdauer von Flügen müssen mit den auf den Flugplätzen geführten Abflug- und Landelisten beziehungsweise mit den Absprungverzeichnissen übereinstimmen. Die Eintragungen haben nach mittlerer Greenwich-Zeit (MGZ) zu erfolgen.

Stand vor dem 31.12.2008

In Kraft vom 16.10.1958 bis 31.12.2008
§ 25 ZLPV seit 31.12.2008 weggefallen. Form und Inhalt der Flugbücher.Paragraph 25, Form und Inhalt der Flugbücher.

  1. (1)Absatz eins,Flugbücher im Sinne des § 24 haben zu enthalten: Vor- und Zuname, Geburtsdaten, Anschrift und Staatsbürgerschaft des Inhabers, Bezeichnung und Nummer aller Zivilluftfahrt-Personalausweise, die der Inhaber des Flugbuches besitzt, Unterschrift des Inhabers sowie Richtlinien zur Führung des Flugbuches.Flugbücher im Sinne des Paragraph 24, haben zu enthalten: Vor- und Zuname, Geburtsdaten, Anschrift und Staatsbürgerschaft des Inhabers, Bezeichnung und Nummer aller Zivilluftfahrt-Personalausweise, die der Inhaber des Flugbuches besitzt, Unterschrift des Inhabers sowie Richtlinien zur Führung des Flugbuches.
  2. (2)Absatz 2,In den Flugbüchern nach Muster III/A sind außer den in Abs. 1 angeführten Angaben einzutragen:In den Flugbüchern nach Muster III/A sind außer den in Absatz eins, angeführten Angaben einzutragen:
    1. 1.Ziffer einsdie laufende Nummer des Fluges,
    2. 2.Ziffer 2das Datum,
    3. 3.Ziffer 3Kennzeichen und Type des Luftfahrzeuges, mit dem der Flug ausgeführt worden ist,
    4. 4.Ziffer 4Ort und Zeitpunkt des Abfluges,
    5. 5.Ziffer 5Ort und Zeitpunkt der Landung,
    6. 6.Ziffer 6die Gesamtdauer des Fluges, getrennt nach der Dauer als verantwortlicher Pilot, zweiter Pilot, Bordnavigator, Bordfunker, Bordtelephonist oder Bordtechniker,
    7. 7.Ziffer 7die Dauer des bei Nacht ausgeführten Fluges,
    8. 8.Ziffer 8Bemerkungen (wie Zweck des Fluges, Anzahl der Fluggäste, Wetterlage, Flugart).
  3. (3)Absatz 3,In den Flugbüchern nach Muster III/B sind außer den in Abs. 1 angeführten Angaben einzutragen:In den Flugbüchern nach Muster III/B sind außer den in Absatz eins, angeführten Angaben einzutragen:
    1. 1.Ziffer einsdie laufende Nummer des Absprunges,
    2. 2.Ziffer 2das Datum,
    3. 3.Ziffer 3Kennzeichen und Type des Luftfahrzeuges, von dem der Absprung ausgeführt worden ist,
    4. 4.Ziffer 4Ort und Zeitpunkt des Abfluges,
    5. 5.Ziffer 5Name des verantwortlichen Piloten des Luftfahrzeuges,
    6. 6.Ziffer 6Werknummer und Type des Fallschirmes, mit dem der Absprung ausgeführt worden ist,
    7. 7.Ziffer 7Ort und Zeitpunkt des Absprunges,
    8. 8.Ziffer 8Angabe, aus welcher Höhe über Platz der Absprung ausgeführt worden ist,
    9. 9.Ziffer 9Richtung und Stärke des Bodenwindes und
    10. 10.Ziffer 10Sprungauftrag und Sprungausführung.
  4. (4)Absatz 4,Die letzten fünf Seiten der Flugbücher sind als Leerseiten für sonstige Eintragungen (wie zum Beispiel Eintragung der Dauer von Übungen am Instrumentenflugübungsgerät) frei zu lassen.
  5. (5)Absatz 5,Der eingetragene Zeitpunkt der Abflüge, Landungen und Fallschirmabsprünge sowie die eingetragene Zeitdauer von Flügen müssen mit den auf den Flugplätzen geführten Abflug- und Landelisten beziehungsweise mit den Absprungverzeichnissen übereinstimmen. Die Eintragungen haben nach mittlerer Greenwich-Zeit (MGZ) zu erfolgen.

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