§ 165 ZLPV (weggefallen)

Zivilluftfahrt-Personalverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2009 bis 31.12.9999
§ 165 ZLPV seit 31.12.2008 weggefallen. Übergangsbestimmungen hinsichtlich derParagraph 165, Übergangsbestimmungen hinsichtlich der

Erteilung von Lehrberechtigungen.

  1. (1)Absatz eins,Wird die Lehrerprüfung (§ 20) für Berufspiloten, Berufspiloten I. Klasse, Linienpiloten und Flugdienstberater vor dem 1. Juli 1959 abgelegt, so vermindert sich die gemäß den §§ 42 Abs. 3 lit. b, 48 Abs. 3 lit. b, 54 Abs. 3 lit. b und 159 Abs. 3 lit. b erforderliche praktische Betätigung auf ein Viertel der in diesen Bestimmungen festgelegten Zeiträume.Wird die Lehrerprüfung (Paragraph 20,) für Berufspiloten, Berufspiloten römisch eins. Klasse, Linienpiloten und Flugdienstberater vor dem 1. Juli 1959 abgelegt, so vermindert sich die gemäß den Paragraphen 42, Absatz 3, Litera b,, 48 Absatz 3, Litera b,, 54 Absatz 3, Litera b und 159 Absatz 3, Litera b, erforderliche praktische Betätigung auf ein Viertel der in diesen Bestimmungen festgelegten Zeiträume.
  2. (2)Absatz 2,Voraussetzung für die Anwendung der Bestimmung des Abs. 1 ist, daß der Bewerber,Voraussetzung für die Anwendung der Bestimmung des Absatz eins, ist, daß der Bewerber,
    1. a)Litera awenn er sich um die Lehrberechtigung für Berufspiloten bewirbt, Motorflüge von insgesamt mindestens 2000 Stunden,
    2. b)Litera bwenn er sich um die Lehrberechtigung für Berufspiloten I. Klasse bewirbt, Motorflüge von insgesamt mindestens 2500 Stunden, undwenn er sich um die Lehrberechtigung für Berufspiloten römisch eins. Klasse bewirbt, Motorflüge von insgesamt mindestens 2500 Stunden, und
    3. c)Litera cwenn er sich um die Lehrberechtigung für Linienpiloten bewirbt, Motorflüge von insgesamt mindestens 3000 Stunden ausgeführt hat.

Stand vor dem 31.12.2008

In Kraft vom 16.10.1958 bis 31.12.2008
§ 165 ZLPV seit 31.12.2008 weggefallen. Übergangsbestimmungen hinsichtlich derParagraph 165, Übergangsbestimmungen hinsichtlich der

Erteilung von Lehrberechtigungen.

  1. (1)Absatz eins,Wird die Lehrerprüfung (§ 20) für Berufspiloten, Berufspiloten I. Klasse, Linienpiloten und Flugdienstberater vor dem 1. Juli 1959 abgelegt, so vermindert sich die gemäß den §§ 42 Abs. 3 lit. b, 48 Abs. 3 lit. b, 54 Abs. 3 lit. b und 159 Abs. 3 lit. b erforderliche praktische Betätigung auf ein Viertel der in diesen Bestimmungen festgelegten Zeiträume.Wird die Lehrerprüfung (Paragraph 20,) für Berufspiloten, Berufspiloten römisch eins. Klasse, Linienpiloten und Flugdienstberater vor dem 1. Juli 1959 abgelegt, so vermindert sich die gemäß den Paragraphen 42, Absatz 3, Litera b,, 48 Absatz 3, Litera b,, 54 Absatz 3, Litera b und 159 Absatz 3, Litera b, erforderliche praktische Betätigung auf ein Viertel der in diesen Bestimmungen festgelegten Zeiträume.
  2. (2)Absatz 2,Voraussetzung für die Anwendung der Bestimmung des Abs. 1 ist, daß der Bewerber,Voraussetzung für die Anwendung der Bestimmung des Absatz eins, ist, daß der Bewerber,
    1. a)Litera awenn er sich um die Lehrberechtigung für Berufspiloten bewirbt, Motorflüge von insgesamt mindestens 2000 Stunden,
    2. b)Litera bwenn er sich um die Lehrberechtigung für Berufspiloten I. Klasse bewirbt, Motorflüge von insgesamt mindestens 2500 Stunden, undwenn er sich um die Lehrberechtigung für Berufspiloten römisch eins. Klasse bewirbt, Motorflüge von insgesamt mindestens 2500 Stunden, und
    3. c)Litera cwenn er sich um die Lehrberechtigung für Linienpiloten bewirbt, Motorflüge von insgesamt mindestens 3000 Stunden ausgeführt hat.

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