§ 89 ZLPV (weggefallen)

Zivilluftfahrt-Personalverordnung

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2009 bis 31.12.9999
§ 89 ZLPV seit 31.12.2008 weggefallen. Theoretische Freiballonfahrerprüfung.Paragraph 89, Theoretische Freiballonfahrerprüfung.

Gegenstände der theoretischen Prüfung (§ 18) für Freiballonfahrer sind insbesondere: Gegenstände der theoretischen Prüfung (Paragraph 18,) für Freiballonfahrer sind insbesondere:

  1. a)Litera aBallonkunde (insbesondere Füllen des Ballons, Gaslehre, Verspannung, Bordgerätekunde, Ballonführung),
  2. b)Litera bVerhaltensmaßregeln während des Fluges im allgemeinen und unter besonderen Umständen, insbesondere bei Notlandungen,
  3. c)Litera cLuftnavigation für Sichtflug (insbesondere Kartenkunde, Kompaßkunde, Grundsätze der Koppelnavigation unter besonderer Berücksichtigung des Winddreiecks, Vorbereitung eines Ballonfluges),
  4. d)Litera dAerostatik und Aerodynamik,
  5. e)Litera eFlugwetterkunde (einschließlich der Kenntnis der Eigenschaften der Atmosphäre, Auswertung der Beratung durch den Flugwetterdienst für Überlandflüge, Kenntnis des Wetterschlüssels),
  6. f)Litera fOrganisation und Aufgaben der Flugsicherung,
  7. g)Litera gGeographie Österreichs und seiner Nachbarstaaten,
  8. h)Litera hLuftfahrtrecht in dem Umfang, wie es für Freiballonfahrer von Bedeutung ist (insbesondere die Luftverkehrsvorschriften),
  9. i)Litera ierste Hilfe bei Unfällen.

Stand vor dem 31.12.2008

In Kraft vom 16.10.1958 bis 31.12.2008
§ 89 ZLPV seit 31.12.2008 weggefallen. Theoretische Freiballonfahrerprüfung.Paragraph 89, Theoretische Freiballonfahrerprüfung.

Gegenstände der theoretischen Prüfung (§ 18) für Freiballonfahrer sind insbesondere: Gegenstände der theoretischen Prüfung (Paragraph 18,) für Freiballonfahrer sind insbesondere:

  1. a)Litera aBallonkunde (insbesondere Füllen des Ballons, Gaslehre, Verspannung, Bordgerätekunde, Ballonführung),
  2. b)Litera bVerhaltensmaßregeln während des Fluges im allgemeinen und unter besonderen Umständen, insbesondere bei Notlandungen,
  3. c)Litera cLuftnavigation für Sichtflug (insbesondere Kartenkunde, Kompaßkunde, Grundsätze der Koppelnavigation unter besonderer Berücksichtigung des Winddreiecks, Vorbereitung eines Ballonfluges),
  4. d)Litera dAerostatik und Aerodynamik,
  5. e)Litera eFlugwetterkunde (einschließlich der Kenntnis der Eigenschaften der Atmosphäre, Auswertung der Beratung durch den Flugwetterdienst für Überlandflüge, Kenntnis des Wetterschlüssels),
  6. f)Litera fOrganisation und Aufgaben der Flugsicherung,
  7. g)Litera gGeographie Österreichs und seiner Nachbarstaaten,
  8. h)Litera hLuftfahrtrecht in dem Umfang, wie es für Freiballonfahrer von Bedeutung ist (insbesondere die Luftverkehrsvorschriften),
  9. i)Litera ierste Hilfe bei Unfällen.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten