§ 17 PatV-EG Ausgewähltes Amt

Patentverträge-Einführungsgesetz

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2005 bis 31.12.9999
Ausgewähltes Amt

§ 17. (1) Wird in der internationalen Anmeldung die Republik Österreich gemäß Art. 31 Abs. 4 lit. a PCT als Vertragsstaat angegeben, in dem der Anmelder die Ergebnisse der internationalen vorläufigen Prüfung verwerten will, und hat er die Erteilung eines europäischen Patentes nicht beantragt, ist das Österreichische Patentamt ausgewähltes Amt (Art. 2 lit. xiv PCT), und es finden Abs. 2 und 3 Anwendung.Paragraph 17, (1) Wird in der internationalen Anmeldung die Republik Österreich gemäß Artikel 31, Absatz 4, Litera a, PCT als Vertragsstaat angegeben, in dem der Anmelder die Ergebnisse der internationalen vorläufigen Prüfung verwerten will, und hat er die Erteilung eines europäischen Patentes nicht beantragt, ist das Österreichische Patentamt ausgewähltes Amt (Artikel 2, lit. xiv PCT), und es finden Absatz 2 und 3 Anwendung.

  1. (1)Absatz eins,Wird in der internationalen Anmeldung die Republik Österreich gemäß Art. 31 Abs. 4 lit. a PCT als Vertragsstaat angegeben, in dem der Anmelder die Ergebnisse der internationalen vorläufigen Prüfung verwerten will, und hat er die Erteilung eines europäischen Patentes nicht beantragt, ist das Patentamt ausgewähltes Amt, und es finden Abs. 2 bis 4 Anwendung.Wird in der internationalen Anmeldung die Republik Österreich gemäß Artikel 31, Absatz 4, Litera a, PCT als Vertragsstaat angegeben, in dem der Anmelder die Ergebnisse der internationalen vorläufigen Prüfung verwerten will, und hat er die Erteilung eines europäischen Patentes nicht beantragt, ist das Patentamt ausgewähltes Amt, und es finden Absatz 2 bis 4 Anwendung.
  2. (2)Absatz 2,Wird die Auswahlerklärung vor Ablauf des 19. Monats seit dem Prioritätsdatum vorgenommen, so ist für die im § 16 Abs. 2 genannten Handlungen die Frist gemäß Art. 39 Abs. 1 lit. a PCT maßgebend. Dies gilt jedoch nicht, wenn der Anmelder die Begünstigung des Art. 37 Abs. 4 lit. b PCT in Anspruch nehmen will.Wird die Auswahlerklärung vor Ablauf des 19. Monats seit dem Prioritätsdatum vorgenommen, so ist für die im Paragraph 16, Absatz 2, genannten Handlungen die Frist gemäß Artikel 39, Absatz eins, Litera a, PCT maßgebend. Dies gilt jedoch nicht, wenn der Anmelder die Begünstigung des Artikel 37, Absatz 4, Litera b, PCT in Anspruch nehmen will.
  3. (3)Absatz 3,Prüfungsberichte, die nicht in deutscher, englischer oder französischer Sprache abgefaßtabgefasst sind, sind gemäß Art. 36 Abs. 2 PCT ins Deutschein die englische Sprache zu übersetzen.Prüfungsberichte, die nicht in deutscher, englischer oder französischer Sprache abgefaßtabgefasst sind, sind gemäß Artikel 36, Absatz 2, PCT ins Deutschein die englische Sprache zu übersetzen.
  4. (4)Absatz 4,§ 16 Abs. 1 zweiter Satz, Abs. 4 und 5 ist sinngemäß anzuwenden.Paragraph 16, Absatz eins, zweiter Satz, Absatz 4 und 5 ist sinngemäß anzuwenden.

Stand vor dem 30.06.2005

In Kraft vom 01.08.1984 bis 30.06.2005
Ausgewähltes Amt

§ 17. (1) Wird in der internationalen Anmeldung die Republik Österreich gemäß Art. 31 Abs. 4 lit. a PCT als Vertragsstaat angegeben, in dem der Anmelder die Ergebnisse der internationalen vorläufigen Prüfung verwerten will, und hat er die Erteilung eines europäischen Patentes nicht beantragt, ist das Österreichische Patentamt ausgewähltes Amt (Art. 2 lit. xiv PCT), und es finden Abs. 2 und 3 Anwendung.Paragraph 17, (1) Wird in der internationalen Anmeldung die Republik Österreich gemäß Artikel 31, Absatz 4, Litera a, PCT als Vertragsstaat angegeben, in dem der Anmelder die Ergebnisse der internationalen vorläufigen Prüfung verwerten will, und hat er die Erteilung eines europäischen Patentes nicht beantragt, ist das Österreichische Patentamt ausgewähltes Amt (Artikel 2, lit. xiv PCT), und es finden Absatz 2 und 3 Anwendung.

  1. (1)Absatz eins,Wird in der internationalen Anmeldung die Republik Österreich gemäß Art. 31 Abs. 4 lit. a PCT als Vertragsstaat angegeben, in dem der Anmelder die Ergebnisse der internationalen vorläufigen Prüfung verwerten will, und hat er die Erteilung eines europäischen Patentes nicht beantragt, ist das Patentamt ausgewähltes Amt, und es finden Abs. 2 bis 4 Anwendung.Wird in der internationalen Anmeldung die Republik Österreich gemäß Artikel 31, Absatz 4, Litera a, PCT als Vertragsstaat angegeben, in dem der Anmelder die Ergebnisse der internationalen vorläufigen Prüfung verwerten will, und hat er die Erteilung eines europäischen Patentes nicht beantragt, ist das Patentamt ausgewähltes Amt, und es finden Absatz 2 bis 4 Anwendung.
  2. (2)Absatz 2,Wird die Auswahlerklärung vor Ablauf des 19. Monats seit dem Prioritätsdatum vorgenommen, so ist für die im § 16 Abs. 2 genannten Handlungen die Frist gemäß Art. 39 Abs. 1 lit. a PCT maßgebend. Dies gilt jedoch nicht, wenn der Anmelder die Begünstigung des Art. 37 Abs. 4 lit. b PCT in Anspruch nehmen will.Wird die Auswahlerklärung vor Ablauf des 19. Monats seit dem Prioritätsdatum vorgenommen, so ist für die im Paragraph 16, Absatz 2, genannten Handlungen die Frist gemäß Artikel 39, Absatz eins, Litera a, PCT maßgebend. Dies gilt jedoch nicht, wenn der Anmelder die Begünstigung des Artikel 37, Absatz 4, Litera b, PCT in Anspruch nehmen will.
  3. (3)Absatz 3,Prüfungsberichte, die nicht in deutscher, englischer oder französischer Sprache abgefaßtabgefasst sind, sind gemäß Art. 36 Abs. 2 PCT ins Deutschein die englische Sprache zu übersetzen.Prüfungsberichte, die nicht in deutscher, englischer oder französischer Sprache abgefaßtabgefasst sind, sind gemäß Artikel 36, Absatz 2, PCT ins Deutschein die englische Sprache zu übersetzen.
  4. (4)Absatz 4,§ 16 Abs. 1 zweiter Satz, Abs. 4 und 5 ist sinngemäß anzuwenden.Paragraph 16, Absatz eins, zweiter Satz, Absatz 4 und 5 ist sinngemäß anzuwenden.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten