§ 166a ZLPV (weggefallen)

Zivilluftfahrt-Personalverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2009 bis 31.12.9999
Übergangsbestimmung betreffend Berechtigungen für Hänge-

beziehungsweise Paragleiter

§ 166a ZLPV seit 31.12.2008 weggefallen. (1) Vor dem 15. September 2004 erworbene Sonderpilotenscheine für Hänge- beziehungsweise Paragleiter gelten ab dem 15. September 2004 als Hänge- beziehungsweise Paragleiterscheine gemäß dieser Verordnung. Die zu diesem Zeitpunkt bestehenden einzelnen Berechtigungen für Hänge- beziehungsweise Paragleiter gelten ab diesem Zeitpunkt als Grundberechtigung beziehungsweise Zusatzberechtigung oder Lehrberechtigung gemäß den §§ 111a ff.Paragraph 166 a, (1) Vor dem 15. September 2004 erworbene Sonderpilotenscheine für Hänge- beziehungsweise Paragleiter gelten ab dem 15. September 2004 als Hänge- beziehungsweise Paragleiterscheine gemäß dieser Verordnung. Die zu diesem Zeitpunkt bestehenden einzelnen Berechtigungen für Hänge- beziehungsweise Paragleiter gelten ab diesem Zeitpunkt als Grundberechtigung beziehungsweise Zusatzberechtigung oder Lehrberechtigung gemäß den Paragraphen 111 a, ff.

  1. (2)Absatz 2,Die Verwendung der Bezeichnung "Sonderpilotenschein für Hängebeziehungsweise Paragleiter" ist weiter zulässig.
  2. (3)Absatz 3,Die Tätigkeit als Fluglehrer in Bezug auf Berechtigungen gemäß den §§ 111g, 111h und 111i kann bis zum 15. September 2005 von Hängebeziehungsweise Paragleiterlehrern mit entsprechenden Zusatzkenntnissen in den jeweiligen Bereichen, die von der zuständigen Behörde zu bestimmen sind, durchgeführt werden.Die Tätigkeit als Fluglehrer in Bezug auf Berechtigungen gemäß den Paragraphen 111 g, 111 h und 111 i kann bis zum 15. September 2005 von Hängebeziehungsweise Paragleiterlehrern mit entsprechenden Zusatzkenntnissen in den jeweiligen Bereichen, die von der zuständigen Behörde zu bestimmen sind, durchgeführt werden.
  3. (4)Absatz 4,Für die Berechtigungen gemäß den §§ 111g, 111h sowie 111i ist ein gesonderter Zivilluftfahrer-Ausweis, welcher in seiner äußeren Form dem Hänge- beziehungsweise Paragleiterschein gemäß Anhang II entspricht, zu verwenden.Für die Berechtigungen gemäß den Paragraphen 111 g, 111 h, sowie 111i ist ein gesonderter Zivilluftfahrer-Ausweis, welcher in seiner äußeren Form dem Hänge- beziehungsweise Paragleiterschein gemäß Anhang römisch zwei entspricht, zu verwenden.

Stand vor dem 31.12.2008

In Kraft vom 15.09.2004 bis 31.12.2008
Übergangsbestimmung betreffend Berechtigungen für Hänge-

beziehungsweise Paragleiter

§ 166a ZLPV seit 31.12.2008 weggefallen. (1) Vor dem 15. September 2004 erworbene Sonderpilotenscheine für Hänge- beziehungsweise Paragleiter gelten ab dem 15. September 2004 als Hänge- beziehungsweise Paragleiterscheine gemäß dieser Verordnung. Die zu diesem Zeitpunkt bestehenden einzelnen Berechtigungen für Hänge- beziehungsweise Paragleiter gelten ab diesem Zeitpunkt als Grundberechtigung beziehungsweise Zusatzberechtigung oder Lehrberechtigung gemäß den §§ 111a ff.Paragraph 166 a, (1) Vor dem 15. September 2004 erworbene Sonderpilotenscheine für Hänge- beziehungsweise Paragleiter gelten ab dem 15. September 2004 als Hänge- beziehungsweise Paragleiterscheine gemäß dieser Verordnung. Die zu diesem Zeitpunkt bestehenden einzelnen Berechtigungen für Hänge- beziehungsweise Paragleiter gelten ab diesem Zeitpunkt als Grundberechtigung beziehungsweise Zusatzberechtigung oder Lehrberechtigung gemäß den Paragraphen 111 a, ff.

  1. (2)Absatz 2,Die Verwendung der Bezeichnung "Sonderpilotenschein für Hängebeziehungsweise Paragleiter" ist weiter zulässig.
  2. (3)Absatz 3,Die Tätigkeit als Fluglehrer in Bezug auf Berechtigungen gemäß den §§ 111g, 111h und 111i kann bis zum 15. September 2005 von Hängebeziehungsweise Paragleiterlehrern mit entsprechenden Zusatzkenntnissen in den jeweiligen Bereichen, die von der zuständigen Behörde zu bestimmen sind, durchgeführt werden.Die Tätigkeit als Fluglehrer in Bezug auf Berechtigungen gemäß den Paragraphen 111 g, 111 h und 111 i kann bis zum 15. September 2005 von Hängebeziehungsweise Paragleiterlehrern mit entsprechenden Zusatzkenntnissen in den jeweiligen Bereichen, die von der zuständigen Behörde zu bestimmen sind, durchgeführt werden.
  3. (4)Absatz 4,Für die Berechtigungen gemäß den §§ 111g, 111h sowie 111i ist ein gesonderter Zivilluftfahrer-Ausweis, welcher in seiner äußeren Form dem Hänge- beziehungsweise Paragleiterschein gemäß Anhang II entspricht, zu verwenden.Für die Berechtigungen gemäß den Paragraphen 111 g, 111 h, sowie 111i ist ein gesonderter Zivilluftfahrer-Ausweis, welcher in seiner äußeren Form dem Hänge- beziehungsweise Paragleiterschein gemäß Anhang römisch zwei entspricht, zu verwenden.

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