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beziehungsweise Paragleiter
§ 166a ZLPV seit 31.12.2008 weggefallen. (1) Vor dem 15. September 2004 erworbene Sonderpilotenscheine für Hänge- beziehungsweise Paragleiter gelten ab dem 15. September 2004 als Hänge- beziehungsweise Paragleiterscheine gemäß dieser Verordnung. Die zu diesem Zeitpunkt bestehenden einzelnen Berechtigungen für Hänge- beziehungsweise Paragleiter gelten ab diesem Zeitpunkt als Grundberechtigung beziehungsweise Zusatzberechtigung oder Lehrberechtigung gemäß den §§ 111a ff.Paragraph 166 a, (1) Vor dem 15. September 2004 erworbene Sonderpilotenscheine für Hänge- beziehungsweise Paragleiter gelten ab dem 15. September 2004 als Hänge- beziehungsweise Paragleiterscheine gemäß dieser Verordnung. Die zu diesem Zeitpunkt bestehenden einzelnen Berechtigungen für Hänge- beziehungsweise Paragleiter gelten ab diesem Zeitpunkt als Grundberechtigung beziehungsweise Zusatzberechtigung oder Lehrberechtigung gemäß den Paragraphen 111 a, ff.
beziehungsweise Paragleiter
§ 166a ZLPV seit 31.12.2008 weggefallen. (1) Vor dem 15. September 2004 erworbene Sonderpilotenscheine für Hänge- beziehungsweise Paragleiter gelten ab dem 15. September 2004 als Hänge- beziehungsweise Paragleiterscheine gemäß dieser Verordnung. Die zu diesem Zeitpunkt bestehenden einzelnen Berechtigungen für Hänge- beziehungsweise Paragleiter gelten ab diesem Zeitpunkt als Grundberechtigung beziehungsweise Zusatzberechtigung oder Lehrberechtigung gemäß den §§ 111a ff.Paragraph 166 a, (1) Vor dem 15. September 2004 erworbene Sonderpilotenscheine für Hänge- beziehungsweise Paragleiter gelten ab dem 15. September 2004 als Hänge- beziehungsweise Paragleiterscheine gemäß dieser Verordnung. Die zu diesem Zeitpunkt bestehenden einzelnen Berechtigungen für Hänge- beziehungsweise Paragleiter gelten ab diesem Zeitpunkt als Grundberechtigung beziehungsweise Zusatzberechtigung oder Lehrberechtigung gemäß den Paragraphen 111 a, ff.