§ 6 DVG

Dienstrechtsverfahrensgesetz 1984

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 11.07.1991 bis 31.12.9999

Zu § 33 AVG 1950Zu Paragraph 33, AVG 1950

§ 6. Auch die Tage des Laufes des Dienstweges werden in den Fristenlauf nicht eingerechnet. Paragraph 6, Auch die Tage des Laufes des Dienstweges werden in den Fristenlauf nicht eingerechnet.

Stand vor dem 10.07.1991

In Kraft vom 18.01.1984 bis 10.07.1991

Zu § 33 AVG 1950Zu Paragraph 33, AVG 1950

§ 6. Auch die Tage des Laufes des Dienstweges werden in den Fristenlauf nicht eingerechnet. Paragraph 6, Auch die Tage des Laufes des Dienstweges werden in den Fristenlauf nicht eingerechnet.

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